Entscheidungsstichwort (Thema)
Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber Landesamt für Steuern: Inhalt und Rechtsweg. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IX R 24/22)
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Anspruch auf Auskunft aus Art. 15 DSGVO gewährt keine Akteneinsicht und auch keinen Anspruch auf Überlassung einer Kopie der Verwaltungsakte.
2. Für die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Landesamt für Steuern ist der Finanzrechtsweg eröffnet.
Normenkette
DSGVO Art. 15; AO § 32i Abs. 2, §§ 33, 2a, 32a, 32b, 32c
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, welchen Umfang der Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat, sowie ob dieser erfüllt wurde.
1. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 07.11.2019 an das Landesamt für Steuern (BayLfSt, Landesamt, die beklagte Behörde, die Beklagte) „Akteneinsicht gem. § 15 Abs. 1 2. Halbsatz, Abs. 2 DSGVO” und die Zurverfügungstellung der Information als Kopie. Er verlange auch die Zurverfügungstellung der möglicherweise vorhandenen Hand- und Nebenakten. Er verlange Auskunft, wie und durch welche Dienststelle die Akten bzw. Daten verarbeitet worden seien; in diesen Bereichen sei eine Farbkopie zu erstellen, damit Verarbeitungsvermerke der jeweils zuständigen Bearbeiter nach o.g. Grundlage unterschieden werden könnten; hierbei beziehe er sich auf Art. 30 DSGVO.
2. Die Beklagte erteilte dem Kläger mit Schreiben vom 17.12.2019 eine Auskunft, nach der ihr die Beschwerde des Klägers vom 07.01.2016 und dessen E-Mails vom 24.11.2016 und vom 14.12.2016 an das damalige Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (BayStMFLH, im folgenden auch Ministerium) vorlägen, sowie die diesbezüglich zwischen dem Kläger und dem Ministerium ergangene weitere Korrespondenz. Zu diesen Beschwerden gebe es interne Korrespondenz zwischen dem Ministerium, dem Landesamt und dem Finanzamt Neu-Ulm. Daneben lägen dem Landesamt auch noch Stellungnahmen eines anderen Steuerpflichtigen zu den hier relevanten Beschwerden vor.
Dem Landesamt lägen die E-Mail des Klägers vom 01.02.2019 hinsichtlich der Dienstaufsichtsbeschwerden, dem Befangenheitsantrag und dem Strafantrag gegen Beschäftigte des Finanzamts Neu-Ulm, sowie die diesbezügliche weitere Korrespondenz zwischen dem Kläger und dem Landesamt vor. Weiterhin gebe es auch zu diesem Vorgang interne Korrespondenz mit dem Finanzamt Neu-Ulm und Aktenvermerke und -notizen des BayLfSt. Schließlich verfüge das Landesamt über die vom Kläger gestellten Anträge auf Akteneinsicht an das Finanzamt Neu-Ulm vom 28.10.2019 und an das Landesamt vom 07.11.2019. Auch zu diesen Anträgen läge interne Korrespondenz zwischen dem Finanzamt Neu-Ulm und dem Landesamt vor. Eine weitere Auskunft werde nicht erteilt. Das Auskunftsschreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Wegen der Einzelheiten und der Begründung wird auf das genannte Schreiben verwiesen.
3. Mit Schreiben vom 13.01.2020 erhob der Kläger zusammen mit Klagen gegen das Finanzamt Neu-Ulm und das Ministerium auch Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 17.12.2019. Das Gericht erfasste die Klagen getrennt. Gegenstand dieses Verfahrens und dieser Entscheidung ist alleine die Klage gegen das Landesamt.
Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift Einsichtnahme in die verarbeiteten personenbezogenen Daten im weiteren Sinne und auch die jeweils zusammenhängenden Akten und Schriftstücke mit Bezug zu persönlichen Informationen, insbesondere Akteneinsicht in Notizen, Akteneinträge und Kommunikation mit Bezug zu den personenbezogenen Daten des Klägers. In seiner weiteren Klagebegründung trägt er im Wesentlichen vor, die Steuerakten seien nachträglich manipuliert worden. So sei etwa ein Antrag nach § 202 Abgabenordnung (AO) entfernt worden und später behauptet worden, ein solcher sei nicht gestellt worden. Der Betriebsprüfer habe zu dem in der Schlussbesprechung vereinbarten später falsche Erklärungen abgegeben. Letztlich hätten weitere Falschbehauptungen zur Einleitung eines Strafermittlungsverfahrens gegen den Kläger geführt. Auch bei der Beantwortung der Dienstaufsichtsbeschwerde seien wieder falsche Angaben gemacht worden. Insbesondere sei es für den Kläger von Interesse, wer denn nun tatsächlich die Ermittlungen im Landesamt geführt habe, wer denn tatsächlich Akten unterdrückt habe und Tatsachen vertuscht habe bzw. falsche Tatsachen in den Untersuchungsbericht geschrieben habe. Es bestehe der Verdacht, dass weiterhin falsche Tatsachen in den Akten stünden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte zu verpflichten, ihm Auskunft durch Überlassung von (Farb-)Kopien sämtlicher in seinen Akten enthaltenen Schreiben zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte entgegnet der Klage, dass der Auskunftsanspruch des Klägers aus Art. 15 der DSGVO mit dem Bescheid vom 17.12.2019 erfüllt worden sei. Aus dieser Vorschrift ergebe sic...