Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für eine Leihmutterschaft
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für eine Leihmutterschaft im Ausland sind keine außergewöhnliche Belastung. Hier entschieden im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2
Gründe
I.
Die Antragsteller (ASt) begehren die Aufhebung der Vollziehung, soweit der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) Aufwendungen für eine Leihmutterschaft in den USA nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt hat.
Die ASt sind Ehegatten, die in den Streitjahren 1996 und 1997 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Im August 1996 verstarb eines ihrer beiden Kinder. Der Tod führte bei der Antragstellerin (AStin) zu einer psychischen Belastung und dem Wunsch, ein weiteres Kind zu bekommen. Zu einer Geburt war die AStin jedoch nicht mehr in der Lage, da ihr im Jahr 1995 die Gebärmutter (unter Belassung der Eierstöcke) entfernt worden war.
Die ASt entschlossen sich daraufhin zu einer künstlichen Befruchtung und Geburt eines Kindes durch eine Ersatzmutter. Diesen Plan realisierten sie im Center for Surrogate Parenting & Egg Donation (CSP) in den USA (Kalifornien, Beverly Hills). Das CSP ist eine Spezialklinik, die insbesondere auch Geburten mittels Leihmüttern durchführt. Ermöglicht wurde dies durch das Recht des amerikanischen Bundesstaats Kalifornien, das sicherstellt, daß das Kind einer Leihmutter als Kind der biologischen Eltern, d. h. des Samenspenders und der Eispenderin, anzusehen ist.
Im Jahr 1996 fielen Aufwendungen in Höhe von 20 769 DM an. Im Jahr 1997 ergaben sich Aufwendungen von 54 935 DM (Reisekosten; Beratungen durch CSP; Untersuchungen und sonstige medizinische Leistungen; in CSP-Vergütung enthaltenes Leihmutterhonorar). Die private Krankenkasse der ASt erstattete 17 900 DM.
Das FA berücksichtigte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung (Einkommensteuerbescheide vom 26.10.1998 und vom 24.11.1998 für 1996; Einkommensteuerbescheid vom 22.10.1999 für 1997). Für das Jahr 1997 hat das FA bisher keine Einspruchsentscheidung erlassen. Den Einspruch für das Jahr 1996 wies das FA mit der Einspruchsentscheidung vom 22.9.1999 im Streitpunkt außergewöhnliche Belastungen als unbegründet zurück. Über die unter dem Az. 16 K 4601/99 anhängige Hauptsacheklage hat der Senat noch nicht entschieden.
Mit Schreiben vom 4.11.1998 beantragten die ASt – bei gleichzeitigem Einspruch gegen den Bescheid vom 26.10.1998 – Aussetzung der Vollziehung betreffend die Einkommensteuer 1996 und die Einkommensteuervorauszahlungen 1997. Den Einspruch gegen den Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 1997 nahmen die ASt am 4.11.1999 zurück. Die Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA ab (Bescheid vom 13.11.1989; Einspruchsentscheidung vom 16.11.1999). Eine Aussetzung des Einkommensteuerbescheids 1997 beantragten die ASt nicht. Die festgesetzte Einkommensteuer wurde von ihnen bezahlt.
Mit dem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung begehren die ASt die teilweise Rückzahlung der Einkommensteuer. Die Aufwendungen der ASt seien auf Krankheitskosten zurückzuführen und deshalb als außergewöhnliche Belastung abzuziehen. Auf anderem Wege habe die AStin kein Kind mehr bekommen können. Hinzu komme, daß die AStin durch den Tod eines ihrer Kinder eine psychische Beeinträchtigung erlitten habe. Als Folge habe sie den unerfüllten Kinderwunsch schmerzhafter und um so mehr als Krankheit empfunden. Auch eine strafbare Handlung der ASt liege nicht vor. Das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) stelle lediglich die Vermittlung von Ersatzmüttern unter Strafe. Die Strafbarkeit der Ersatzmutter und der Wunscheltern sei aber ausdrücklich ausgeschlossen. Nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) liege ebenfalls keine Straftat vor. Dies müsse im Steuerrecht beachtet werden. Die Straffreiheit könne nicht dadurch umgangen werden, daß die ASt auf anderen Rechtsgebieten Straftätern gleichgestellt würden. Im einzelnen wird auf den Vortrag der ASt im Schriftsatz vom 27.1.2000 verwiesen.
Die ASt beantragen,
- die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.9.1999 ohne Sicherheitsleistung in Höhe von 6 354 DM aufzuheben und
- die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1997 vom 22.10.1999 ohne Sicherheitsleistung in Höhe von 16 544 DM aufzuheben.
Das FA beantragt,
den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Aufhebung der Vollziehung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- i.V.m. § 69 Abs. 3 FGO). Im Streitfall kommt nur eine Aufhebung der Vollziehung wegen ernsthafter Zweifel in Betracht, denn Gründe für eine unbillige Härte sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Indes ist nicht zweifelhaft, daß die Aufwendungen für eine Leihmutterschaft nicht als auße...