Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausübung des Blockwahlrechts gem. § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 KStG 2002 n. F.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Regelung § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 S. 1 KStG sieht ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen vor. Sie enthält jedoch keinen Günstigkeitsvergleich.
2. Bei der Wahrnehmung des in § 34 Abs. 7 S. 8 Nr. 2 KStG 2002 n. F enthaltenen sog. Blockwahlrechts handelt es sich um die Abgabe einer öffentlich-rechtlichen Willenserklärung, die in entsprechender Anwendung des § 130 BGB mit dem Zugang beim FA wirksam wird. Eine Anfechtung entsprechend der Vorschrift des § 119 BGB kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Es kann auch nicht ausnahmsweise eine Auslegung entgegen dem gesetzlichen Wortlaut dahingehend erfolgen, dass der wirksam gestellte Antrag noch bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung widerrufen werden könnte.
3. Die Anfechtung wegen eines offenen Kalkulationsirrtums ist ausgeschlossen, da sich der Irrtum nicht auf die Bedeutung des Erklärten oder die verwendeten Erklärungszeichen, sondern auf die „Realität” bezieht.
4. Die einheitliche Ausübung des Blockwahlrechts soll gewährleisten, dass der Steuerpflichtige in den Jahren 2001 bis 2003 nicht zwischen den unterschiedlichen Rechtslagen zu § 8b KStG wechselt. Eine weiter gehende Aussage dahingehend, dass das Blockwahlrecht nur für einen Veranlagungszeitraum überhaupt nicht ausgeübt werden kann, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen.
Normenkette
KStG § 34 Abs. 7 S. 8 Nrn. 1-2, § 14 Abs. 1, § 8b Abs. 8; BGB §§ 119, 130
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist die Ausübung des so genannten Blockwahlrechts i.S.d. § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 n.F.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Betrieb von Lebensversicherung in allen ihren Arten im In- und Ausland, der Betrieb der Rückversicherung in der Lebensversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art, Bausparverträgen und anderen Verträgen, die mit dem Betrieb der Lebensversicherung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Durch Verschmelzungsvertrag vom 19. Juni 2002 ist sie auf die XXX Versicherung AG verschmolzen worden.
Die Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 wurde zunächst mit Bescheid vom 2. Mai 2003 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Mit Schreiben vom 21. Juni 2004, das beim Finanzamt am 23. Juni 2004 eingegangen ist, stellte die Klägerin einen Antrag auf Ausübung des sogenannten Blockwahlrechts nach § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG 2002 n.F. Entsprechend der am 13. Juli 2005 eingereichten geänderten Körperschaftsteuererklärung wurde die Körperschaftsteuer 2001 mit Bescheid vom 1. August 2005 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Im dagegen gerichteten Einspruchsverfahren (Einspruch vom 16. August 2005) wurde – neben anderen streitigen Punkten – auch ein Antrag auf Neuausübung des so genannten Blockwahlrechtes gestellt.
Mit Prüfungsanordnung vom 1. Dezember 2004 ordnete das Finanzamt für die Jahre 1999 bis 2001 eine steuerliche Außenprüfung nach § 193 Abgabenordnung (AO) an (Prüfungsbericht vom 10. November 2010) und erließ am 10. März 2011 einen Änderungsbescheid zur Körperschaftsteuer 2001. Außerdem hob es den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Aufgrund einer Änderung des Betriebsprüfungsberichts (geänderter Bericht vom 15. September 2015) erließ das Finanzamt am 9. Februar 2016 einen weiteren Änderungsbescheid, mit dem im vorliegenden Verfahren nicht streitigen Einwendungen der Klägerin (im Zusammenhang mit der rückwirkenden Änderung des § 40a Kapitalanlagegesellschaftengesetz (KAGG) durch das so genannte Korb II-Gesetz) Rechnung getragen wurde. Hinsichtlich des von der Klägerin begehrten Erlass eines geänderten Körperschaftsteuerbescheids unter Außerachtlassung des ursprünglich in Anspruch genommenen Blockwahlrechts wies das Finanzamt den Einspruch mit Teil-Einspruchsentscheidung vom 14. September 2017 als unbegründet zurück.
Mit der hiergegen gerichteten Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren. Da nur für das Jahr 2001 eine eigene Steuersubjektfähigkeit der Vereinten Leben als Rechtsvorgängerin bestanden habe, habe die Klägerin das im Gesetz für drei Veranlagungszeiträume vorgesehene so genannte Blockwahlrecht gar nicht ausüben können. Bei der am Ende des Jahres 2003 in § 34 Abs. 7 Satz 8 Nr. 2 KStG eingeführten Vorschrift handle es sich um eine komplexe Regelung, die durch die Zusammenfassung von drei Jahren und die Einschränkung der Verlustverrechnung zusätzliche Kriterien enthalte, die eine Entscheidung der Unternehmen erschwert habe. Zur Entscheidung, ob das Blockwahlrecht ausgeübt werden solle, habe es mehr als einen reinen Rechenvorgang erfordert.
Um das Wahlrecht ausüben zu können, hätten die Unternehmer eine Günstigkeitsberechnung in zwei Schritten durchführen müssen. In einem ersten Schritt sei ein rein rechnerischer Vergleich a...