rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eine Anhörungsrüge ist gegen ein Urteil des FG nicht statthaft, weil gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel gegeben ist
Leitsatz (redaktionell)
Wegen des behaupteten Verfahrensfehlers der Versagung des rechtlichen Gehörs besteht zumindest die Möglichkeit die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde anzufechten. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtmittel i. S. d. § 133a Abs. 1 Nr. 1 FGO. Die Kläger sind aber nicht berechtigt, statt einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge zu erheben
Normenkette
FGO §§ 133a, 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 1, § 119 Nr. 3
Tenor
1. Die Anhörungsrüge wird verworfen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Senat hat durch das angefochtene Urteil vom 12. Mai 2009 – das den Klägern am 27. Mai 2009 zugestellt wurde – die Klage des Klägers und die Klage der Klägerin als unbegründet abgewiesen.
Dagegen haben die Kläger am 5. Juni 2009 Anhörungsrüge erhoben. Sie rügen, dass die Klage des Klägers als unzulässig abgewiesen worden sei, weil keine Beschwer vorliege und dass bei dieser Entscheidung der Vortrag der Klägervertreterin, dass der ursprüngliche Antrag und der Einspruch auch vom Kläger eingelegt worden sei, unbeachtet geblieben sei. Auch habe das Gericht den weiteren Vortrag der Kläger, dass das Finanzamt treuwidrig mit der erteilten Einzugsermächtigung umgegangen sei, nicht beachtet. Das Urteil sei auch ohne Beachtung weiteren Vortrags der Kläger ergangen; die Kläger hätten nicht nur die mangelnde Rechtsstaatlichkeit des finanzamtlichen Gebarens gerügt, sondern auch andere verfassungsrechtliche Gesichtspunkte vorgetragen, nämlich den rechtsstaatlichen Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns, das Übermaßverbot, den Gleichheitsgrundsatz.
Mit richterlichem Schreiben vom 8. Juni 2009 wurden die Kläger darauf hingewiesen, dass die Anhörungsrüge gemäß § 133a Abs. 1 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig ist, da die Nichtzulassungsbeschwerde ein Rechtsmittel i.S. dieser Norm ist.
Die Kläger tragen mit Schriftsatz vom 13. Juli 2009 vor, dass die Anhörungsrüge zulässig sei, denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könne auch ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften geschehen, etwa wenn eine Entscheidung des Finanzgerichts den Vortrag der Kläger ganz oder teilweise ignoriert und bei seiner Entscheidung ausblendet.
Entscheidungsgründe
II.
Die Anhörungsrüge der Kläger ist unzulässig; sie war daher zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO).
Nach § 133a Abs. 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Abs. 1 Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Abs. 1 Nr. 2).
Im vorliegenden Fall ist schon die unter Nummer 1 genannte Tatbestandsvoraussetzung nicht erfüllt.
Die Anhörungsrüge ist hier nicht statthaft, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 12. Mai 2009 gegeben ist. Die Kläger hätten wegen des von ihnen behaupteten Verfahrensfehlers der Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 1, § 119 Nr. 3 FGO Gelegenheit gehabt, die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde anzufechten. Die Kläger sind aber nicht berechtigt, statt einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Anhörungsrüge zu erheben (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 133a FGO Rz. 4; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 152a Rz. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 321a Rz. 14; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2007, § 321a Rz. 5; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Januar 2009, 13 A 08.3108, n.v. juris). Dass die Nichtzulassungsbeschwerde ein Rechtmittel i.S. des § 133a Abs. 1 Nr. 1 FGO darstellt, steht nach Auffassung des beschließenden Senats völlig außer Zweifel (vgl. nur Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 321a Rz. 20; BGH-Urteil vom 13. Dezember 2004 ZR 249/03, BGHZ 161, 343 = NJW 2005, 680 zu § 321a ZPO a.F.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2007 – 1 BvR 646/06 –, NJW 2007, 3418).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO (BFH-Beschluss vom 11. März 2009 VI S 10/08, BFH/NV 2009, 1129). Nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz – GKG – (Anlage 1 zu § 3 GKG i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220) fällt eine Festgebühr von 50 EUR an.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO).
Fundstellen