rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährter Pflichtteilsanspruch bei Konfusion im ErbStG
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Geltendmachung eines verjährten Pflichtteilsanspruches (hier: aus dem Erbfall der früher verstorbenen Mutter) durch die Alleinerbin des Pflichtteilsschuldners gegenüber sich selbst kann nicht als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden.
2. Das Gebot der wirtschaftlichen Belastung gilt auch im Erbschaftsteuergesetz bei der Bewertung von Erblasserschulden.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; BGB §§ 2303, 202, 2269
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Hauptsacheverfahren 4 K 2749/06, ob die Geltendmachung eines verjährten Pflichtteilsanspruches (aus dem Erbfall der früher verstorbenen Mutter) durch die AStin gegenüber sich selbst – als Alleinerbin des Pflichtteilsschuldners – von ihr als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) abgezogen werden kann.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 12.6.2006, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides vom 16.2.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.6.2006 in Höhe von 26.660 EUR wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.
Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist unbegründet.
Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des Bescheides (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:
Der Senat hat mit Urteilen vom 24.7.2002, 4 K 1286/00, EFG 2002, 1625 und vom 7.10.1992, 4 K 5239/89, UVR 1993, 55, die Meinung des Finanzgerichts München vom 27.7.1990, 10 V 3806/89, EFG 1991, 199 bestätigt. Danach gilt das Gebot der wirtschaftlichen Belastung auch im Erbschaftsteuergesetz bei der Bewertung von Erblasserschulden (s. Troll, ErbStG, § 10 Rz. 129). Dieses bereits vom RFH (s. Urteile vom 25. Mai 1938 III e 29/38, RStBl1938, 620 und vom 24. November 1938 III e 64/38, RStBl 1939, 496) herausgestellte Erfordernis hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24. März 1999 II R 34/97 (BFH/NV 1999, 1339) bestätigt. Daran fehlt es, wenn bei objektiver Würdigung der Verhältnisse angenommen werden kann, dass der Gläubiger seine Forderung nicht geltend machen wird (s. BFH, a.a.O., S. 1340 m. w. N. zur BFH-Rechtsprechung). Dass sich dieses Gebot nicht aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 ErbStG ergibt, ist demnach unschädlich (insoweit kritisch Meincke, ErbStG, 13. Aufl., § 10 Anm. 28, ansonsten jedoch zustimmend s. § 3 Anm. 52; so auch Moench, ErbStG, § 3 Anm. 120 und § 10 Anm. 42 und 67 sowie in DStR 1987, S. 144).
Die vor allem von Muscheler (ZEV 2001, 377, 383, 384) erhobene Kritik an der Rechtsprechung des Senats verkennt, dass im Gegensatz zum Zivilrecht im Erbschaftsteuergesetz das Gebot wirtschaftlicher Belastung gilt.
Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.10.1986 IV a ZR 143/85, NJW 1987, 1260) betrifft nur den Fall, dass bei der Bemessung des Pflichtteils auch durch Konfusion erloschene Ansprüche des Erben gegen den Erblasser zu berücksichtigen sind.
Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 1678619 |
EFG 2007, 369 |