rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen eines Allergikers für ein spezielles Bettsystem, einen Staubsauger mit besonderem Filter und ein Ergometer nebst Pulsmessgerät

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Aufwendungen eines Allergikers für ein spezielles Bettsystem, bestehend aus einer Matratze, eines darauf abgestimmten Sitzrahmens sowie waschbarer Bezüge, die der Steuerpflichtige nach Einholung eines dies für erforderlich haltenden amtsärztlichen Attestes angeschafft hat, können, soweit sie den Steuerpflichtigen - nicht jedoch seinen nichtehelichen Lebenspartner - betreffen, in angemessenem Umfang als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.

2) Aufwendungen für einen Staubsauger mit Spezialfilter können aufgrund eines marktgängigen Gegenwerts selbst dann nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn der Steuerpflichtige an einer Hausstauballergie leidet.

3.) Aufwendungen für ein Ergometer nebst Pulsmessgerät können aufgrund eines marktgängigen Gegenwerts auch nach Einholung eines dies für erforderlich haltenden amts- oder vertrauensärztlichen Attestes nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1, § 33

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Aufwendungen für ein spezielles Bettsystem, einen Staubsauger mit besonderem Filter sowie für ein Ergometer nebst Pulsmessgerät als außergewöhnliche Belastungen.

Der Kläger ist als Polizeibeamter nichtselbständig tätig. Er wohnte im Streitjahr (1997) zusammen mit seiner Lebensgefährtin … und dem gemeinsamen, 1986 geborenen Sohn … in dem Zweifamilienhaus … in …. Gemäß dem Bescheid des Versorgungsamtes … vom 24. Juni 1996 ist der Kläger seit Juli 1995 zu 50% behindert. Er leidet zum einen an allergischem Asthma und zum anderen infolge von zwei Dienstunfällen an Arthrose linksseitig, unter anderem in der Hüfte und im Knie. Wegen der medizinischen Einzelheiten wird auf die Feststellungen in dem vorgenannten Bescheid sowie die Diagnosen in den ärztlichen Attesten von Dr. med. … – Internist, Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie und Sportmedizin aus … – vom 23. Oktober 1997 sowie des Orthopäden Dr. … aus … vom 1. Oktober 1997 Bezug genommen.

In dem Attest von Dr. … wird dem Kläger bestätigt, dass seine Allergie von Hausstaubmilben herrührt und er entsprechende Sanierungsmaßnahmen im häuslichen Bereich durchführen müsse, was zum Beispiel die Anschaffung allergikerfreundlicher Matratzen sowie speziell ausgerüsteter Staubsauger mit Mikrofiltersystemen beinhalte. Das Attest wurde am 11. Dezember 1997 von Oberregierungsmedizinalrat Dr. med. … vom ärztlichen Dienst des Polizeiausbildungsinstitutes … aus polizeiamtsärztlicher Sicht bestätigt und befürwortet.

Der Kläger erwarb im Dezember 1997 von der Firma … KG aus … einen Handstaubsauger vom Typ … 130, der mit dem Vorsatzgerät … EB 350 ausgestattet war. Gemäß einem Gutachten der Arbeitsgemeinschaft Raumlufthygiene vom 16. Juli 1996 werden bei der Verwendung dieses Staubsaugers in Verbindung mit dem Vorsatzgerät ausgehend von einer in der Regel im Haushalt anzutreffenden Belastung der Luft von 20 bis 100 Mikrogramm Staub pro m³ weniger als 0,11 Mikrogramm Hausstaub pro m³ Luft emittiert, was alle bekannten medizinischen und allergologischen Grenzwerte unterschreitet, so dass dem Produkt das Prädikat „Für Allergiker geeignet” erteilt wurde. Der Kläger zahlte im Streitjahr für den Staubsauger mit allem Zubehör insgesamt 936 DM, davon entfielen gemäß der Rechnung vom 19. Dezember 1997 auf das Vorsatzgerät 295 DM.

Ferner erwarb der Kläger im Dezember 1997 bei der Firma … GmbH in … ein Bettsystem mit der Bezeichnung „… in Allergikerausführung” für zwei Personen bestehend aus zwei Matratzenkernen der Marke „…”, zwei Matratzenbezügen der Marke „…-Hülle” und zwei motorisch verstellbaren Sitzrahmen der Marke „…”. Der Matratzenkern besteht zu 95% aus anorganischem Luftschaum, der dadurch keinen Nährboden für Mikroorganismen bietet; ferner ist er durchgängig mit quer verlaufenden Belüftungskanälen versehen. Der Matratzenbezug kann vom Matratzenkern über einen wiederverschließbaren Reißverschluss getrennt werden und ist waschbar, er besteht ebenfalls aus vollsynthetischem Material ohne Baumwollanteile. Der Rahmen verfügt über eine spezielle Unterfederung, die auf die besondere Beschaffenheit des Matratzenkerns abgestimmt ist; der Rahmen kann durch den Motorantrieb im oberen und mittleren Bereich so verstellt werden, dass der Benutzer im Liegen eine aufgerichtete, gleichsam sitzende Position einnehmen kann. Das Bettsystem ist nach den Herstellerangaben geeignet für Personen, die an Asthma oder/und Stauballergie leiden (Bl. 60 FG-Akte). Nach der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgelegten Preislisten aus dem Streitjahr betrugen die Einzelpreise für den Matratzenkern 795 DM, für den Rahmen 4.295 DM und für die Hülle 656 DM, so dass für das gesamte Bettsystem in zweifacher Ausführung zusammen 11.492 DM zu zahlen gewesen wären; der Preis für d...

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