rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Hinzurechnung einer Avalgebühr nach § 8 Nr. 1 GewStG. Eine Avalgebühr ist dem Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht gem. § 8 Nr. 1 GewStG hinzuzurechnen
Leitsatz (redaktionell)
1. Unter den Begriff des „Entgelts” in § 8 Nr. 1 GewStG fallen nicht alle Aufwendungen, die durch die Kreditaufnahme kausal verursacht sind, sondern nur solche, die sich – im weitesten Sinn – als Gegenleistungen für die Überlassung des Fremdkapitals und dessen Nutzung darstellen.
2. Eine Avalgebühr für eine Ausfallbürgschaft zu Gunsten des Darlehens eines Dritten ist gemäß § 8 Nr. 1 GewStG nicht dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Dem steht nicht entgegen, dass sich eine Avalgebühr – wie Zinsen – üblicherweise nach der Höhe und der Laufzeit des Kredites richtet.
Normenkette
GewStG § 8 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Der Gewerbesteuermessbetrag für 2000 wird auf … EUR (= … DM) festgesetzt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob eine Avalgebühr für eine Ausfallbürgschaft zu Gunsten des Darlehens eines Dritten gem. § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen ist.
Die Klägerin, seit dem 01. Januar 2000 eine atypisch stille Gesellschaft (GmbH & atypisch Still), ist gewerblich tätig. Im Jahr 1994 nahm sie von einer Bank ein Gewerbedarlehen über 3 Mio. DM auf, das durch eine Ausfallbürgschaft seitens der Stadt M abgesichert wurde. Bei dem Darlehen handelt es sich unstreitig um eine Dauerschuld i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG. Für die Ausfallbürgschaft fiel eine jährliche Gebühr in Höhe von 30.000 DM (1 % der Darlehenssumme) an. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat der Beklagte (das Finanzamt) die Auffassung, dass es sich auch bei der Avalgebühr um ein Entgelt i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG handele. Denn diese wäre ohne die Inanspruchnahme des Kredites nicht entstanden. Da sich ein Avalkredit insofern nicht von einem Effektivkredit unterscheide, habe der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91 (BStBl II 1992, 600) zu Recht entschieden, dass Avalprovisionen als Entgelt für eine Kreditgewährung beim Schuldner zu den zinsähnlichen Aufwendungen zu rechnen seien. Im vorliegenden Fall richte sich die Höhe der Avalprovision zudem nach dem jeweiligen Darlehensstand. Auch dies spreche dafür, sie mit zu den Dauerschuldzinsen für den Gewerbekredit zu rechnen. Mit nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung geändertem Bescheid vom 11. April 2003 erhöhte das Finanzamt den Gewinn der Klägerin für 2000 gem. § 8 Nr. 1 GewStG auch unter Einbeziehung der (halben) Avalgebühr von 30.000 DM und setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf … EUR (= … DM) fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2003, auf die wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung vorgetragen wird, § 8 Nr. 1 GewStG würde nur solche Entgelte erfassen, die für das Zurverfügungstellen von Kapital geschuldet werden. Wie weit der Begriff des „Entgeltes” zu fassen sei, sei in der Literatur umstritten. Der Meinungsstreit könne für den vorliegenden Streitfall jedoch dahingestellt bleiben. Denn eine Avalgebühr werde nicht für die Inanspruchnahme eines Kredites geschuldet. Es handele sich vielmehr um Kosten für die Absicherung eines Kredites. Da sie nicht dem Kreditgeber geschuldet werde, sondern einem Dritten, dem Sicherungsgeber, gehe sie auch nicht in die Berechnung des sog. Effektivzinses ein.
Die Klägerin beantragt,
den Gewerbesteuermessbetrag für 2000 auf … EUR (= … DM) herabzusetzen.
Das Finanzamt beantragt
unter Hinweis auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 11. April 2003, die Klage abzuweisen.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung; die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist begründet.
Ungeachtet der zutreffenden Annahme der Beteiligten, dass es sich bei dem Gewerbedarlehen um eine Dauerschuld i. S. des § 8 Nr. 1 GewStG handelt, hat das Finanzamt die Gebühr für die Avalbürgschaft seitens der Stadt M zu Unrecht dem Gewinn der Klägerin hinzugerechnet.
Gem. § 8 Nr. 1 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) die Hälfte der Entgelte für Schulden hinzugerechnet, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebes oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals zusammenhängen. Entgelte für Sc...