Entscheidungsstichwort (Thema)
„Beiladung einer Rechtsanwaltsozietät”. gesonderter und einheitlicher Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit 1991–1993 (Sozietät … GbR)
Tenor
Zu dem Klageverfahren 1 K 1025/97 wird die Sozietät X beigeladen.
Tatbestand
I.
In den Streitjahren 1991–1993 war der Kläger (Kl) an der Sozietät … beteiligt. Sein Anteil betrug ca. 47 %. Am 1.5.1994 ist der Kl ausgeschieden. Nach einer Außenprüfung (Prüfungsbericht vom 22.8.1996) wurden die bis dahin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Feststellungsbescheide der Jahre 1991–1993 durch Feststellungsbescheid vom 11.10.1996 geändert. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden darin auf 1.904.095 DM (1991), 1.887.718 DM (1992) und 1.628.309 DM (1993) festgesetzt.
Mit dem gegen diese Bescheide eingelegten Einspruch wurde vorgetragen, daß im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Kl für das Jahr 1990 streitig geworden sei, ob die dort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemachten Schuldzinsen (wegen des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen) im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Sozietätseinkünfte in Abzug zu bringen seien. Da dieser Sachverhalt auch noch in den Jahren 1991–1993 andauere, erfolge die Einlegung des Einspruchs rein vorsorglich. Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung –EE– vom 18.2.1997).
Mit der Klage wird geltend gemacht, daß die Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben des Kl in Abzug zu bringen seien. Wegen insoweit zu erbringender Beratungsleistungen sei der Beteiligungserwerb für den Kl von außerordentlichem beruflichem Interesse gewesen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die Beiladung beruht auf § 60 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO). Nach dieser Vorschrift ist eine Beiladung erforderlich, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Beizuladen sind Beteiligte insbesondere dann, wenn sie gem. § 48 FGO klagebefugt sind, jedoch selbst keine Klage erhoben haben.
Da im Streitfall die angefochtenen Feststellungsbescheide vom 11.10.1996 datieren, ist § 48 FGO in der Fassung des Grenzpendlergesetzes vom 24.6.1994 (BGBl I 1395, 1403) anzuwenden (Art 97 § 18 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung – EGAO 1977 – analog; vgl. Urteil des BFH vom 17.12.1996 IX R 30/94, BStBl II 1997, 406). Im Gegensatz zur alten Fassung, wonach bei nichtgewerblichen Einkünften grundsätzlich jeder Mitberechtigte klagebefugt war (vgl. § 48 Abs. 2 FGO a.F.), ist nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO n.F. grundsätzlich nur noch die Gesellschaft (und nicht mehr ihre Gesellschafter) klagebefugt. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage für gewerbliche Einkünfte in § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO (a.F). Mit der Neufassung der Vorschrift wollte der Gesetzgeber eine einheitliche Regelung der Klagebefugnis für alle gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünfte schaffen (vgl. Urteil des BFH vom 26.3.1996 IX R 12/91, BStBl II 1996/606).
Im Gegensatz zur alten Rechtslage, wonach in Fällen, in denen es wie im Streitfall lediglich um die Höhe des Sonderbetriebsgewinns eines Gesellschafters geht, die Sozietät oder die anderen Gesellschafter nicht beizuladen waren (vgl. Urteil des BFH vom 26.4.1995 XI R 80/94, BFH/NV 1996, 37), ist nach neuem Recht demnach davon auszugehen, daß die Sozietät klagebefugt und damit auch beizuladen ist (gl.A. von Groll/Gräber, § 60 FGO Rz. 58; vgl. auch Beschluß des BFH vom 31.1.1992 VIII B 33/90, BStBl II 1992, 559, zu gewerblichen Einkünften).
2. Die Beigeladene wird darauf hingewiesen, daß sie innerhalb des Klageantrags selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen kann. Sie kann auch abweichende Sachanträge stellen und ist berechtigt, die Gerichtsakten einzusehen.
3. Alle Beteiligten werden gebeten, ihre Schriftsätze künftig in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
Fundstellen