rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anhörungsrüge wegen der in einem Urteil getroffenen Kostenentscheidung zulässig. Entscheidung, die Kosten gegeneinander aufzuheben, bei teilweisem Unterliegen des Klägers keine Überraschungsentscheidung
Leitsatz (redaktionell)
1. Gegen die Kostenentscheidung in einem finanzgerichtlichen Urteil kann zulässigerweise eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO erhoben werden; die Erhebung einer Anhörungsrüge stellt keine nach § 145 FGO unzulässige isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung dar.
2. Das FG trifft die Kostenentscheidung von Amts wegen, eines Antrags bedarf es nicht. Liegen die Voraussetzungen des § 136 Abs. 1 FGO – teilweise Obsiegen und teilweises Unterliegen eines Beteiligten – vor, so entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen, ob es die Kosten gegeneinander aufhebt oder verhältnismäßig verteilt. Die Entscheidung des Gerichts, die Kosten nach § 136 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FGO gegeneinander aufzuheben, kann nicht als unzulässige „Überraschungsentscheidung” angesehen werden.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 133a Abs. 1, § 136 Abs. 1 S. 1, § 143 Abs. 1, § 145; GG Art. 103 Abs. 1
Tenor
1. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Senat hat durch das angefochtene Urteil vom 7. März 2011, das den Klägern am 18. März 2011/19. März 2011 zugestellt worden ist, die Klage im Hauptantrag (Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Feststellungsbescheids und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung) als unzulässig abgewiesen und im Hilfsantrag 1 (Aufhebung der Einspruchsentscheidung) stattgegeben (Tenor zu 1). In der Kostenentscheidung sind die Kosten des Verfahrens nach § 136 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeneinander aufgehoben worden (Tenor zu 2). Es hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
Die von Steuerberater W vertretenen Kläger haben am 22. März 2011 Anhörungsrüge nach § 133a FGO wegen der im Tenor zu 2 des Urteils ergangenen Kostenentscheidung erhoben und beantragt, das Verfahren fortzuführen und eine Kostenentscheidung zu treffen, die den Beteiligten die Kosten des Verfahrens quotal zu jeweils 50 % auferlegt. Sie rügen, dass das nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu gewährende „rechtliche Gehör” nicht gewährt worden sei. Im Streitfall hätten die Beteiligten im in etwa gleichem Verhältnis teils obsiegt und seien teils unterlegen, so dass § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO einschlägig sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und auch der Finanzgerichte seien die Kosten aber dann, wenn nur eine Partei in einem Finanzgerichtsverfahren vertreten sei, in Fällen des § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht gegeneinander aufzuheben, sondern quotal zu teilen. Im vorliegenden Verfahren hätten Ausführungen des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zur Frage der Kostenentscheidung gefehlt. Die Kostenentscheidung sei ohne jegliche Begründung lediglich mit dem Hinweis auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO ergangen. Da jedermann habe davon ausgehen können, dass die Kosten quotal verteilt werden würden, sei eine rechtliche Erörterung dieser von der allgemeinen Auffassung abweichenden Rechtsansicht des Gerichts notwendig geworden. Damit sei die Entscheidung eine Überraschungsentscheidung, den Beteiligten sei das rechtliche Gehör nach § 103 Abs. 1 GG verweigert worden. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs sei auch entscheidungserheblich, weil die Möglichkeit bestanden habe, dass das Gericht nach dem Vorbringen der Kläger eine andere Entscheidung getroffen hätte. Durch die getroffene Kostenentscheidung sei das Finanzamt wesentlich besser gestellt als die Kläger.
Mit richterlichem Schreiben vom 29. März 2011 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass die Anhörungsrüge nach vorläufiger Einschätzung der Erfolgsaussichten unzulässig sei, da gegen das teilweise klageabweisende Urteil nur das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben sei. Dazu haben die Kläger mit Schriftsatz vom 1. April 2011 Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Anhörungsrüge bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Nach § 133a Abs. 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Abs. 1 Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Abs. 1 Nr. 2).
1. Die Anhörungsrüge ist statthaft, insbesondere ist die unter Nummer 1 genannte Tatbestandsvoraussetzung erfüllt, da – nachdem gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht eingelegt wurde – eine Anfechtung der im Urteil getroffenen Kostenentscheidung nicht zulässig ist (§ 145 FGO).
Zwar ist die Kostenentscheidung, deren Unrichtigkeit die Kläger rügen, ein unselbstständiger Teil der Entscheidung, der nur mit einer zulässigen Anfechtung dieser Entscheidung der Prüfung durch das Rechtsmittelgericht zugeführt werden kann (Brandi...