Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kl. im Streitjahr die Wohneigentumsförderung nach § 10 e EStG für ein von ihm auf fremdem Grund und Boden errichtetes Haus zusteht.
Der Kl. wurde mit Erbvertrag der Eltern der Frau F. (F) vom 26.03.1981 zum Nacherben nach der F eingesetzt, die unter Vormundschaft des Kl. steht. Der Kl. wurde auch als Testamentsvollstrecker und als Verwalter für das Vermögen der F bestellt. Er sollte auch sicherstellen, daß die F im elterlichen Haus ihr weiteres Leben würde verbringen können.
In einem an den Kl. gerichteten Schreiben vom 22.05.1989 wies das Amtsgericht … darauf hin, daß für die F eine nicht befreite Vorerbschaft gegeben sei und die F deshalb zu Lebzeiten keine Möglichkeit zum Verkauf des Grundstücks gehabt habe. Gleichzeitig wies es den Kl. jedoch darauf hin, daß er das Grundstück ggf. zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Erbvertrag gegenüber der Vorerbin einsetzen müsse. Das AG forderte deshalb eine Sicherung der Ansprüche der Vorerbin.
Ebenfalls im Jahre 1989 errichtete der Kl. auf dem von F ererbten Grundstück … str. … ohne weitere Vereinbarung ein Einfamilienhaus, Auch das Grundbuch wies die F als Eigentümerin aus. Im August 1990 wurde durch einen für die F bestellten Ergänzungspfleger ein Nießbrauchsrecht zugunsten des Kl. bewilligt. Der Kl. erklärte dabei, zugunsten der F auf den ihm im Falle einer Versteigerung zustehenden Ersatzanspruch zu verzichten.
Im Einkommensteuerbescheid für 1989 vom 03.01.1991 verweigerte der Bekl. dem Kl. den Abzugsbetrag nach § 10 e EStG. Mit der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage vertritt der Kl. die Ansicht, ihm stehe der Abzugsbetrag nach § 10 e EStG zu. Er sei als wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks anzusehen. Denn aufgrund seines Aufwendungsersatzanspruches kummuliert mit seiner Stellung als Nacherbe und Vormund der F sei seine Rechtsposition so stark gewesen, daß er die Vorerbin von jeglicher Einwirkung auf das Grundstück habe ausschließen können. Er habe zwar im Zuge der Einräumung des Nießbrauchsrechts im Jahre 1990 auf seinen Aufwendungsersatzanspruch verzichtet, die Einräumung des Nießbrauchsrechts habe aber sein schon bestehendes wirtschaftliches Eigentum hinsichtlich des von ihm bebauten Teiles noch weiter verfestigt. Im übrigen seien Herstellungskosten i. H. v. … DM angefallen und Vorbezugskosten i. H. v. … DM.
Der Kl. beantragt deshalb,
den Einkommensteuerbescheid für 1989 vom 03.01.1991 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 09.10.1991 dahin zu ändern, daß die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Steuerbegünstigung für die eigengenutzte Wohnung i. H. v. … DM auf … DM festgesetzt wird,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Bekl. beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Bekl. ist der Ansicht, die beantragte Steuerbegünstigung stehe dem Kl. nicht zu, weil ihm das Grundstück nicht zuzurechnen sei. Selbst wenn er die F aufgrund des ihm 1990 eingeräumten Nießbrauchsrechts für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Grundstücksnutzung hätte ausschließen können, so entfalte dies doch keine Rechtswirkung für den hier streitigen Veranlagungszeitraum 1989. Auch das anfängliche Bestehen eines Aufwendungsersatzanspruchs könne für 1989 nicht die Annahme wirtschaftlichen Eigentums des Kl. rechtfertigen. Im übrigen hätten die Herstellungskosten … DM betragen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Dem Kl. stand die Steuervergünstigung nach § 10 e EStG nicht zu.
Die Steuerbegünstigung nach dieser Vorschrift ist dem Steuerpflichtigen für eine Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder für eine im Inland belegene eigene Eigentumswohnung zu gewähren. Diese Voraussetzung erfüllte jedoch die Wohnung in dem vom Kl. errichteten Haus nicht. Denn der Begriff „eigen” bedeutet, daß der Steuerpflichtige Eigentümer des von ihm errichteten Objektes sein muß, wobei sich allerdings aus der Vorschrift des § 39 AO, die einen Vorrang des wirtschaftlichen Eigentums vor dem zivilrechtlichen Eigentum vorschreibt, ergibt, daß auch der wirtschaftliche Eigentümer die Voraussetzungen der Grundförderung erfüllt, wenn zivilrechtliches Eigentum und wirtschaftliches Eigentum auseinanderfallen (BFH-Urteil v. 21.05.1992 X R 61/91, BStBl II 1992, 944 und v. 20.09.1995 X R 94/92, BStBl II 1996, 186).
Der Kl. war nicht Eigentümer des von ihm errichteten Gebäudes. Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Kl. im Streitjahr das Objekt errichtet hatte, war die F. Die von den Eltern der F angeordnete Nacherbschaft änderte daran nichts. Der Kl. hat das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Haus deshalb auf fremdem Grund und Boden errichtet. Baut der Steuerpflichtige ein Haus auf einem fremden Grundstück, wird der Grundstückseigentümer durch die Verbindung mit dem Grund und Boden im Regelfall nach den §§ 93, 94, 946 BGB auch Eigentümer des Gebäudes. Etwas anderes gilt nach § 95 BGB nur dann, wenn der Steuerpflichtige das Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck oder aufgrund eines dinglichen Rechts (E...