Entscheidungsstichwort (Thema)
Wegfall des Verlustvortrags nach § 8 Abs. 4 KStG a.F.
Leitsatz (redaktionell)
Die Übertragung von weniger als 50 % der Anteile an einer Körperschaft kann bei gegebener Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens nur im besonders gelagerten Einzelfall zum Wegfall der Verlustvorträge nach § 8 Abs. 4 KStG führen, wenn die wirtschaftliche Rechtsposition des die Minderheitsbeteiligung erwerbenden Anteilseigners der eines Mehrheitsgesellschafters gleichzustellen ist.
Normenkette
KStG a.F. § 8 Abs. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren vorrangig über die Frage der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – bei Übertragung von nur 49% der Anteile an der Klägerin, nachrangig über kleinere Streitpunkte nach Durchführung einer Außenprüfung.
Die Klägerin ist eine im Jahr 0000 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH –. Sie hat seit einer Kapitalerhöhung in den 80er Jahren ein Stammkapital von … DM. Unter dem 00.00.2001 übertrug der bisherige Alleingesellschafter einen Anteil von … DM auf seinen Sohn, der dafür als Gegenleistung sein einzelkaufmännisches Unternehmen, einen … betrieb unter der Bezeichnung „E.”, zu Buchwerten in die Klägerin einbrachte. Die Abtretung der Gesellschaftsanteile und die Einbringung des … erfolgte mit Wirkung zum 31. Dezember 2001. Das Gewinnbezugsrecht sollte dem Erwerber ab dem 1. Januar 2002 zustehen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Einbringungsvertrag unter UR-Nr. …/2001 des Notars X. in L. verwiesen. Unmittelbar im Anschluss hielten die Gesellschafter der GmbH eine Gesellschafterversammlung ab, in der der bisherige Alleinunternehmer als Geschäftsführer abberufen und sein Sohn zum, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – befreiten, Geschäftsführer bestellt wurde. Außerdem wurde der Gesellschaftsvertrag dahingehend geändert, dass Beschlüsse der Gesellschaft mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen gefasst werden müssen, soweit nicht eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist (UR-Nr. … aus 2001 des Notars X., Blatt 38 der Prüferhandakten – BpHA –).
Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin enthält in § 5 Abs. 1 eine Regelung, wonach zur Veräußerung oder Belastung von Geschäftsanteilen oder von Teilen von Geschäftsanteilen die von der Geschäftsführung zu erklärende Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist (vgl. Gesellschaftsvertrag Blatt 32 ff. BpHA).
Am 00.00.2001 schloss der neue Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin als Eigentümer des …grundstücks einen Pachtvertrag mit der Klägerin, womit das … grundstück ab dem 00.00.2002 zunächst auf einen Zeitraum von fünf Jahren an die Klägerin zum Pachtpreis von … EUR zuzüglich Umsatzsteuer im Monat verpachtet wurde.
Unter dem 00.00.2002 schloss er einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der Klägerin. Nach § 3 des Anstellungsvertrages bedarf der Geschäftsführer bei außergewöhnlichen Geschäften der vorherigen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, nach § 8 kann er nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gekündigt werden. Obwohl der Geschäftsführer seine ganze Arbeitskraft in den Dienst der Klägerin zu stellen hatte (§ 3 Abs. 1), wurde nur eine Vergütung von … EUR monatlich vereinbart.
Die Klägerin wies zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 einen Jahresüberschuss von ca. … DM und einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von ca. … DM aus. In den beiden nachfolgenden Streitjahren erzielte die Klägerin Jahresüberschüsse von ca. … EUR und ca. … EUR. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag sank auf ca. … EUR zum 31. Dezember 2003.
Die Klägerin gab die Erklärungen zur Körperschaftsteuer, den zugehörigen Feststellungen und zur Gewerbesteuer auf der Basis der Gewinnermittlungen ab. Die Festsetzungen führten nach Lage der Akten, die teilweise keine Kopien der Steuerbescheide enthalten, zu erklärungsgemäßen Festsetzungen, mit denen die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuermessbeträge jeweils auf null EUR festgesetzt wurden, da die Gewinne der Streitjahre infolge der Verlustvorträge nicht zu positiven Steuerfestsetzungen führten. Soweit ersichtlich standen alle Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2002 wirkte als Steueranmeldung.
Im Jahr 2005 führte der Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch, die im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen führte:
Die Betriebsprüfung kam zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen des § 20 des Umwandlungssteuergesetzes – UmwStG – im Streitfall nicht erfüllt seien und deshalb eine Einbringung des früheren Einzelunternehmens des Minderheitsgesellschafters zu Buchwerten ausscheide. Insoweit besteht inzwischen Einvernehmen. Die Betriebsprüfung ging davon aus, die stillen Reserven im Einzelunternehmen des eintretenden Gesellschafters müssten daher aufgedeckt und versteuert werden. Dabei nahm der Prüfer einen Firmenwert des Einzelunternehmens von … EUR an. Dies führte dazu, dass bei der Klägerin in den J...