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FG München Urteil vom 26.01.2004 - 2 K 2468/97 (veröffentlicht am 25.04.2004)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Schuldzinsen als (nachträglich entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach Einbringung von Geschäftsanteilen einer GmbH in eine andere GmbH. Gesonderte Feststellung des Verlustes nach § 10 d Abs. 3 EStG zur Einkommensteuer zum 31.12.1991 und Einkommensteuer 1992

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat der wesentlich im Sinne von § 17 EStG beteiligte Gesellschafter Darlehen aufgenommen, um der GmbH (1) ein Darlehen geben bzw. nach Inanspruchnahme aus einer für die GmbH übernommenen Bürgschaft die geforderten Zahlungen leisten zu können, und wird die GmbH (1) nunmehr im Rahmen einer Kapitalerhöhung in eine andere GmbH (2) eingebracht, an der der Steuerpflichtige ebenfalls wesentlich beteiligt ist, so können auch die nach der Einbringung entstandenen und geleisteten Schuldzinsen weiter als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften des Steuerpflichtigen abziehbar sein. Das gilt auch dann, wenn die Darlehen zum Zeitpunkt der Einbringung deutlich höher sind als der bei der Einbringung zugrunde gelegte Wert der GmbH (1) zu diesem Zeitpunkt.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1, §§ 17, 24 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.03.2007; Aktenzeichen VIII R 28/04)

 

Tenor

1. In Änderung des Bescheids vom 18. Juli 2001 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1991 sowie in Änderung des Einkommensteuerbescheids 1992 vom 18. Juli 2001 werden der verbleibende Verlustabzug zum 31. Dezember 1991 auf 127.203 EUR und die Einkommensteuer 1992 auf 19.789 EUR festgesetzt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 9/10 und die Kläger zu 1/10.

3. Das Urteil ist für die Kläger im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagt...

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