Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für von einer Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen gezahlte Mietzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG in der ab 2008 gültigen Fassung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 (i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 v. 14.8.2007, BGBl I 2007, 1912 und des JStG 2008 vom 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150) ist verfassungskonform, gilt auch für kurzfristige Nutzungsüberlassungen durch Unternehmen im In- und Ausland sowie bei Weitervermietung von Immobilien und erfasst Miet- und Pachtzinsen i. S. d. bürgerlichen Rechts (§§ 535 ff. BGB). Der Nutzungsvertrag muss – auch im Falle der Anwendung ausländischen Rechts auf den Vertrag – seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis i. S. d. deutschen bürgerlichen Rechts sein. Die Einordnung unter diese Vertragstypen ist dann ausgeschlossen, wenn der Vertrag wesentliche mietfremde oder pachtfremde Elemente enthält, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen.
2. Die von einer anerkannten Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Freistaats Bayern an Messeveranstalter im In- und Ausland gezahlten Entgelte für die Überlassung von Messeflächen stellen folglich Mietzinsen i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG dar, wenn es sich bei den Verträgen, die die Durchführungsgesellschaft mit den Messeveranstaltern abgeschlossen hat, ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach um Mietverträge handelt.
3. Zur Bestimmung des Vertragstypus sind die von den Messeveranstaltern verwendeten Formularverträge ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines Durchschnittskunden objektiv und einheitlich auszulegen und als Mietverträge einzustufen, wenn die Messeveranstalter aufgrund der getroffenen Vereinbarungen verpflichtet sind, die Messeflächen für die Dauer der Messe in dem vertraglich vereinbarten Zustand zum Gebrauch zu überlassen, die Durchführungsgesellschaft verpflichtet ist, das nach der Anzahl der Quadratmeter bemessene Entgelt für die überlassenen Ausstellungsflächen zu entrichten und wenn die Überlassung der Flächen Hauptleistungspflicht des Messeveranstalters ist und im Vordergrund der Verträge nicht die Zulassung zur Teilnahme an der Messe als solche, sondern die Überlassung von Stand- bzw. Ausstellungsflächen zur Präsentation von Produkten und/oder Dienstleistungen der Aussteller im Rahmen der Messeveranstaltung steht und diese Hauptleistungspflicht des Messeveranstalters lediglich durch Nebenleistungen, wie technische Leistungen (z. B. Stromanschluss), die Bewachung und Reinigung des Messegeländes, die Gewährung des Zugangs (Registrierung) zu der Messeveranstaltung – zum vertragsgemäßen Gebrauch der Flächen – sowie der Aufnahme in den Katalog der Messeaussteller bzw. Listung als Teilnehmer im Internet ergänzt wird.
Normenkette
GewStG 2010 § 8 Nr. 1 Buchst. e; BGB §§ 133, 535
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob es sich bei dem Entgelt für die Überlassung von Ausstellungsflächen in Messehallen um Mietzinsen handelt, die zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung führen.
Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung von in- und ausländischen Ausstellern bei Messeteilnahmen im In- und Ausland, die Konzeptionierung und Durchführung von Kongressen und sonstigen Veranstaltungen, die Vermittlung von Dienstleistungen auch im Namen von Kunden, Handel mit Waren aller Art, soweit hierfür öffentlich-rechtliche Genehmigungen nicht erforderlich sind.
Die Klägerin war im Streitjahr u.a. als anerkannte Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Freistaats Bayern tätig und organisierte die (amtlichen) Messebeteiligungen im Auftrag dieser Auftraggeber. Die Auslandsmesseprogramme des Bundes und des Freistaats ermöglichen Unternehmen mit Standort in Deutschland bzw. Bayern die Messeteilnahme zu günstigen Bedingungen. Die Gemeinschaftsstände auf den Messen werden im Auftrag des Bundes bzw. des Freistaats Bayern von Durchführungsgesellschaften – wie der Klägerin – organisiert. Die an der Messebeteiligung teilnehmenden Unternehmen können gegen Kostenbeteiligung (Beteiligungsbeitrag) verschiedene Leistungen in Anspruch nehmen, wie die Überlassung von Ausstellungsflächen im Rahmen des Gemeinschaftsstandes zur Präsentation ihrer Produkte bzw. Dienstleistungen, die Betreuung durch die Durchführungsgesellschaft sowie andere messespezifische Leistungen. Im Streitjahr war die Klägerin u.a. mit der Organisation der Gemeinschaftsstände für folgende (amtliche) Messebeteiligungen beauftragt:
- Messe A in … vom … 2008 (im Auftrag des Bundes)
- Messe B in ...