Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Vorsteuervergütung gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 f. UStDV
Leitsatz (redaktionell)
Die eigene Steuerschuldnerschaft des die Vorsteuervergütung im Verfahren gem. § 18 Abs. 9 UStG begehrenden Unternehmers für Umsätze i.S.d. § 13b UStG ist kein Tatbestandsmerkmal des § 59 UStDV. Die Steuerschuldnerschaft führt insbesondere nicht zur Annahme von Umsätzen i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 UStG und damit zum Eingreifen eines Ausschlusstatbestandes des § 59 Nr. 1 UStDV.
Normenkette
UStG §§ 13b, 1 Abs. 1 Nr. 1; UStDV § 59 Nr. 1; UStG § 18 Abs. 9
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, für den Zeitraum Januar bis Dezember 2007 Vergütung von Vorsteuer zu verlangen.
Die Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen der …industrie. Mit Antrag vom 23. April 2008 (Eingang beim Beklagten am 9. Mai 2008) beantragte die Klägerin gem. § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) die Vergütung von Vorsteuer für den Zeitraum Januar bis Dezember 2007 in Höhe von 80.469,94 EUR. Zu den in der Anlage zum Vergütungsantrag einzeln aufgeführten Rechnungen, aus denen die Klägerin die Vorsteuervergütung begehrt, gehört unter der laufenden Nummer 27 eine Rechnung vom 8. Mai 2007 der in den Niederlanden ansässigen Fa. A, in B, in der ein Umsatzsteuerbetrag nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht ausgewiesen worden war. Dieser Rechnung lag – ausweislich der Leistungsbeschreibung im Vorsteuervergütungsantrag („Touringcar”) sowie nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten – die Erbringung von Beförderungsleistungen im Inland durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer zu Grunde, für welche die Klägerin – insoweit ebenfalls unstreitig – als Leistungsempfängerin gemäß § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 UStG in der für den Streitzeitraum 2007 geltenden Fassung die Umsatzsteuer schuldet.
Mit Bescheid vom 25. September 2009 (Bl. 7 der Gerichtsakte – GA –) lehnte der Beklagte die beantragte Vorsteuervergütung u.a. mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihre Unternehmereigenschaft mangels einer Unternehmerbescheinigung im Original nicht nachgewiesen.
Im daraufhin durchgeführten Einspruchsverfahren wies der Beklagte mit Schreiben vom 4. März 2010 (Bl. 31 f. der GA) darauf hin, dass wegen der Steuerschuldnerschaft der Klägerin aufgrund der Rechnung der Fa. A eine Antragsberechtigung im besonderen Vorsteuervergütungsverfahren ausscheide. Daraufhin übersandte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. April 2010 verschiedene von diesem im Falle der Aufrechterhaltung des Einspruchs angeforderte Rechnungsbelege und Vertragsunterlagen, um eine Belegprüfung zu ermöglichen. Gleichzeitig teilte die Prozessbevollmächtigte im Zusammenhang mit der Rechnung A mit, dass sie der Rechtsauffassung des Beklagten zustimme (Bl. 32 der GA).
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2010 (Bl. 3 der GA) als unbegründet zurück, weil es an einer Antragsberechtigung der Klägerin fehle. Aufgrund der Steuerschuldnerschaft der Klägerin gemäß § 13b UStG für die von der Fa. A erbrachten Beförderungsleistungen lägen die Voraussetzungen für das besondere Vorsteuervergütungsverfahren gemäß § 18 Abs. 9 UStG nicht vor.
Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren, die Vorsteuervergütung für den Streitzeitraum zu erhalten, weiter. Zur Begründung der Klage trägt sie im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für das Vorsteuervergütungsverfahren vorlägen. Soweit im außergerichtlichen Verfahren der Rechtsauffassung des Beklagten zugestimmt worden sei, sei dies irrtümlich erfolgt (Bl. 53 der GA). Zudem legte die Klägerin eine Bescheinigung der niederländischen Behörde vom 6. Dezember 2010 vor, wonach die Klägerin im Jahre 2007 mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei (Bl. 35 der GA).
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 25. September 2009 und der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2010 den Beklagten zu verpflichten, die Vorsteuervergütung für den Zeitraum Januar bis Dezember 2007 in Höhe von 80.469,94 EUR festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er im Wesentlichen die in der Einspruchsentscheidung angeführten Gründe vor, wonach unter Verweis auf Abschnitt 182a Abs. 43 der Umsatzsteuerrichtlinien keine Antragsberechtigung für eine besondere Vergütung von Vorsteuer bestehe, wenn der Unternehmer im Vergütungszeitraum für von ihm in Anspruch genommene Leistungen die Umsatzsteuer gemäß § 13b UStG schulde. Stattdessen müsse die Umsatzbesteuerung bei dem hierfür zuständigen Finanzamt im allgemeinen Verfahren gemäß §§ 16 und 18 UStG erfolgen, in dessen Rahmen auch die angefallenen Vorsteuerbeträge geltend zu machen seien (vgl. Bl. 42 f. der GA).
Die ...