Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Gegenbeweis gegen die Vermutung einer privaten Nutzung auch des zweiten dem Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Einschränkung zur Nutzung überlassenen Dienstwagens durch nachträglich erstellte, nur mit unverhältnismäßigem Aufwand überprüfbare Listen und Tabellen
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung eines einem Arbeitnehmer ohne Einschränkung zur Nutzung zugewiesenen Dienstwagens kann in erster Linie durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch widerlegt werden, aus dem sich eine ausschließlich berufliche Nutzung des Wagens ergibt. Soweit der Steuerpflichtige andere Beweise für die ausschließlich betriebliche Nutzung eines Pkw anbietet, ist deren Beweiskraftwirkung daraufhin zu überprüfen, ob sie in ihrer Gesamtheit wie ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Auskunft über die tatsächliche Nutzung des PKW geben.
2. Standen dem verheirateten Gesellschafter-Geschäftsführer, dessen Ehefrau über kein eigenes Fahrzeug verfügte, als Arbeitnehmer der Gesellschaft zwei Dienstwagen zur Verfügung, von denen einer unstreitig auch für Privatfahren verwendet wurde, so kann die Vermutung einer auch privaten Nutzung auch des zweiten, hochwertigeren Dienstwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. ggf. auch seine Ehefrau nicht durch erst nachträglich erstellte, im Laufe des Rechtsbehelfs- und Klageverfahrens mehrfach nachgebesserte Tabellen und Listen widerlegt werden, die z. B. in den Kilometerangaben größere Unstimmigkeiten aufweisen, insgesamt keinesfalls die inhaltlichen und formellen Anforderungen der BFH-Rechtspr. an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erfüllen und die nicht wie erforderlich eine Überprüfung der zur tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs gemachten Angaben mit vertretbarem Aufwand ermöglichen.
Normenkette
EStG 1999 § 42d Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Sätze 2-3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2-3, § 19 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 102; AO § 191 Abs. 1
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Bei der Klägerin fand in der Zeit vom 14. Oktober 2004 bis 30. Mai 2005 eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum Januar 2000 bis September 2004 statt. Nach den Feststellungen des Prüfers hatte die Klägerin ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, Herrn A, ab Oktober 2001 einen Dienstwagen, amtliches Kennzeichen ABC zur privaten Nutzung überlassen. Sie hatte auch die für den geldwerten Vorteil aus der privaten Nutzung dieses Fahrzeugs angefallene Lohnsteuer, berechnet nach § 8 Abs. 2 S.2 Einkommensteuergesetz – EStG – iVm. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG (sog. 1 % Regelung) und § 8 Abs. 2 S. 3 EStG (0,03 % pro Kilometer Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte), angemeldet und abgeführt. Den PKW nutzte auch die Ehefrau des Geschäftsführers für Privatfahrten.
Die Beteiligten streiten darüber, ob zusätzlich noch ein geldwerter Vorteil für die private Nutzung zweier dem Gesellschafter-Geschäftsführer A ebenfalls zugeordneter Dienstwagen der Marke Pkw2 zu berücksichtigen ist. Bis April 2000 handelte es sich um das Fahrzeug amtl. Kennzeichen XYZ, für das ein Kaufpreis von 114.970 DM festgestellt wurde, ab Mai 2000 um das Fahrzeug BCD mit einem festgestellten Kaufpreis von 155.167 DM.
Für die beiden Pkw wurde kein Fahrtenbuch geführt. Die Klägerin trägt vor, sie seien ausschließlich betrieblich genutzt worden. Da somit keine Privatfahrten angefallen seien, habe es sich erübrigt, durch ein Fahrtenbuch zu belegen, dass die beiden Fahrzeuge ausschließlich betrieblich genutzt wurden.
Dem Prüfer gegenüber wurde geäußert, die Fahrzeuge seien regelmäßig in E am Wohnsitz des Gesellschafter-Geschäftsführers abgestellt worden. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2004 wurde dem entgegen angegeben, der Pkw2 sei ausschließlich in der Tiefgarage des Betriebes abgestellt und von dort aus bewegt worden.
Im Rahmen der Außenprüfung wurden dem Prüfer Listen vorgelegt, welche die ausschließlich betriebliche Nutzung der Pkw belegen sollten. Es handelte sich dabei um
- ▹ Listen (1.1.-31.12. 01/02/03) über Reisen/Besuchstermine des Herrn A außer Haus. Sie geben unter Nennung des Datums den Reiseanlass, das Transportmittel differenziert nach Pkw, Flug und Leihwagen an.
- ▹ Reisekostenabrechnungen des Herrn A, welche Datum, besuchte Orte und Verpflegungspauschale ausweisen.
- ▹ Spesenabrechnungen des Herrn A, die unter Angabe des Datums Aufwendungen offensichtlich für verschiedene Fahrzeuge abrechnen (z. B 3 mal Autowäsche am 10.5. 03, Benzin, Diesel, Benzin Super, Wischblätter am 12.5.03)
Zu Kilometerständen und tatsächlich gefahrenen Kilometern des jeweiligen Pkw2 wurden keine Aufzeichnungen vorgelegt.
Der Prüfer vertrat die Auffassung, die vorgelegten Unterlagen würden die ausschließlich betriebliche Nutzung des jeweils zur Verfügung stehenden Pkw2 nicht belegen. Obwohl ihm gegenüber geäußert worden war, dass der jeweilige Pkw2 in E am Wohnsitz des Gesellschafter-Geschäftsführers abgestellt worden sei, ging er zugunsten der Klägerin davon aus, dass ausschließlich der Pkw...