Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtaufwendungen, Ehegattenarbeitsverhältnis
Leitsatz (redaktionell)
1. Vertragsverhältnisse zwischen Angehörigen können der Besteuerung nur zugrunde gelegt werden, wenn sie rechtswirksam vereinbart wurden und inhaltlich dem zwischen Fremden üblichen entsprechen. Nicht anzuerkennen sind demzufolge etwa Dienstverpflichtungen, die wegen ihrer Geringfügigkeit üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage eingegangen werden, und deren Inhalt in sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht näher festgelegt ist.
2. Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Sie müssen aber von dem, der die steuerpflichtigen Einnahmen erzielt, persönlich getragen werden, dies muss der Stpfl. substantiiert darlegen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses, über den beruflich bedingten Anteil der KFZ-Kosten, über die Berücksichtigung von Zuzahlungen des Klägers zu einem Leasingfahrzeug als Werbungskosten und über die Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen der Klägerin.
Der Kläger war in den Streitjahren als kaufmännischer Angestellter eines Pharmaunternehmens mit erfolgsabhängigen Bezügen tätig.
Nach überwiegend erfolglosen Einspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben.
Die Kläger beantragen,
die Steuerbescheide 1992 bis 1997 zu ändern,
die Kosten in Höhe der beruflich genutzten Kilometerleistung im Verhältnis zur Gesamtkilometerleistung als Werbungskosten anzuerkennen,
das Ehegattenarbeitsverhältnis anzuerkennen einschließlich der Kilometerleistung der Klägerin
und die Kosten des Zuzahlung ebenfalls als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Punkte:
1. Ehegattenarbeitsverhältnis
Die Kläger haben mit einem privatschriftlichem Vertrag vom 01.01.1983, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, vereinbart, dass die Klägerin gegen monatliche Barzahlung von 350,– DM zum Monatsletzten und wöchentlich acht Stunden für den Kläger tätig sein soll. Die Tätigkeit umfasst laut Vertrag: „Schreibarbeiten, Kundenfahrten, Musterfahrten”.
In den Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuer 1994 und 1995 haben die Kläger vorgetragen, der Telefondienst beginne bereits morgens um 7 Uhr und die tägliche Arbeitszeit der Klägerin sei montags bis freitags von 9.00 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 18.00 Uhr. Aufgrund der Außendiensttätigkeit des Klägers sei es erforderlich, dass die Klägerin Telefon- und Faxgerät überwache, in regelmäßigen Abständen den Anrufbeantworter abhöre und Kunden zurückrufe, sowie kurzfristig Auslieferungsfahrten zu Ärzten, Krankenhäusern und Apotheken durchführe. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber des Klägers Medikamente, Blutplasma und Blutkonserven vertreibe. Die tägliche Arbeitszeit (8 Stunden) solle als eine Art Bereitschaftsdienst gesehen werden, da der jeweilige Arbeitsanfall von den Bedürfnissen der Kunden abhänge, was zu unregelmäßigen Arbeitseinsatz mit unterschiedlichen Tätigkeiten führe. Aufzeichnungen über die Art und den zeitlichen Umfang der jeweiligen Tätigkeiten würden nicht geführt.
Der Beklagte änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheide von 1992 bis 1994 und erkannte die im Zusammenhang mit dem Ehegattenarbeitsverhältnis angefallenen Aufwendungen nicht mehr als Werbungskosten an. In den Einkommensteuerbescheiden für 1995 bis 1997 erkannte er das Ehegattenarbeitsverhältnis von Anfang an nicht an.
Im Einspruchsverfahren legten die Kläger eine Bestätigung des Arbeitgebers des Klägers vor, dass die Klägerin ohne Vergütung durch das Pharmaunternehmen für den Kläger sowohl den Telefondienst als auch Terminabsprachen mit Kunden, das Schreiben von Reiseberichten nach Vorlage und das Schreiben der Aufträge durchführe.
In den Einspruchsentscheidungen wegen Einkommensteuer 1992 bis 1997, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, berücksichtigte der Beklagte das Ehegattenarbeitsverhältnis nicht.
In der Klagebegründung tragen die Kläger insoweit vor, der Beklagte habe in allen Jahren 1992 bis 1997 das Ehegattenarbeitsverhältnis nicht anerkannt.
In dem Klageverfahren für die Jahre bis 1991 habe der Beklagte das Ehegattenarbeitsverhältnis anerkannt. Der Sachverhalt in den Jahren bis 1991 sei identisch mit dem Sachverhalt für die Jahre 1992 bis 1997. Es sei nicht logisch nachvollziehbar, weshalb beim gleichen Sacherhalt in den Vorjahren eine Anerkennung im Finanzgerichtsverfahren erfolgt sei und nunmehr durch die Einspruchsentscheidung für die Folgejahre eine Anerkennung nicht mehr erfolge.
Die von der Klägerin zu leistende Arbeitszeit betrage acht Stunden wöchentlich, nicht acht Stunden täglich. Lediglich der Bereitschaftsdienst umfasse acht Stunden täglich. Jedoch...