Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesonderte Gewinnfeststellung 1991 und 1992
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin erhielt mit Übergabevertrag vom 10. Mai 1974 von ihrem Stiefvater und ihrer Mutter unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts das 8,46 Hektar große landwirtschaftliche Anwesen Hausnummer 25 in Haberöd übertragen. Sie bewirtschaftete in der Folgezeit das Anwesen als Nebenerwerbsbetrieb von ihrem Hauptwohnsitz in Landshut aus. Von 1980/1981 abgesehen erzielte sie hierbei Verluste, die der Beklagte (das Finanzamt) bis zum Wirtschaftsjahr 1990/1991 anerkannte. Die gesondert festgestellten Verluste aus Land- und Forstwirtschaft betragen für 1987 22.734 DM, für 1988 26.738 DM, für 1989 24.902 DM und für 1990 19.723 DM.
Vom 1. Juli 1991 an verpachtete die Klägerin eine landwirtschaftliche Nutzfläche von rd. 7,4 Hektar auf 9 Jahre für 180 DM je Hektar. Sie erklärte für das Wirtschaftsjahr 1991/1992 einen Verlust von 14.839 DM. Dabei stehen Einnahmen aus Verpachtung von 1.332 DM und aus Stillegung von 900 DM sowie einem Mietwert des Wohnhauses von 360 DM Ausgaben von 17.431 DM gegenüber. Für das Wirtschaftsjahr 1992/1993 machte die Klägerin einen Verlust von 37.302 DM geltend. Dabei stehen Einnahmen aus Verpachtung von 1.332 DM und ein Mietwert von 1.800 DM Ausgaben von 40.434 DM gegenüber, wobei auf „Reparaturen Gebäude” 32.130,37 DM entfallen.
Das Finanzamt berücksichtigte die erklärten Verluste für die Wirtschaftsjahre 1991/1992 und 1992/1993 wegen seiner Ansicht nach fehlender Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin nicht. Es stellte für das Streitjahr 1991 einen Verlust aus Land- und Forstwirtschaft von 8.171 DM, für 1992 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von 0 DM gesondert fest.
Es vertrat dabei die Auffassung, die Klägerin könne auch längerfristig keinen Totalgewinn aus dem landwirtschaftlichen Betrieb erzielen. Der Verkehrswert der landwirtschaftlichen Flächen betrage 169.200 DM und unterschreite somit den gemäß § 55 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) anzusetzenden Buchwert von 230.328 DM beträchtlich. Die landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäude seien aufgrund ihres Zustands und der zu erwartenden Abbruchkosten nichts wert. Etwaige stille Reserven beim Wohngebäude müßten außer Betracht bleiben, weil ein etwaiger Entnahme- oder Veräußerungsgewinn nicht anzusetzen sei (vgl. § 52 Abs. 15 Sätze 7, 8 EStG). Die übrigen Wirtschaftsgüter wiesen stille Reserven von rund 10.000 DM auf.
Mit dem Einspruch begehrte die Klägerin den Ansatz der geltend gemachten Verluste. Sie habe den Betrieb immer nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt und dabei langfristig Gewinnerzielungsabsicht gehabt. Auch nach einer Übernahme des Anwesens durch ihren Sohn werde voraussichtlich nur eine Verpachtung der landwirtschaftlichen Grundstücke sinnvoll sein. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Mit der Klage bringt die Klägerin vor, sie habe verschiedene Maßnahmen erwogen, um den Betrieb rentabler zu gestalten, nachdem es ihr und ihrer Familie trotz eines hohen Arbeitseinsatzes nicht gelungen sei, Gewinne zu erzielen. Sie habe schließlich die landwirtschaftlichen Flächen verpachtet, um die Verluste zu reduzieren. Der Pächter sei mit den Pachtflächen sehr zufrieden. Die Verluste beruhten zu einem großen Teil auf dringend erforderlichen Investitionen in das Wohngebäude. Sie plane, den Hof in den nächsten Jahren zusammen mit ihrem Sohn und dessen Ehefrau zu bewirtschaften, die sich in Ausbildung zum Tierarzt bzw.
Fachtierarzt befänden. Beabsichtigt sei eine Pensionspferdehaltung. Näheres hierzu ergebe sich aus einem noch vorzulegenden Planungskonzept für die nächsten 5 bis 10 Jahre.
Die Klägerin beantragt,
einen Verlust aus Land- und Forstwirtschaft von 15.590 DM für 1991 und von 26.070 DM für 1992 gesondert festzustellen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage als unbegründet abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
1. Das Finanzamt hat in den Streitjahren zu Recht Verluste aus Land- und Forstwirtschaft aus den Wirtschaftsjahren 1991/1992 und 1992/1993 nicht gesondert festgestellt.
a) Gewinne und Verluste, die einem Steuerpflichtigen aus einer Betätigung erwachsen, sind nur dann bei der Bemessung seiner Einkommensteuer zu berücksichtigen und auch nur gesondert festzustellen, wenn sie sich einer der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkunftsarten zurechnen lassen. Deshalb setzt die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Land- und Forstwirtschaft voraus, daß sie aus der Unterhaltung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinn des § 13 Abs. 1 EStG erwachsen sind.
Von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb kann nur gesprochen werden, wenn es sich um eine selbständige nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Betätigung handelt, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird (vgl. Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751). Fehlt das Merkmal der Gewinnerzielun...