Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuerermäßigung für die Bereitstellung von warmen Mittagessen in Schulen. Umsatzsteuer 1997
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Abgabe von Mahlzeiten, die täglich in einer Großküche zubereitet, heiß in Isolier- und Transportbehälter verpackt, zu den Schulen befördert, in von den Schulträgern zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten vom Unternehmer portioniert und auf schulträgereigenem Geschirr sowie mit schulträgereigenem Besteck an die einzelnen Schüler ausgegeben und nahe der Ausgabestelle verzehrt werden, handelt es sich nicht um eine steuersatzbegünstigte Lieferung von Lebensmitteln im Sinne der § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 i.d.F. des UStG-Änderungsgesetzes 1997 vom 12.12.1996 (BGBl I 1996, S. 1851), sondern um eine nicht begünstigte sonstige Leistung.
Normenkette
UStG 1993 (i.d.F. v. 12.12.1996) § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; UStG 1993 (i.d.F. v. 12.12.1996) § 12 Ab S. 2; UStG 1993 (i.d.F. v. 12.12.1996) § 12 Ab S. 3; UStG 1993 (i.d.F. v. 12.12.1996) § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG 1993 (i.d.F. v. 12.12.1996) § 3 Abs. 1; UStG 1993 (i.d.F. v. 12.12.1996) § 3 Abs. 9; UStG 1993 (i.d.F. v. 12.12.1996) § 3 Abs. 6; UStG 1993 (i.d.F. v. 12.12.1996) § 3 Abs. 7; UStR 1996 Abschn. 161
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert beträgt 28.761,00 Euro.
Tatbestand
Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der für das Streitjahr 1997 geltenden Fassung auf Umsätze aus der Abgabe von Mittagessen an Schulen.
Die Klägerin betreibt einen Menü-Service. Ab Februar 1997 versorgte sie die Kinder mehrerer Schulen in W mit Mittagessen.
Ihre Tätigkeit gestaltete sich im Einzelnen an den von ihr belieferten Schulen wie folgt:
Sie gab wöchentlich eine Übersicht über ihr Speisenangebot für die folgende Woche aus, anhand derer die Schüler für jeden Wochentag aus verschiedenen Gerichten ein Gericht auswählen konnten. Die Schüler waren im Besitz einer Chipkarte. Mit dieser bestellten sie sie über einen von der Klägerin in den Schulen jeweils aufgestellten Automaten ihre Menüauswahl, so dass im Voraus feststand, welcher Schüler für welchen Wochentag welches Menü bestellt hatte. Über die Chipkarte rechnete die Klägerin auch ihr Entgelt gegenüber den einzelnen Schülern ab und buchte die Rechnungsbeträge von Konten der Schüler bzw. deren Eltern monatlich ab.
Die Klägerin bereitete die Mittagessen in ihrer Großküche täglich zu. Sie kochte und garte die Zutaten. Sie verpackte die gekochten und gegarten Bestandteile der Speisen heiß in Thermoporte (Isolier- und Transportbehälter), die zu den Schulen befördert wurden. Dort wurden die Mittagessen in von den Schulträgern zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten von Mitarbeitern der Klägerin portioniert und auf schulträgereigenem Geschirr sowie mit schulträgereigenem Besteck an die einzelnen Schüler ausgegeben. Eine nochmalige Erwärmung der Speisen erfolgte nicht. Die Schüler nahmen die Mahlzeiten sodann in Räumlichkeiten ein, die regelmäßig nahe der Ausgabestelle lagen. Nach dem Essen ließ die Klägerin das Geschirr, das Besteck und die benutzten Tische durch ihr Personal reinigen.
Schriftliche Vereinbarungen mit den jeweiligen Schulträgern im Zusammenhang mit der Organisation der Schulspeisung haben nach den Angaben der Klägerin nicht bestanden.
Ihre Umsätze aus der Versorgung der Schulen mit Mittagessen meldete die Klägerin für die Monate Februar bis Oktober 1997 mit einem Steuersatz von 15 % an. Unter dem 30. Dezember 1997 reichte sie berichtigte Voranmeldungen für die Monate Februar bis Mai und Juli bis Oktober 1997 mit einem Steuersatz von 7 % für die Umsätze aus Schulspeisungen ein. Zur Begründung führte sie unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG aus, dass sie keine besonderen Vorrichtungen für den Verzehr der Speisen an Ort und Stelle bereit halte, diese befänden sich im Eigentum der Schulträger. Sie liefere lediglich Speisen und Getränke und unterliege deshalb dem ermäßigten Steuersatz.
Unter dem 17. Dezember 1998 lehnte der Beklagte die Änderung der Umsatzsteuervoranmeldungen ab und setzte mit Bescheiden vom 7. Januar 1999 Umsatzsteuervorauszahlungen für Februar bis Mai und von Juli bis Oktober 1997 fest, die für die streitigen Umsätze aus den Schulspeisungen einen Steuersatz von 15 % auswiesen.
Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 9. Februar 1999, beim Beklagten am 10. Februar 1999 eingegangen, jeweils Einspruch mit dem Ziel, die in Rede stehenden Umsätze nur mit 7 % zu versteuern.
Unter dem 26. Februar 1999 gab die Klägerin eine nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuerjahreserklärung für 1997 ab. Darin berücksichtigte sie Umsätze aus Schulspeisungen mit einem Steuersatz von 15 %. Mit Bescheid vom 19. März 1999 rechnete der Beklagte die Umsatzsteuern für 1997 erklärungsgemäß ab.
Der Beklagte wertete die Einsprüche gegen die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide als...