Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung
Leitsatz (redaktionell)
Es liegt keine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer zur Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von seinem Arbeitsort in einen weiter entfernt liegenden Ort zieht.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.
Der Kläger war im Streitjahr 2001 ledig. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung i.H.v. insgesamt 6.755 DM geltend. Er gab an, seinen Lebensmittelpunkt aufgrund einer gefestigten Partnerbeziehung mit beabsichtigter Heirat nach X verlegt zu haben. Die gut dotierte Beschäftigungsstelle in A werde von ihm solange aufrecht erhalten bis eine adäquate, dem neuen Lebensmittelpunkt nähere Beschäftigung gefunden sei. Als Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung machte der Kläger die folgenden Kosten geltend:
– Kosten für die erste Fahrt zum Beschäftigungsort: |
331 DM |
– Fahrtkosten für Heimfahrten: |
1.824 DM |
– Miete für eine 140 qm große Wohnung in A für 2 Monate: |
4.600 DM |
Im Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 19.2.2003 berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht.
Das hiergegen geführte Einspruchsverfahren war teilweise erfolgreich. In der Einspruchsentscheidung vom 17.11.2003 vertrat der Beklagte zwar weiterhin die Ansicht, dass der geltend gemachte Abzug von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten im Streitfall nicht möglich sei. Die Begründung des vom Beschäftigungsort weiter entfernt liegenden Hausstandes habe auf privaten Erwägungen beruht. Die vom Kläger geltend gemachten Familienheimfahrten seien jedoch gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz – EStG – als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu qualifizieren. Insoweit sei daher eine Entfernungspauschale i.H.v. insgesamt 2.275 DM zu berücksichtigen.
Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, dass er im Streitjahr seinen Lebensmittelpunkt aufgrund einer von ihm für wichtig und zukunftsträchtig erachteten Partnerschaft nach X verlegt habe. Er sei die Lebenspartnerschaft mit dem Ziel einer späteren Heirat eingegangen. Da er im süddeutschen Raum nach intensiven Bemühungen zunächst keine adäquate, gleich gut dotierte Beschäftigung gefunden habe, habe er seine Anstellung im Raum A und damit notwendigerweise die jetzt zur Sicherung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erforderliche Wohnung zunächst beibehalten. Nach dem Streitjahr habe er eine Beschäftigung in Y aufgenommen und mit seiner Lebensgefährtin im Raum X eine gemeinsame Wohnung bezogen. Die Erhaltung des Arbeitswohnsitzes im Raum A im Streitjahr besitze damit steuerlich Werbungskostencharakter. Für diese Schlussfolgerung spreche auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – vom 4. Dezember 2002 (2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00). Das BVerfG habe hier zwar über zwei besondere Fälle der doppelten Haushaltsführung entschieden. Aus der Entscheidung des BVerfG könne jedoch gefolgert werden, dass auch im Streitfall die geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung anzuerkennen seien. Insbesondere sei hier zu berücksichtigen, dass Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG – auch die beabsichtigte zukünftige Ehe schütze. Darüber hinaus seien auch Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten. In verfassungskonformer Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG dürfe daher der Werbungskostenabzug im Streitfall nicht versagt werden.
Der Kläger beantragt,
- den Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 19.2.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.11.2003 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wegen einer doppelten Haushaltsführung weitere Werbungskosten i.H.v. 4.480 DM berücksichtigt werden,
- hilfsweise im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – BFH –. Danach müsse die Begründung der doppelten Haushaltsführung, also die Aufsplitterung des ursprünglich einheitlichen Hausstandes auf zwei Haushalte, beruflich veranlasst sein. Seine diesbezügliche Rechtsauffassung habe der BFH in den Urteilen vom 2. Dezember 1981 VI R 167/79 (BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297) und VI R 22/80 (BFHE 135, 182, BStBl II 1982, 323) unter Einbeziehung der verfassungsrechtlichen Problematik begründet und hierauf im Urteil vom 26. August 1988 VI R 111/85 (BFHE 154, 509, BStBl II 1989, 89) Bezug ge...