Entscheidungsstichwort (Thema)
Mittelbare Schenkung einer Lebensversicherung
Leitsatz (redaktionell)
1. Erfolgt die schenkweise monatlichen Einzahlung von Versicherungsbeiträgen auf eine erst aufgrund des Schenkungsangebots abgeschlossene fondsgebundene Rentenversicherung des Beschenkten und erhält dieser die zur Beitragszahlung an die Rentenversicherung bestimmten Gelder zu keinem Zeitpunkt zur freien Verfügung, besteht die Bereicherung nicht in mit den Nennwert anzusetzenden einzelnen monatlichen Geldschenkungen, sondern im Erwerb des jeweiligen monatlichen Wertzuwachses des Rentenversicherungsanspruches, der gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 12 Abs. 4 BewG 1991 a. F. wertmäßig nur mit 2/3 der Höhe der einbezahlten Versicherungsbeiträge anzusetzen ist.
2. Wird die freigebige Zuwendung monatlich abschnittweise ausgeführt und bürgerlich-rechtlich nur durch die wiederkehrende Ausführung der monatlichen Geldleistungen wirksam, löst jede einzelne monatliche Geldtransferleistung eine eigenständige Zuwendung im schenkungsteuerrechtlichen Sinn aus.
Normenkette
ErbStG § 12 Abs. 1; BewG 1991 a.F. § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 4; ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 14; BGB 267 Abs. 1 S. 1; BGB § 362 Abs. 1, §§ 516, 518, 125
Tenor
1. Der Schenkungsteuerbescheid vom 17. Februar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Januar 2010 wird dahingehend geändert, dass die Schenkungsteuer auf 629,– EUR herabgesetzt wird.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob im Falle der schenkweisen monatlichen Einzahlung von Versicherungsbeiträgen auf eine fondsgebundene Rentenversicherung des Empfängers der Zuwendungsgegenstand in den einzelnen monatlichen Geldschenkungen oder in dem jeweiligen monatlichen Wertzuwachs des Rentenversicherungsanspruches in Höhe seines Rückkaufswertes besteht.
Der Beklagte erhielt durch den Prüfungsbericht der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts R vom 15. Dezember 2008 Kenntnis von folgendem Sachverhalt:
Der Kläger hatte im November 2004 bei der S Lebensversicherung AG im eigenen Namen eine fondsgebundene Rentenversicherung (Versicherungsnummer: …) abgeschlossen. Vertragsbeginn war der 1. November 2004 und der Einsatz der Rentenzahlungen an den Kläger war für den 1. November 2021 vorgesehen. Die Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge war für den Zeitraum vom November 2004 bis Dezember 2005 auf 5.000 EUR festgelegt und sollte sich laut Versicherungsvertrag ab Januar 2006 von Jahr zu Jahr beginnend ab dem jeweiligen 1. Januar um 5% des monatlichen Vorjahresbeitrages erhöhen. Die danach jeweils zum Monatsersten fälligen Versicherungsbeiträge des Klägers wurden im Zeitraum von November 2004 bis Dezember 2007 regelmäßig und in voller Höhe von der in … wohnenden A, der Tante des Klägers, bezahlt. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Beträge (in EUR):
Die o.g. monatlichen Zahlungsvorgänge waren durch Einschaltung einer Mittelsperson, namentlich des D, erledigt worden. D betrieb in M (Inland) eine Hauptagentur der S Versicherungs AG und war neben B, der Schwester von A und Mutter des Klägers, seinerzeit zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Fa. E Vermögensverwaltungs-GmbH mit Sitz in … bestellt. Gesellschafter dieser GmbH waren neben B auch der Kläger und seine Schwester C. D transferierte im Zeitraum von November 2004 bis Dezember 2007 die von einem bei der X Bank in … auf den Namen von A geführten Konto stammenden monatlichen Geldbeträge in bar ins Inland, zahlte sie auf ein auf seinen Namen eingerichtetes Konto bei der Y Bank in M ein und überwies sie schließlich von dort weiter an die S Versicherungs AG zugunsten des Rentenversicherungsvertrages des Klägers.
Der Beklagte sah die einzelnen monatlichen Zahlungsvorgänge von November 2004 bis Dezember 2007 als jeweils voneinander unabhängige freigebige Zuwendungen von Geldbeträgen durch A an den Kläger an und setzte dementsprechend getrennt für jeden monatlichen Zahlungsvorgang Schenkungsteuer gegen den Kläger fest. Den Schenkungsteuerbescheiden lag jeweils der zugewendete einzelne Monatsbetrag als Wert des Erwerbes zugrunde, wobei die Zuwendungen der jeweils seit November 2004 vorhergegangenen Monatszuwendungen als die steuerrechtliche Bemessungsgrundlage erhöhender Vorerwerb berücksichtigt und die hierauf entfallende Schenkungsteuer zum Abzug gebracht war. So verhält es sich auch mit dem den Zahlungsvorgang zum 1. Dezember 2007 betreffenden, klagegegenständlichen Schenkungsteuerbescheid vom 17. Februar 2009. Der Beklagte ging hierbei von einem Wert des Erwerbes von 5.512,50 EUR aus und berücksichtigte einen Vorerwerb von insgesamt 277.530,50 EUR. Der Wert dieses Vorerwerbes setzte sich aus einer – früheren...