Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiederbeschaffung von Hausratsgegenständen ohne Hausratsversicherung keine außergewöhnliche Belastung. Einkommensteuer 1993
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von durch Brand zerstörten Hausratsgegenständen sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige es unterlassen hatte, eine ihm zumutbare Hausratsversicherung abzuschließen.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1-2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob die Beklagte (das Finanzamt) zu Recht den Abzug der Aufwendungen der Kläger für die Wiederbeschaffung ihres durch einen Wohnungsbrand zerstörten Hausrats als außergewöhnliche Belastungen verweigert hat.
Die im Streitjahr und in 1995 zusammen veranlagten Kläger (§ 26 b Einkommensteuergesetz – EStG) erwarben in 1995 eine Eigentumswohnung zum Zweck der Eigennutzung, für die das Finanzamt den Klägern die Steuerbegünstigung nach § 10 e EStG gewährte. Da gemäß § 32 Abs. 1 u. 3 EStG in der damals gültigen Fassung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für 1995 drei Kinder zu berücksichtigen waren, stand den Klägern unstreitig die Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 3 EStG in der damals gültigen Fassung in Höhe von dreimal 1.000,– DM zu.
Infolge eines Wohnungsbrandes am 14.12.1994 verloren die Kläger Teile ihres Hausrats und Bekleidungsgegenstände. Den hierdurch eingetretenen Schaden bezifferten sie auf 50.000,– DM bzw. 70.000,– DM. Eine Hausratsversicherung hatten die Kläger unstreitig nicht abgeschlossen, sodass sie den gesamten Brandschaden selbst zu tragen hatten (vgl. Bestätigung der Kriminalpolizeistation Neu-Ulm vom 15.04.1996 zur „Fahrlässigen Brandstiftung am Mittwoch, 14.12.1994”. Bl. 14 ESt-Akte 95). Zur Frage des Verschuldens der Kläger für den Brandschaden enthält die polizeiliche Bestätigung keine Aussage.
Das Finanzamt berücksichtigte im Rahmen des Einkommensteuerbescheids 1995 vom 24.06.1996 erklärungsgemäß die von den Klägern geltend gemachten Kosten von 41.922,– DM für u. a. die Wiederbeschaffung von Hausrats- und Bekleidungsgegenständen als außergewöhnliche Belastungen unter Abzug einer zumutbaren Belastung von 544,– DM. Hiernach ergab sich eine tarifliche Einkommensteuer von 0,– DM, sodass sich die zu gewährende Steuerermäßigung nach § 34 f Abs. 3 EStG für das Jahr 1995 nicht steuerentlastend auswirken konnte. Dem Antrag der Kläger vom 27.06.1996 entsprechend (Bl. 15 ESt-Akte 95) berücksichtigte das Finanzamt die Steuerermäßigung gemäß § 34 Abs. 3 Satz 3 EStG nachträglich im Streitjahr. Das Finanzamt ließ dabei allerdings für 1995 die Wiederbeschaffungskosten für den Hausrat in Höhe von 34.406,– DM als außergewöhnliche Belastungen außer Ansatz. Hierdurch ergab sich rechnerisch eine tarifliche Einkommensteuer für 1995 von 2.162,– DM und nach Abzug der Steuerermäßigung (§ 34 f EStG) in derselben Höhe eine festzusetzende Einkommensteuer 1995 von unverändert 0,– DM (vgl. Probeberechnung des Finanzamts vom 14.06.1996, Bl. 19 ff ESt-Akte 95). Nach den Berechnungen des Finanzamts verblieb für das Streitjahr demnach nur noch eine Steuerermäßigung von 838,– DM (3.000,– DM abzüglich 2.162,– DM). Zu diesem Zweck änderte es gemäß § 34 Abs. 3 Satz 5 EStG den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 8.04.1994 (Bl. 12 ESt-Akte 93), ermäßigte die bisherige tarifliche Einkommensteuer von 3.062,– DM um 838,– DM und verminderte die festgesetzte Einkommensteuer mit Bescheid vom 28.06.1996 auf 2.224,– DM (Bl. 17 ESt-Akte 93).
Der hiergegen von den Klägern fristgerecht mit Schreiben vom 02.07.1996 eingelegte Einspruch (Bl. Bl. 20 ESt-Akte 93) blieb erfolglos (vgl. Einspruchsentscheidung vom 02.12.1999, Bl. 25 ESt-Akte 93). Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Wiederbeschaffungskosten mit der Begründung ab, dass die Kläger es unterlassen hatten, eine Hausratsversicherung abzuschließen. Diese Schutzmaßnahme sei ihnen zumutbar gewesen.
Mit ihrer mit Schriftsatz vom 15.12.1999 fristgerecht erhobenen Klage begehren die Kläger nunmehr die Anerkennung der Wiederbeschaffungskosten für den Hausrat als außergewöhnliche Belastung mit dem Ziel der Herabsetzung der Einkommensteuer des Streitjahrs um weitere 2.162,– DM. Schließlich habe das Finanzamt die Wiederbeschaffungskosten für den Hausrat im Einkommensteuerbescheid 1995 vom 24.06.1996 ursprünglich zum Abzug zugelassen.
Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Änderung des Einkommensteuerbescheids 1993 vom 28.06.1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.12.1999 unter Festsetzung der Einkommensteuer 1993 auf 62,– DM.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es führt hierzu lediglich aus, dass sich aus der ursprünglichen Sachbehandlung im Jahr 1995 keine Bindungswirkung für das Streitjahr ergebe, weil sich der Regelungsgehalt des Einkommens...