rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung bei behaupteten Treuhandverhältnis. Einkommensteuer 1980, 1981, 1983, 1984

 

Tenor

1. Die Änderungsbescheide zur Einkommensteuer 1980 und 1981 vom 2.1.1992 und zur Einkommensteuer 1983 und 1984 vom 9.12.1991 in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 31.1.1992 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen.

Der Kläger (Kl) ist von Beruf St.. Er gab in den Einkommensteuererklärungen 1980 und 1981 Einkünfte aus Kapitalvermögen in einer Höhe an, die die Summe aus Werbungskostenpauschbetrag und Sparerfreibetrag nicht oder nur geringfügig überschritt (vgl. die einzelnen vom Kl für die Jahre 1980 und 1981 vorgelegten Dividendengutschriften). Für das Jahr 1983 erklärte er Kapitaleinkünfte von 1.002 DM, für das Jahr 1984 von 973 DM. Der Beklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte die Kapitaleinkünfte des Kl zunächst erklärungsgemäß.

Anläßlich einer Außenprüfung, die nicht die Streitjahre, sondern spätere Jahre betraf, wurde festgestellt, daß der Kl bei der … bank W. ein Wertpapierdepot unterhielt (Depot-Nr. …), dessen Erträge nicht in den Steuererklärungen für die Jahre 1980, 1981, 1983 und 1984 (Streitjahre) enthalten waren. Das FA gelangte in den Besitz von Erträgnisaufstellungen der … bank für den Kl, aus denen Einnahmen aus Kapitalvermögen von 6.500 DM (1980) sowie 4.162 DM (1981, 1983 und 1984) zu ersehen sind. Es erließ unter dem Datum des 2.1.1992 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1980 und 1981, unter dem 9.12.1991 geänderte Bescheide 1983 und 1984 und berücksichtigte die in den Erträgnisaufstellungen enthaltenen Einnahmen und die Folgewirkungen.

Gegen die Änderungsbescheide legte der Kl unter dem Datum des 9.1.1992 (Bescheide 1980 und 1981) sowie des 6.1.1992 (Bescheide 1983 und 1984) Einsprüche ein. Zur Begründung trug er vor, die Erträge seien nicht ihm, dem Kl, sondern … M. zuzurechnen. Er habe das Depot lediglich treuhänderisch für … M. unterhalten.

Die Rechtsbehelfe hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 31.1.1992). Das FA führte aus, das geltend gemachte Treuhandverhältnis sei nicht anzuerkennen. Bei Treuhandverhältnissen müsse eindeutig erkennbar sein, daß in fremdem Interesse gehandelt werde. Die konsequente Durchführung einer Treuhandabrede erfordere eine klare Trennung von Treugut und Eigenvermögen. Bei Treuhandverhältnissen unter nahen Angehörigen seien strenge Anforderungen an den Nachweis zu stellen. Der Kl habe erstmals im Einspruchsverfahren das Vorliegen einer Treuhandabrede behauptet. Vorher sei dies weder der Bank noch dem FA bekannt gewesen. Der Kl sei seinen Darlegungs- und Nachweispflichten nicht nachgekommen.

Zur Begründung der anschließend erhobenen Klage wird im wesentlichen vorgetragen:

Das vom Kl verwaltete Vermögen stamme aus dem der M. des Kl zustehenden Erbteil nach … V. des Kl. Die Wertpapiere seien zunächst auf einem auf den Namen … M. lautenden Konto bei der S. … bank gehalten worden. … M. habe ihrem Sohn die Verwaltung der Wertpapiere übertragen, nachdem die … bank in Konkurs gefallen sei. Der Kl habe dann bei der … bank W. ein Depot eingerichtet. Die Erträge aus diesem Konto seien dem Verrechnungskonto … M. das der Kl in der Buchhaltung der W. Kanzlei unterhalten habe, gutgeschrieben worden. Auf diesem Verrechnungskonto seien auch die Zahlungen erfaßt, die der Kl … M. als Darlehen zur Verfügung gestellt habe. Nach Ansicht des Kl sind die angefochtenen Änderungsbescheide schon deshalb rechtswidrig, weil sie nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen sind. Die Festsetzungsfrist für das letzte Streitjahr 1984 sei spätestens am 31.12.1990 abgelaufen. Die zehnjährige Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung oder die fünfjährige Festsetzungsfrist bei leichtfertiger Steuerverkürzung seien im Streitfall nicht einschlägig. Denn sogar wenn die Zinseinnahmen gemäß § 159 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) dem Kl zuzurechnen sein sollten, könnte hieraus noch nicht der Vorwurf der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung hergeleitet werden. Die Tatsache, daß an den Nachweis von Treuhandverhältnissen insbesondere unter nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen seien, ändere nichts daran, daß gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO die Erfassung des Treuguts sowie dessen Früchte beim Treugeber gesetzlich vorgeschrieben sei. Die Zinserträge seien demgemäß bei … M. des Kl ordnungsgemäß erfaßt und versteuert worden. Der Kl habe bezüglich des Treuhandverhältnisses weder unrichtige Angaben gemacht, noch habe er die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen. Denn die Nachweispfli...

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