Entscheidungsstichwort (Thema)
Modernisierung eines Hauses im Ganzen und von Grund auf führt insgesamt zu anschaffungsnahen Herstellungskosten
Leitsatz (redaktionell)
1. Aufwendungen, die für sich genommen zwar jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen bilden, sind insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall ist.
2. Für einen sachlichen Zusammenhang ist es nicht notwendig, dass die Maßnahmen bautechnisch voneinander abhängig sind.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 7, § 6 Abs. 1 Nrn. 1, 1a, § 7 Abs. 4; HGB § 255
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger, der beim beklagten Finanzamt (FA) zur Einkommensteuer veranlagt wird, bezog in den Streitjahren unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus dem Objekt E-Str. 5a in G..
Mit notariellem Vertrag vom 29. Februar 2008 erwarb der Kläger ein 511 qm großes Grundstück, bebaut mit einer Doppelhaushälfte (Baujahr 1978) mit den jeweils abgeschlossenen Wohnungen Nr. 3 sowie die Wohnung Nr. 4 in der E-Str. 5a in G. zu einem Kaufpreis von insgesamt … EUR (jeweils …EUR je Wohnung samt Inventar). Nach § 3 des Kaufvertrages sollte ein Teilbetrag von insgesamt … EUR auf die mitverkauften nicht zum gesetzlichen Zubehör gehörenden beweglichen Gegenstände für beide Wohnungen entfallen. Auf die Grundrisse im Anhang des notariellen Vertrages wird verwiesen.
Die Wohnung Nr. 4 im Obergeschoss (Wohnfläche 55,57 qm plus Nutzfläche 7,15 qm) bezog und nutzte der Kläger gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und zwei Kleinkindern zu eigenen Wohnzwecken.
In der Wohnung Nr. 3 im Erdgeschoss (Wohnfläche 88,30 qm plus Nutzfläche 56,17 qm) wurden folgende Maßnahmen durchgeführt: Zwischen Ende April und Juni 2008 wurden durch Handwerker die Wasserrohre zum Bad und das Bad selbst erneuert (… EUR) und Rigipswände im Büro eingezogen (… EUR). Während dieser Zeit entfernte der Kläger die Wandverkleidungen und ließ durch Handwerker Rigipsdecken anbringen, Türstöcke schleifen und lackieren, Wanddübellöcher schließen, Verputzen und Streichen (… EUR). Nach Entfernen weiterer Holzverkleidung wurden im November 2008 weitere Rigipsdecken in den letzten verbliebenen Räumen eingezogen (… EUR), zu denen wegen der „Umzugskarton-Belagerung” kein Zugang war (Schriftsatz des Klägers vom an das FA im Rahmen des Einspruchsverfahrens). Nachdem ein Großteil (… EUR) des eingekauften und zwischengelagerten Materials an Handwerker verkauft worden war, betraf der größte Teil der darüber hinaus geltend gemachten Kosten in Höhe von … EUR (X und Y) Rechnungen für Material, welches zu einem Teil für die Reparaturen in 2009 verwendet wurde. Nach den Feststellungen des FA anlässlich eines Ortstermins wurde festgestellt, dass Zargen und Türen teilweise neu eingesetzt und Steckdosen getauscht worden waren (siehe den Aktenvermerk des Finanzamts zum Ortstermin und das Schreiben des Klägers an das Finanzamt vom).
Mit Mietverträgen vom 1. Juni 2008, 16./17. Juli 2008 und 2. Juli 2008 vermietete der Kläger zum 1. bzw. 16. Juli 2008 verschiedene Räume als Büroeinheiten an drei verschiedene Parteien. Eine Einheit wurde von der Lebensgefährtin als Praxisraum angemietet, die beiden anderen Raumeinheiten wurden als Büroräume an die Z. GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger war, und an die T. AG vermietet. Aus dem vorgelegten Mietvertrag mit der T. AG geht hervor, dass die Nutzung des Büroraums auf den jeweiligen Auftragnehmer der AG beschränkt ist. In den Streitjahren war Auftragnehmer der T. AG ausschließlich der Kläger.
In der Einkommensteuererklärung 2008 machte der Kläger Erhaltungsaufwand für Schönheitsreparaturen für die vermietete Wohnung in Höhe von netto … EUR geltend.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 machte der Kläger weitere Aufwendungen geltend für den Einbau eines Brennwertkessels, den Austausch von Fenstern, Dachdecker- und Spenglerarbeiten für Dämmung Flachdach, Heizkörper, eine energetische Sanierung (Isolierung und Verputzen der Außenfassade) und die Erneuerung des Bodenbelags.
Von den Nettokosten des Jahres 2009 ordnete der Kläger … EUR den vermieteten Räumen in Wohnung 3 zu. Einen Betrag von … EUR netto behandelte der Kläger als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand und … EUR netto als Herstellungskosten, da sich der Standard bei Isolierung, Heizung und Fenster verbessert habe. Zudem wurden nachträglich die Kosten für die Baderneuerung im Jahr 2008 in Höhe von netto … EUR den Herstellungskosten zugeordnet. Nachrichtlich wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2010 weitere Aufwendungen für Umbaumaßnahmen betreffend die Wohnung Nr. 3 in Höhe von netto … EUR entstanden seien, die in Hö...