rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufteilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages bei den zur Ermittlung des Ausbildungsfreibetrage (§ 33 a Abs. 2 EStG) anzusetzenden eigenen Einkünften des Kindes im Jahr der Beendigung der Ausbildung. Einkommensteuer 1994
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe den Klägern im Streitjahr 1994 für ihren 1974 geborenen Sohn … (A.) ein Ausbildungsfreibetrag nach § 33 a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zusteht.
A. befand sich bis einschließlich August 1994 an der Fachoberschule X. in Ausbildung und wurde in dieser Zeit von seinen Eltern unterstützt. In diesem Zeitraum erzielte er aus einem Beschäftigungsverhältnis in einem Getränkeladen einen Bruttolohn in Höhe von 5.000 DM. In der Zeit von September bis Dezember 1994 zahlte die Fa. Y. ihm im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein Bruttoentgelt von 15.000 DM.
Für die Zeit der Ausbildung (gerundet auf volle Monate) beantragten die Kläger beim beklagten Finanzamt (FA) die Berücksichtigung eines Ausbildungsfreibetrages. Im ESt-Bescheid vom …. Mai 1995 erfolgte die Berechnung der eigenen Einkünfte des A. entsprechend der Anweisung in H. 192 a, Beispiel C, in der Weise, daß der Arbeitnehmer-Pauschbetrag des § 9 a EStG im Verhältnis der Einnahmen auf den Zeitraum der Ausbildung und den übrigen Zeitraum verteilt wurde. Für den Ausbildungszeitraum ergibt sich hiernach folgender anteiliger Arbeitnehmer-Pauschbetrag:
2.000 DM × 5.000 DM/20.000 DM = 500 DM
Nach dieser Berechnung belaufen sich die Einkünfte im Unterstützungszeitraum auf (5.000 DM ./. 500 DM =) 4.500 DM. Dieser Betrag übersteigt den anteiligen Betrag von (8/12 von … DM =) … DM um … DM, so daß hiernach lediglich noch ein Ausbildungsfreibetrag von (… DM ./. … DM =) … DM verbleibt. Nur diesen Betrag berücksichtigte das FA im genannten ESt-Bescheid.
Im vorliegenden (Sprung-)Klageverfahren möchten die Kläger nunmehr erreichen, daß der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 2.000 DM anteilig zu je 1/12 auf die einzelnen Monate des Streitjahres verteilt wird. Für den Zeitraum Januar bis August 1994 ergäbe sich hierdurch ein abzuziehender Betrag von (2.000 DM × 8/12 =) 1.333 DM. Für diesen Fall müßten nur noch eigene Einkünfte des A. in Höhe von (… DM ./. … DM =) … DM angerechnet werden. Daraus ergäbe sich ein Ausbildungsfreibetrag von (2.400 DM × 8/12 =) 1.600 DM ./. (… DM ./. 8/12 von … DM = … DM =) … DM = … DM (zu gewährender Ausbildungsfreibetrag).
Die Kläger beantragen sinngemäß, den angesetzten Ausbildungsfreibetrag für A. auf … DM zu erhöhen und die ESt 1994 in Änderung der angefochtenen Entscheidungen entsprechend herabzusetzen.
Das FA beantragt
Klageabweisung.
Es hält daran fest, daß es den Ausbildungsfreibetrag richtig berechnet habe.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –).
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet. Den Klägern steht im Streitjahr kein höherer als der für A. gewährte Ausbildungsfreibetrag zu.
Die Kläger räumen selbst ein, daß die vom FA vorgenommene Berechnung mit den Regelungen des ESt-Handbuchs 1994 (H 192 a, Beispiel A) in Einklang steht. Diese berücksichtigen auch zutreffend die im Streitjahr gültige Gesetzeslage.
Die Zuordnung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages gemäß den während und nach Abschluß der Ausbildung erzielten Arbeitsentgelten und nicht pro rata temporis hält der erkennende Senat für das brauchbarere Verfahren. Es berücksichtigt, daß mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag des § 9 a EStG eine Pauschalregelung eingeführt wurde, deren Anwendung der einzelne Steuerpflichtige im konkreten Fall durch den Nachweis höherer Werbungskosten vermeiden kann. Die Aufteilung dieses Pauschbetrages nach den zugeflossenen Entgelten führt nach Überzeugung des Senats zu einem wesentlich sachbezogeneren Ergebnis als die von den Klägern ins Auge gefaßte zeitliche Quotelung. Bei dem von Januar bis August 1994 erzielten Betrag von 4.400 DM ist die Annahme naheliegend, daß A. nur aushilfsweise, ggf. nur tageweise, tätig gewesen ist. Dagegen ist er in den restlichen Monaten des Jahres offensichtlich einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen. Erfahrungsgemäß ergeben sich dabei schon wegen der häufigeren und längeren Beanspruchung regelmäßig höhere berufsbedingte Aufwendungen. Diesen Regelfall berücksichtigt das von der Finanzverwaltung angewandte Berechnungsverfahren. Das ist aus Gründen der mit der Pauschalregelung beabsichtigten Verwaltungsvereinfachung nicht zu beanstanden. Zur Vollständigkeit sei noch darauf hingewiesen, daß die Kläger auch nicht vorgebracht haben, A. habe tatsächlich in den ersten acht Monaten des Jahres 1994 vergleichsweise höhere berufsbedingte Aufwendungen als in den restlichen vier Monaten zu tragen gehabt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Fundstellen
Haufe-Index 1114361 |
NWB-DokSt 1999, 593 |
NWB-DokSt 1999, 980 |