rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenheimzulagenbegünstigte Anschaffung einer Eigentumswohnung bei Überweisung des Kaufpreises durch den Schenker. Eigenheimzulage ab 2001
Leitsatz (redaktionell)
Es liegt keine mittelbare Grundstücksschenkung, sondern ein eigenheimzulagebegünstigter Anschaffungsvorgang vor, wenn der Erwerber und Beschenkte über die geschenkten Geldmittel verfügen und sich eine Wohnung nach seinem Belieben aussuchen kann, auch wenn diese im sog. verkürzten Zahlungsweg vom Schenker direkt bezahlt wird. Denn in diesem Fall ist Inhalt der Schenkungsabrede nicht die Wohnung, sondern sind es die Geldmittel.
Normenkette
EigZulG §§ 1, 2 Abs. 1, § 8 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30.01.2003 und des Ablehnungsbescheides vom 07.03.2002 wird das Finanzamt verpflichtet, die Eigenheimzulage ab 2001 festzusetzen. Die Berechnung der Eigenheimzulage im Einzelnen wird dem Finanzamt aufgegeben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 2000 eine 1992 errichtete Eigentumswohnung im A-Weg, B. Die Wohnung wird seit 01. Mai 2001 von der Klägerin selbst genutzt.
Am 10. Januar 2001 wurde zwischen der Klägerin, ihrem Bruder und deren Eltern notariell ein Pflichtteilsverzicht vereinbart (Urk.R.Nr. XY).
Der Beklagte (Finanzamt) lehnte den Antrag auf Festsetzung und Gewährung einer Eigenheimzulage für 2001 mit Bescheid vom 07. März 2002 mit der Begründung ab, die Klägerin habe die Anschaffungskosten für die Wohnung nicht selbst getragen. Die Überprüfung der Finanzierung der Wohnung hatte ergeben, dass die Mutter der Klägerin sämtliche Zahlungen für den Grundstückserwerb unmittelbar getragen hatte. Der Geldfluss in Höhe von 294.000 DM (Teilbeträge jeweils zum 31. Januar, 05. und 06. Februar 2001) erfolgte nachweislich vom Konto der Mutter direkt auf die Konten der Veräußerin bzw. deren Eltern. Die Klägerin hatte auf Rückfrage des Finanzamts im Schreiben vom 30. Januar 2002 erklärt, die Wohnung sei „…von meinen Eltern bezahlt und mir damit „geschenkt”…” worden. Schenkungsteuerrechtlich wurde der Vorgang als mittelbare Grundstücksschenkung (ohne steuerliche Auswirkung) behandelt.
Der Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2003).
Die hiergegen erhobene Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen wie folgt: Entgegen der Auffassung des Finanzamts liege keine mittelbare Grundstücksschenkung vor. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, ein von ihrer Mutter ausgesuchtes und bestimmtes Grundstück mit dem geschenkten Geld zu kaufen. Vielmehr habe ein Schenkungsversprechen über einen Geldbetrag in Höhe von 300.000 DM ohne Auflagen seitens ihrer Mutter bestanden. So habe die Mutter nach dem Verkauf von Grundstücksparzellen einige Jahre vorher dem Bruder der Klägerin ein entsprechendes Geldgeschenk gemacht. Nun sollte auch der Klägerin nach dem Verkauf einer weiteren Grundstücksparzelle eine entsprechende Schenkung zukommen. Nachdem sie – die Klägerin aber noch nicht gewusst habe, was sie mit dem Geld machen wollte, sei es ihr lieber gewesen, dass das Geld bis zur endgültigen Entscheidung ihrerseits bei der Mutter verbleibe. Ergänzend wird auf den Klagebegründungsschriftsatz vom 11. Juni 2003 Bezug genommen. Die Klägerin legte dem Gericht eine Kopie eines von ihrer Mutter unterschriebenen Überweisungsträgers vom 4. Oktober 2000 vor, der einen Geldbetrag von 300.000 DM nennt, aber nicht zur Ausführung gelangte.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 30.01.2003 und des Ablehnungsbescheides vom 07.03.2002 das Finanzamt zu verpflichten, eine Eigenheimzulage ab 2001 zu gewähren.
Das Finanzamt beantragt
Klageabweisung und verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.
Ergänzend weist es darauf hin, dass die Klägerin endgültig und rechtlich erst über die erworbene Wohnung habe verfügen können. Deshalb sei von einer mittelbaren Grundstücksschenkung auszugehen. Auf den Schriftsatz des Finanzamts vom 07.07.2003 wird ergänzend verwiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist begründet.
Zu Unrecht hat das Finanzamt keine Eigenheimzulage ab 2001 gewährt. Nach Auffassung des Senats liegt im Streitfall keine mittelbare Grundstücksschenkung vor, sondern eine zulagebegünstigte Anschaffung der Wohnung durch die Klägerin.
Gemäß §§ 1,2 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 1,10 Eigenheimzulagengesetz (EigZuIG) besteht für die Anschaffung einer inländis...