rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Freigebige Zuwendung -Beiträge an Berufsverbände als freigebige Zuwendungen?
Leitsatz (redaktionell)
1) Beiträge an Berufsverbände, die die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder fördern, stellen keine freigebigen Zuwendungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar und unterliegen folglich nicht der Schenkungsteuer. Von den Mitgliedern für Zuwendungen an politische Parteien geleistete Beiträge sind Gegenleistungen für die Förderung der Mitglieder im politischen Bereich.
2) Das Wesen eines Berufsverbandes ist gewahrt, wenn -entsprechend § 5 Abs. 1 Nr. 5 der ab 1994 im KStG geltenden Regelung- nicht mehr als 10 v.H. der Einnahmen des Berufsverbandes für politi-sche Zwecke verwendet werden.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1, 1 Nr. 1; KStG § 5 Abs. 1, 1 Nr. 5
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob Zahlungen der Verbandsmitglieder an den Kläger, die dieser für Parteispenden verwendet hat, als Zweckzuwendungen der Schenkungsteuer unterliegen.
Beim Kläger handelt es sich um einen nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG von der Körperschafsteuer befreiten Berufsverband. Zum Verbandszweck ist in § 2 der für die Streitjahre geltenden Satzungen festgelegt:
§ 2
Zweck
(1) Zweck des Verbandes ist die Vertretung und Förderung der allgemeinen Interessen der …
(2) Der Zweck des Verbandes ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verband befaßt sich nicht mit Fragen des Arbeitsrechts, marktregelnden Maßnahmen oder der Ausübung irgendeiner Kontrolle über die Geschäftstätigkeit seiner Mitglieder.
Nach dem Bericht des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung … hat die ab dem Jahre … durchgeführte Prüfung der Steuerfahndung ergeben, daß der Kläger ab dem Jahre … die ihm angeschlossenen Mitglieder aufgefordert hat, Zahlungen auf das von ihm mit der Bezeichnung „XY” eingerichtete Girokonto … zu leisten. Die Arbeitsgemeinschaft verfolgte das Ziel, einzelne Politiker und politische Parteien bei Landtags- und Bundestagswahlen zu unterstützen. Die auf das Konto der Arbeitsgemeinschaft eingegangenen Gelder wurden vom Kläger an die politischen Empfänger weitergeleitet.
Ab … stellte die „Arbeitsgemeinschaft …” ihre Tätigkeit ein. Der Kläger forderte ab diesem Zeitpunkt unmittelbar von seinen Mitgliedern Zahlungen in Form einer Sonderumlage „z.b.V. des Vorstandes”. Die Sonderumlage wurde unverändert für politische Parteien verwendet.
Ab dem Jahre … forderte der Kläger im Rahmen eines Gesamtbeitrags von seinen Mitgliedern einen Sockelbetrag für politische Zwecke in Höhe von …. DM.
Aus den vom Kläger im Laufe des Klageverfahrens in Ablichtung vorgelegten Auszügen über die ordentlichen Mitgliederversammlungen ergibt sich für das Jahr … unter Punkt … der Tagesordnung, daß der ordentliche Haushaltsplan des Klägers für das Geschäftsjahr … genehmigt und die Verbandsumlage auf … [permil] festgesetzt wird. Aus Punkt … der Tagesordnung, der mit „Fonds z.b.V. des Vorstandes” überschrieben ist, geht hervor, daß die Mitgliederversammlung den Voranschlag zu diesem Fonds in Höhe von … DM genehmigt und zur Finanzierung den Proportionalschlüssel auf 8/10 des … gezahlten Beitrags der Mitgliederunternehmen zum … festgesetzt hat.
Aus den für das Jahr … in Ablichtung eingereichten Unterlagen ist aus Punkt … der Tagesordnung über die Mitgliederversammlung ersichtlich, daß von der Mitgliederversammlung Haushaltspläne untergliedert in den ordentlichen Haushaltsplan …, den Fonds z.b.V. des Vorstandes …, den Sonderhaushaltsplan der Pressestelle … und den Rahmen des Sonderhaushaltsplans der Pressestelle … abgehandelt worden sind. Die einzelnen Haushaltsansätze und die hierzu unterschiedlichen Umlageschlüssel sind durch entsprechende Beschlüsse genehmigt worden.
Den für die Jahre … bis …. vorgelegten Ablichtungen ist zu entnehmen, daß die Mitgliederversammlung die vorgeschlagenen Haushaltsansätze für die einzelnen Jahre genehmigt hat. Daneben ist für die Jahre … bis … je ein Betrag von … DM beschlossen worden, der proportional zu den Beitragseinnahmen der Mitglieder erhoben werden sollte.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß in den Jahren … bis … die geleisteten politischen Spenden folgenden prozentualen Anteil am Gesamthaushalt des Klägers hatten:
Das beklagte Finanzamt hat die von den Mitgliedsunternehmen des Klägers in den Jahren … und … gezahlten Sonderumlagen und die in Jahren … bis … auf den jeweiligen Sockelbetrag entrichteten Beträge als Zweckzuwendungen im Sinne des § 8 ErbStG angesehen. Soweit die Mitgliedsunternehmen im Jahre … an die „Arbeitsgemeinschaft …” Zahlungen geleistet und im Jahre … eine Sonderumlage an den Kläger gezahlt haben, sind diese Beträge als Vorerwerbe im Sinne des § 14 ErbStG behandelt worden.
Im Laufe des Verwaltungsverfahrens hat sich herausgestellt, daß die gezahlten Sonderumlagen und die Zahlungen auf den jeweiligen Sockelbetrag von … DM nicht in vollem Umfang für politische Parteien verwendet worden sind. Den Umfang der für politische Parteien verwendeten, der Schenkungsteue...