rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug von Schuldzinsen als (nachträglich entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach Einbringung von Geschäftsanteilen einer GmbH in eine andere GmbH. Gesonderte Feststellung des Verlustes nach § 10 d Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer zum 31.12.1991 und Einkommensteuer 1992
Leitsatz (redaktionell)
Hat der wesentlich im Sinne von § 17 EStG beteiligte Gesellschafter Darlehen aufgenommen, um der GmbH (1) ein Darlehen geben bzw. nach Inanspruchnahme aus einer für die GmbH übernommenen Bürgschaft die geforderten Zahlungen leisten zu können, und wird die GmbH (1) nunmehr im Rahmen einer Kapitalerhöhung in eine andere GmbH (2) eingebracht, an der der Steuerpflichtige ebenfalls wesentlich beteiligt ist, so können auch die nach der Einbringung entstandenen und geleisteten Schuldzinsen weiter als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften des Steuerpflichtigen abziehbar sein. Das gilt auch dann, wenn die Darlehen zum Zeitpunkt der Einbringung deutlich höher sind als der bei der Einbringung zugrunde gelegte Wert der GmbH (1) zu diesem Zeitpunkt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1, §§ 17, 24 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
1. In Änderung des Bescheids vom 18. Juli 2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1991 sowie in Änderung des Einkommensteuerbescheids 1992 vom 18. Juli 2001 werden der verbleibende Verlustabzug zum 31. Dezember 1991 auf 127.203 EUR und die Einkommensteuer 1992 auf 19.789 EUR festgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 9/10 und die Kläger zu 1/10.
3. Das Urteil ist für die Kläger im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Leistung einer Sicherheit in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
I.
Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren 1991 und 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Der Kläger war seit 1978 zu 50 v. H. an der GmbH1 beteiligt, deren Anteile er im Privatvermögen hielt. Er gewährte ihr ein insgesamt fremd finanziertes Darlehen, das Ende 1988 noch einen Stand von 287.500 DM auswies; die Darlehensrückführungen bis 1992 verwandte er nur zum Teil zur Tilgung des zur Refinanzierung aufgenommenen Darlehens (D1). Zudem war er Bürgschaften für die GmbH1 eingegangen, woraus er in 1990 in Höhe von 1.400.000 DM mit schuldbefreiender Wirkung für die GmbH1 in Anspruch genommen wurde.
Darüber hinaus war der Kläger an der GmbH2 mit zunächst 80 v. H. beteiligt. Das Stammkapital der GmbH2 wurde laut notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1990 um 10.000 DM auf 60.000 DM erhöht und nur der Kläger zur Übernahme zugelassen. Die neue Stammeinlage erbrachte er (s. Nr. 4 des Vertrags) durch Einbringung seiner Geschäftsanteile an der GmbH1 von insgesamt 25.000 zum Nominalwert, wobei er den den Kapitalwerterhöhungsbetrag in Höhe von 10.000 DM übersteigenden Nominalwert der eingebrachten Anteile, also 15.000 DM, der GmbH2 vertragsgemäß als Darlehen überließ, das in 1991 mit Ansprüchen der GmbH2 gegen den Kläger verrechnet wurde. Die Nominalwerte der Anteile entsprachen den tatsächlichen Werten. Für die Anteilsübertragung erhielt er in 1993 darüber hinaus – nach Eintritt der Voraussetzungen der bedingten Zuzahlungsverpflichtung nach Nr. 4 Satz 3 der Vertragsurkunde – 52.600 DM vertragsgemäß in Form einer Gutschrift auf dem Darlehenskonto, die sogleich mit Ansprüchen der GmbH2 gegen den Kläger verrechnet wurde.
Die Bürgschaftsleistung in Höhe von 1.400.000 für die GmbH1 finanzierte der Kläger mittels Darlehen (D2) – Zinssatz 9,5 % – von der Raiffeisenbank eG, worauf er in 1991 insgesamt 110.831,73 DM (= 106.625,83 DM auf das Darlehens-Kto Nr. 429620435 und 4.205,90 DM auf das Abwicklungs-Kto Nr. 962043566) und in 1992 insgesamt 69.541,86 DM (= 66.474,68 DM auf das Darlehens-Kto Nr. 429620435 und 3.067,18 DM auf das Abwicklungs-Kto Nr. 9620435) an Zinsen zahlte.
Diese Darlehensschuld bei der Raiffeisenbank eG – und damit auch die entsprechenden Zinszahlungen – minderte der Kläger in 1991 durch Aufnahme eines Darlehens (D3) in Höhe von 200.000 bei der GmbH2 zu gleichem Zinssatz; laut zugehörigem Darlehensvertrag vom 1. Juli 1991 (§ 105 Abs. 3 FGO, s. Blatt 11 der Einkommensteuerakte 1991) wurden die diesbezüglichen Zinsen erst am Tag der Darlehensrückzahlung fällig. Die diesbezügliche Zinsforderung der GmbH2 war laut der vom Kläger vorgelegten Umbuchungsliste per 31. Dezember 1991 der GmbH2 in der Bilanz der GmbH2 auf den 31. Dezember 1991 unter dem Posten „sonstige Vermögensgegenstände, davon gegen Gesellschafter DM 211.663 DM”, mit insgesamt 11.663 DM enthalten. Der entsprechende Bila...