Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederholter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (ADV) bei Gericht. Zuständiges Gericht. Einzelrichter. Änderung des ADV-Beschlusses
Leitsatz (redaktionell)
Wiederholter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist als Antrag auf Änderung des bereits ergangenen Beschlusses auszulegen; Für den Änderungsantrag ist damit ohne erneute Übertragung der ursprüngliche Einzelrichter zuständig;
Normenkette
FGO § 69 Abs. 6 S. 2, § 6
Nachgehend
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt
2. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof wird zugelassen
Tatbestand
I.
Der Antragsteller gründete mit seinen Brüdern 1978 eine Software-Entwicklungs GbR. 1986 wurde eine Software Entwicklungs GmbH neu gegründet an der der Antragsteller zunächst mit 29% beteiligt war. Seine Beteiligung verringerte sich am 11.11.93 auf 25%. 1994 wurden eine Vertriebs GmbH und eine System-Software GmbH gegründet an denen sich der Antragsteller mit jeweils 25 Prozent beteiligte. Zum 31.7.1996 verringerte sich die Beteiligung des Antragstellers an den drei GmbHs auf jeweils 22%. Am 28.7.98 entstand, mit Rückwirkung zum 31.12.97 durch Verschmelzung der drei GmbH's und anschließenden Formwechsel die Software AG. An dieser war der Antragsteller mit 22% des Grundkapitals von EUR 806.400 d.h. mit 177.408 Aktien zu je 1 Euro beteiligt. Zur Vorbereitung des Börsengangs wurde am 9.3.1999 das Grundkapital um EUR 8.193.600 gegen Bareinlagen und Ausgabe neuer Stück Aktien zu je ein Euro mit Bezugsrecht der Alt-Aktionäre erhöht. Am selben Tag wurde das Grundkapital nochmals um EUR 2.700.000 gegen Bareinlage und Ausgabe neuer Stück Aktien zu je ein Euro ohne Bezugsrecht der Alt-Aktionäre erhöht. Am 20.4.1999 übte der Antragsteller sein Bezugsrecht für 1.802.592 Stückaktien aus. Er verkaufte sogleich 388.300 Aktien zum Kurs von EUR 19 für insgesamt EUR 7.377.700 davon 210.892 neue Aktien und 177.408 Altaktien sowie weitere 176.000 neue Aktien zum Kurs von EUR 19 für insgesamt EUR 3.344.000. Zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns setzte der Antragsteller je Aktie EUR 1 als Anschaffungskosten an. Als Veräußerungskosten erklärte er die von der Bank in in Rechnung gestellten Provisionen sowie Nebenkosten in Höhe von EUR 5.000. Den so ermittelten Gewinn von DM 18.938.683,28 erklärte er als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zusammen mit den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit (DM 725.502) und Kapitalvermögen (DM 137.139) ergab sich nach Abzug von Sonderausgaben und Freibeträgen ein zu versteuerndes Einkommen von DM 19.782.539. Mit Bescheid vom 18.4.2001 setzte das Finanzamt unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO die Einkommensteuer auf DM 10.466.350,- und den Solidaritätszuschlag auf DM 575.401,75 fest. Mit Bescheid vom 31.1.02 erhöhte es die Einkommensteuer unter Berücksichtigung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von DM 3.346, auf EUR 5.352.267,32, den Solidaritätszuschlag auf EUR 294.248,16 und setzte Zinsen zur Einkommensteuer in Höhe von EUR 45,- fest.
Über die gegen diese Bescheide eingelegten Einsprüche hat das nach Zuständigkeitswechsel nunmehr zuständige Finanzamt noch nicht entschieden. Den gleichzeitig mit dem Einspruch vom 25.4.01 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das früher zuständige Finanzamt mit Bescheid vom 11.5.01 abgelehnt. Den hiergegen erhobenen Einspruch hat das nunmehr zuständige Finanzamt mit Entscheidung vom 13.6.02 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Vertrag vom 24.5.02 hat der Antragsteller Forderungen sicherungshalber an den Steuergläubiger abgetreten.
Mit Schreiben vom 12.7.02 wurde Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Gericht gestellt der mit Beschluss vom 23.8.2002, 2 V 3071/02 durch den Einzelrichter (§ 6 FGO) als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 13.3.03 wurde erneut Aussetzung der Vollziehung bei Gericht beantragt.
Zur Begründung des Antrags vom 12.7.02 war vorgetragen worden, die Festsetzung verstoße gegen den Halbteilungsgrundsatz und das Rückwirkungsverbot. Die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf die Einkommensteuer sei höchstrichterlich noch nicht abschließend entschieden. Dem Antragsteller müssten mehr als 50 v.H. seines Einkommens verbleiben was vorliegend nicht der Fall sei. Die Änderung des § 17 Absatz 1 Satz 1 EStG betreffe den Antragsteller in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit. Die Verlässlichkeit der gesetzlichen Regelung, die vor In-Kraft-Treten des Steuerentlastungsgesetzes gegeben war, sei damit bezüglich des fünfjährigen Besteuerungszeitraumes in rechtsstaatlicher Weise nicht gegeben. Außerdem bedeute die Vollziehung der Steuerbescheide für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte, insbesondere im Hinblick auf die geleistete Sicherheitsleistung.
Der neuerliche Antrag sei zulässig, weil sich nach der Entscheidung des Gerichts vom 23.8.02 neue Umstände ergeben hätten dere...