Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der freigebigen Zuwendung
Leitsatz (redaktionell)
Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist kein Auffangtatbestand für unaufgeklärte Vermögenszuwächse. Diese unterliegen der Schenkungsteuer nur, wenn im Einzelfall die gesetzlich normierten Voraussetzungen dargelegt und erfüllt sind.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1, 1 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob das dem Kläger zur Verfügung gestellte Bargeld Gegenstand einer freigebigen Zuwendung i. S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ist.
Der Kläger – ein promovierter Apotheker – ist italienischer Staatsangehöriger und lebt seit 1970 in Deutschland, wo er zunächst als Arbeitnehmer in der pharmazeutischen Industrie und später als Selbständiger teils gewerblich, teils freiberuflich tätig war. Im Jahre 1984 hat er zusammen mit einem Angehörigen namens T eine in Italien ansässige Immobiliengesellschaft („E.”) gegründet, die in der Folgezeit auf vom Kläger eingelegten Grundstücken mehrere Industriehallen errichtet und vermietet hat.
Beginnend im September 1990 hatte bei dem Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eine die Besteuerungsgrundlagen der Jahre 1984 bis 1990 umfassende Fahndungsprüfung stattgefunden, anläßlich derer u. a. festgestellt worden war, dass er – unstreitig – von einem Herrn B Bargeldbeträge von insgesamt 3,9 Mio. DM ohne Quittung erhalten hat. Hierzu hat die Prüferin des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung unter Textziffer 6 d) des Berichts vom 30. Juni 1993, auf dessen weiteren Inhalt Bezug genommen wird, wörtlich ausgeführt:
„…Zu diesem erheblichen Bargeldtransfer befragt, gab der Steuerpflichtige lediglich an …, diese Gelder von Herrn B erhalten zu haben. Die Gelder sollen ihm danach ausschließlich in bar zu verschiedenen Zeitpunkten in unterschiedlicher Größenordnung und an verschiedenen Orten, mal in Deutschland, in der Schweiz oder in Österreich von Herrn B in DM – Währung und ohne Quittung ausgehändigt worden sein. Zu diesen Vorgängen sollen keine Unterlagen bestehen.
Nach Bekunden des Steuerpflichtigen habe sich die Notwendigkeit von Quittungen oder schriftlichen Vereinbarungen zu der jeweiligen Bargeldübergabe aufgrund der langjährigen Freundschaft und des daraus resultierenden Vertrauensverhältnisses nicht ergeben. Mit Ausnahme der Verkaufsprovisionen … sollen ihm die Beträge von Herrn B allein aus freundschaftlichen Gründen zur eigenen Verwendung überlassen worden sein. Rückzahlungsvereinbarungen sind ebenso wenig getroffen worden wie Vereinbarungen über eine beabsichtigte Verwendung dieser Bargelder. Der Steuerpflichtige hat auch tatsächlich über diese Gelder verfügt als seien es Eigengelder ….”
Zur Begründung des Geldtransfers war der Prüferin – wie es in dem Bericht vom 30. Juni 1993 weiter heißt – „nach mehrfacher Aufforderung zur Stellungnahme erstmalig am 18. März 1993” eine auf den 3. Januar 1991 datierte Bescheinigung des Herrn B vorgelegt worden, in der dieser erklärt hat, er habe sich als stiller Teilhaber am Projekt der Firma E. mit einem Gesamtbetrag von … DM beteiligt und dem Kläger in verschiedenen Teilbeträgen von 1984 bis 1990 bereits … DM zur Verfügung gestellt; von dem später anfallenden Gewinn aus diesem Projekt (Mieten und Veräußerungen) solle er – B – einen Anteil von 30 v. H. erhalten.
In dem Fahndungsbericht hat die Prüferin festgestellt, dass der Kläger die stille Beteiligung des Herrn B erstmals mit Vorlage dieser Bescheinigung vorgetragen habe.
Der Aufforderung, ergänzende Unterlagen, insbesondere schriftliche Verträge beizubringen, sei der Kläger mit der Begründung nicht nachgekommen, dass schriftliche Vereinbarungen aufgrund der langjährigen Freundschaft der Beteiligten nicht abgeschlossen worden seien.
Aufgrund der vorbeschriebenen Feststellungen gelangte die Prüferin des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung zu der Auffassung, es liege ein nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerpflichtiger Erwerb des Klägers vor. Wegen der zur Begründung angeführten Argumente wird auf den Inhalt des Berichts vom 30. Juni 1993 Bezug genommen.
Dieser Würdigung folgte das seinerzeit zuständige Finanzamt Euskirchen und setzte mit Bescheid vom 23. August 1993 „wegen des Erwerbs aus der Schenkung des Herrn B von 1984-1990” Schenkungsteuer i.H. von … DM gegen den Kläger fest. Dabei ging es von einem Gesamtwert des Erwerbes i.H. von … DM aus. Zur Erläuterung der Berechnungsgrundlagen verwies es auf den als Anlage beigefügten Fahndungsbericht vom 30. Juni 1993. Aus dessen Tz. 6 e „Zusammenstellung des Geldtransfers und dessen Verwendung” ergibt sich, dass der Kläger Bargeld i.H. von insgesamt … DM erhalten habe und dass „darin” freigebige Zuwendungen des Herrn B lt. Bescheinigung vom 03.01.1991” i. H. von … DM enthalten seien.
Mit seiner nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Annahme, es liege eine freigebige Zuwendung vor. Er habe stets vorgetragen, dass der – unstreitige – Erhalt von insgesamt … DM a...