Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für im Ausland lebende Kinder/Wohnsitz. Kindergeld ab Februar 1997
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
I.
Der Kläger (Kl) ist Vater dreier Kinder (Julian … …, geb. am 17.10.1988, Anna …, geb. am 4.5.1990, Sophia …, geb. am 4.5.1990). Sie sind deutsche Staatsbürger. Seit Herbst 1996 lebte der Kl von seiner Ehefrau getrennt. Mit Beschluß des Amtsgerichts D. vom 25.11.1996 wurde die elterliche Sorge für die Dauer des Getrenntlebens von seiner Ehefrau (…) auf diese übertragen. Die Ehefrau ist jugoslawische Staatsangehörige. Am 11.1.1997 zog die Ehefrau mit den Kindern nach Restjugoslawien (B. …). Der gingen in B. zur Schule. Melderechtlich blieben sowohl sie als auch die Ehefrau mit Wohnsitz in L. (Wohnsitz des Kl, Dienstwohnung …) gemeldet.
Gem. einem zwischen dem Kl und seiner Ehefrau abgeschlossenen Ehevertrag vom 4.11.1996 war die Ehefrau verpflichtet, die drei Kinder während der Trennung mindestens zweimal im Jahr für jeweils mindestens 14 Tage nach L. (Wohnsitz des Kl) zu verbringen. Bei Verstoß gegen diese Bestimmung hätte die Ehefrau den vertraglich geregelten Unterhaltsanspruch verloren. Im Vertrag vom 4.11.1996 hatte sich der Kl zur Zahlung eines Unterhalts in Höhe von monatlich 2.800 DM (Ehefrau 1.150 DM, für die Kinder je 550 DM) verpflichtet. Der Kl kam seinen Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nach. Darüber hinaus leistete er weitere, nicht unerhebliche Geld- und Sachzuwendungen (nach den Angaben des Kl in der Zeit von Mai 1997 bis Juli 1998 insgesamt für 38.269,35 DM).
Die Kinder (teilweise auch die Ehefrau) hielten sich in ihren Schulferien zu folgenden Zeiten in der Wohnung des Kl in L. auf:
01.08.1997 – 28.08.1997
07.01.1998 – 27.01.1998
21.07.1998 – 19.08.1998
24.12.1998 – 15.01.1999
Auch nach der Trennung von seiner Frau hielt der Kl laufend Kontakt zu seiner Familie in B. (Aufenthalte des Kl in B., Telefonate). Im Schreiben an das AA vom 9.2.1998 teilte der Kl mit, daß eine Rückkehr der Ehefrau und der Kinder nach L. derzeit noch offen sei.
Kurz vor Beginn des Krieges im Kosovo und in Serbien ließ der Kl seine Kinder mit Zustimmung seiner Ehefrau aus B. ausfliegen (21.3.1999). Auch die Ehefrau lebt seit März 1999 wieder in L.. Seit dem 12.4.1999 gehen die Kinder in W. zur Schule und seit dem 1.3.1999 erhält der Kl vom Beklagten (Arbeitsamt –AA–) gem. Bescheid vom 22.4.1999 wieder das volle Kindergeld (für Julian und Anna je 250 DM und für Sophia 300 DM).
Mit Bescheid vom 30.1.1997 hatte der Beklagte (Arbeitsamt –AA–) die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung ab Februar 1997 gegenüber dem Kl aufgehoben. Als Begründung wurde angeführt, daß die Kinder ab diesem Zeitpunkt weder ihren Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung –EE– vom 28.4.1997).
Mit der Klage wird vorgetragen, daß die Ehefrau und die Kinder ihren Wohnsitz in L. zu keinem Zeitpunkt aufgegeben hätten. Der Wohnraum (Kinderzimmer) für die Kinder in der großzügig bemessenen Wohnung des Kl sei nicht nur für die Kinder vorgehalten worden. Die Kinder hätten die Räume auch regelmäßig zu bestimmten Zeiten und mindestens zweimal im Jahr für mehrere Wochen genutzt. Damit sei ein Wohnsitz der Kinder in L. auch nach dem 11.1.1997 zu bejahen.
Ferner wurde geltend gemacht, daß mindestens das Sozialabkommen zwischen der BRD und Jugoslawien bzw. dessen Nachfolgestaaten (vgl. BGBl 1969 II, 1437 ff, 1975 II, 389 ff und 916) anzuwenden sei. Dieses Abkommen (Artikel 28) sei seinem Wortlaut nach auch auf Deutsche anwendbar, deren Kinder wie die des Kl in Jugoslawien lebten.
Mit Bescheid vom 25.2.1998 gewährte das AA daraufhin das (geringere) Vertragskindergeld nach dem Sozialabkommen mit Restjugoslawien in Höhe von insgesamt 95 DM monatlich (für Julian 10 DM, für Anna 25 DM, für Sophia 60 DM). Mit Schriftsatz vom 12.3.1998 wurde dieser Bescheid gem. § 68 FGO zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens erklärt. Ein ebenfalls eingelegter Einspruch wurde mit EE vom 24.3.1998 als unzulässig verworfen.
Der Kl beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 25.2.1998 aufzuheben und das AA zu verpflichten, zusätzliche Kindergeldzahlungen in Höhe von monatlich 645 DM (740 DM ./. 95 DM) für die Zeit von Februar 1997 bis einschließlich Februar 1999 festzusetzen.
Das AA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Klage ist nicht begründet. Das AA hat zu Recht die Gewährung des vollen Kindergeldes für die Monate Februar 1997 bis Februar 1999 versagt.
Gem. §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63 Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz –EStG– besteht ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld nur, wenn die Kinder entweder einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtscha...