rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltszahlungen eines erwachsenen Kindes an seine mit ihm in einem gemeinsamen. Haushalt lebende Eltern.. Einkommensteuer 1995
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I.
Der 1970 geborene Kläger (Kl) wohnt in A., B.-Straße 12. Eigentümer dieses Grundstücks sind seine Eltern X. und U. D. Sie haben das Gebäude im Jahr 1968 selbst errichtet.
Der Kl erzielte im Streitjahr 1995 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 50.000 DM. In seiner Einkommensteuer (ESt)-Erklärung für 1995 beantragte er unter Hinweis auf Abschn. 96 Abs. 3 Satz 3 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) für Unterstützungsleistungen an seine Eltern in Höhe von 4.800 DM den Abzugsbetrag nach § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach den Angaben des Kl leben die unterstützten Personen in seinem Haushalt. Er gab an, der Vater habe im Jahr 1995 Renteneinkünfte in Höhe von 21.832 DM gehabt, die Mutter erziele als Hausfrau keine Einkünfte.
Das beklagte Finanzamt (FA) berücksichtigte bei der Durchführung der Veranlagung (ESt-Bescheid 1995 vom …. August 1996) den begehrten Abzugsbetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG nicht. Hiergegen wandte der Kl sich mit dem Einspruch. Er legte eine Bestätigung der Kreis- und Stadtsparkasse M. vom … November 1996 über folgende Barabhebungen im Streitjahr von seinem Konto vor:
Januar |
600,00 DM |
Februar |
800,00 DM |
März |
900,00 DM |
April |
1.200,00 DM |
Mai |
1.600,00 DM |
Juni |
1.900,00 DM |
Juli |
560,00 DM |
August |
2.720,00 DM |
September |
700,00 DM |
Oktober |
840,00 DM |
November |
2.000,00 DM |
Dezember |
900,00 DM |
Summe |
14.720,00 DM |
In der Einspruchsentscheidung vom … 1996 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Es führte aus, nicht die Eltern lebten im Haushalt des Kl, sondern dieser in ihrem Haushalt. Es sei üblich, daß erwerbstätige Kinder mit eigenem Einkommen für Kost und Wohnung an die Eltern einen finanziellen Beitrag (sog. Kostgeld) leisteten und sich damit in angemessenem Umfang an den Kosten der Haushaltsführung beteiligten. Bei analoger Anwendung der in der Sachbezugsverordnung 1995 (BStBl I 1995, 4) für das Lohnsteuerverfahren getroffenen Regelung bei Gewährung von Unterkunft und Verpflegung würden finanzielle Leistungen des Kindes bis zur Höhe der Sachbezüge – im Streitjahr 654 DM im Monat (= 7.848 DM im Jahr) – als Kostgeld betrachtet. Da der Kl aber nur 4.800 DM an seine Eltern gezahlt habe, scheide ein steuerwirksamer Abzug in vollem Umfang aus.
Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kl sein Begehren weiter. Er hält daran fest, daß § 33 a Abs. 1 EStG im Streitfall anzuwenden sei. Den anzusetzende Abzugsbetrag errechnete er in der Klageschrift vom … 1997 wie folgt:
1. |
Einkünfte/Bezüge der unterstützten Personen |
|
21.832,00 DM |
2. |
Unschädliche Einkünfte/Bezüge 6000,00 DM × 2 Personen |
- |
12.000,00 DM |
3. |
anzurechnende Einkünfte/Bezüge |
|
9.832,00 DM |
4. |
Unterhaltsleistungen (Höchstbeträge) 7.200,00 DM × 2 Personen = |
|
14.400,00 DM |
|
anzurechnende Einkünfte/Bezüge |
- |
9.832,00 DM |
5. |
Unterhaltsleistungen höchstens |
|
4.568,00 DM |
Tatsächlich unterstütze er seine Eltern aber mit 4.800 DM im Jahr (12 × 400,00 DM). Die monatlichen Beträge habe er in bar übergeben. An Kostgeld zahle er den Eltern zusätzlich monatlich 100 DM. Nach deren schriftlicher Bestätigung vom … 1997 hat ihr Sohn an sie im Streitjahr 4.800 DM bezahlt.
Im Erörterungstermin vom … 1997 führte der Kl ergänzend und berichtigend aus, die 400 DM habe er nur manchmal in bar übergeben. Meistens seien Naturalleistungen erbracht worden. Dabei handele es sich um die Bezahlung von Kohle, Heizöl, Telefongebühren, Tageszeitungen und manchmal auch Einkäufen. Bei den Sachbezugswerten sei auch zu berücksichtigen, daß er unter der Woche das Mittagessen an seiner Arbeitsstätte einnehme.
Nach den Angaben im Schriftsatz vom … November 1997 leistete der Kl im Streitjahr monatlich rund 400 DM als Sach- und Barleistungen und 100 DM für Kostgeld. Lege man die Werte nach der Sachbezugsverordnung zugrunde, ergäben sich folgende monatliche Aufwendungen für die Lebensführung des Kl.
Sachbezugswert für
– Verpflegung |
339 DM |
– Heizung und Beleuchtung |
75 DM |
|
414 DM |
Von den an die Eltern erbrachten Leistungen in Höhe von rund 500 DM verblieben somit als monatlicher Unterhalt 86 DM. für das gesamte Streitjahr betrügen demnach die als Unterhalt zu berücksichtigenden Leistungen 1.032 DM.
Der Kl beantragt nunmehr, Unterhaltszahlungen an die Eltern in Höhe von 1.032 DM als außergewöhnliche Belastungen i. S. des § 33 a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen und die ESt 1995 in Änderung der angefochtenen Entscheidungen entsprechend herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.
Zur Begründung seiner Rechtsauffassung verweist es auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend hat es sich im Erörterungstermin auf die Ermittlungen der statistischen Ämter über die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten bezogen.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO ...