Entscheidungsstichwort (Thema)
Milch – Garantiemengenabgabe 1996/97
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Milch-Garantiemengenabgabe für überlieferte Milch im Milchwirtschaftsjahr 1996/97 rechtmäßig ist.
Der Kläger liefert Milch an die … G. unter der Erzeugernummer … ab. Für das Milchwirtschaftsjahr 1996/97, in dem dem Kläger eine Referenzmenge von 295.474 kg zustand, gab der Käufer die Abgabenanmeldung am 29. Juli 1997 beim HZA ab. Danach wurde vom Kläger die Milch-Garantiemengenabgabe für 680 kg Milch bei einem Abgabensatz von 69/63 DM/100 kg in Höhe von 473,48 DM einbehalten. Der Kläger hatte im str. Milchwirtschaftsjahr die ihm zugeteilte Referenzmenge um 6.785 kg überliefert. Die abgabenpflichtige Menge von 680 kg ergab sich aufgrund der Saldierung, nämlich auf Käuferebene in Höhe von 5360 kg und auf Bundesebene in Höhe von weiteren 745 kg.
Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 17. März 1998 Klage, mit der er im wesentlichen folgendes geltend macht:
Es bestünden Zweifel, ob die EG-Normen, die die sog. Superabgabe festlegten, rechtskonform und wie sie auszulegen seien. Die Abgabe verletze den Kläger eindeutig in seinem Schutz auf Berufsfreiheit und in seinem Recht auf Eigentum sowie insbesondere das Gleichbehandlungsgebot. Das Ziel der Abgabe, nämlich die Regulierung und Stabilisierung des Milchmarktes, werde aber gerade nicht erreicht, wenn in bestimmten Mitgliedstaaten keine Abgabe erhoben werde. Dadurch steige trotz restriktiver Handhabung in Deutschland die Milchproduktion in anderen Mitgliedstaaten und führe zu der derzeitigen Überproduktion zulasten der Bauern in Deutschland. Die abschreckende Wirkung der Abgabe werde nur erzielt, wenn sie auf alle Wirtschaftsteilnehmer gleichmäßig angewendet werden würde. Die Abgabe habe sich nachweislich nicht als eine Maßnahme zur Durchführung der Mengenbegrenzung bewährt.
Eine Abgabe in Höhe von 115 % des Milchrichtpreises sei nicht erforderlich, um den Markt zu stabilisieren. Durch die Höhe der Abgabe werde in die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebs des Klägers eingegriffen und führe zu einer akuten Betriebsgefährdung.
Die deutschen Milcherzeuger seien einem erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber den italienischen Kollegen ausgesetzt, die mangels Erhebung der Abgabe unbegrenzt Milch produzieren und vermarkten könnten. Darin läge ein eklatanter Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit. Die Möglichkeit, nichtgenutzte Referenzmengen regional zu verlagern, trage dem Grundsatz, daß alle Erzeuger gleichmäßig haften sollten und daß jeder Betrieb für seine Überlieferung selbst verantwortlich sei, nicht Rechnung. Da in einzelnen Mitgliedstaaten aufgrund des diesen eingeräumten Entscheidungsspielraums erheblich mehr Milchquoten verteilt würden als in anderen, sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Es stelle sich die Frage, ob die Milchgarantiemengenregelung alle Landwirte in der EU erfasse oder ob insoweit eine Sonderbeurteilung zulasten der deutschen Bauern zulässig sei. Die Abgabe habe dazu geführt, daß die Produktionsstrukturen vollkommen erstarrt seien und ein de-facto Monopol zugunsten anderer Erzeuger innerhalb der EU explizit manifestiert werde. Der Kläger konnte darauf vertrauen, daß er gleichbehandelt wird mit den milcherzeugenden Betrieben in anderen Mitgliedstaaten. Das Diskriminierungsverbot verlange, daß Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation nur aufgrund objektiver Kriterien, die eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile auf die Betroffenen gewährleisten, nach Regionen und sonstigen Produktions- und Verbrauchsbedingungen differenzieren, ohne nach dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu unterscheiden. Im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip bestünden Bedenken, wenn einer bestimmten Gruppe von Landwirten eine Sonderregelung zugebilligt würde, für die es keinerlei Rechtfertigung gäbe.
Die Klägerin beantragt
die Aufhebung der für den Kläger abgegebenen Anmeldung der … e.G. für das Milchwirtschaftsjahr 1996/97 und der Einspruchsentscheidung.
Das Hauptzollamt beantragt
Klageabweisung
und bezieht sich im wesentlichen auf die Ausführungen in der EE.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Hauptzollamts-Akten, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 2. September 1998 hingewiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Anmeldung der … e.G. für das Milchwirtschaftsjahr 1996/97 sowie die Einspruchsentscheidung (EE) des HZA vom 12. März 1998 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht rechtswidrig in seinen Rechten.
Gem. Art. 1 und 2 VO Nr. 3950/92 i.V.m. § 1 Nr. 1 § 3 und § 11 Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) wird auf die Milchanlieferungen, die die zugeteilte Referenzmenge überschreiten, die Milchabgabe erhoben, indem der Abgabenbetrag vom Entgelt für Milchlieferungen ...