Entscheidungsstichwort (Thema)
Bei Beteiligung an einer Personengesellschaft und Einkünftefeststellung nach der Bruttomethode ist die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf der Ebene des Gesellschafters zulässig. Halbabzugsverbot verfassungskonform
Leitsatz (redaktionell)
1. Ist eine Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und hat das für die Personengesellschaft zuständige Betriebs-Finanzamt deren Einkünfte klar und erkennbar nach der Bruttomethode, d. h. die laufenden Einkünfte (Gewinn der Personengesellschaft) vor Anwendung der §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG und die unter diese Vorschriften fallenden, nur zum Teil abziehbaren Aufwendungen als mit den Einkünften im Zusammenhang stehende sonstige Besteuerungsgrundlagen i. S. d. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, einheitlich und gesondert festgestellt, ist das für die ESt des Gesellschafters zuständige FA zu einer Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens auf der Ebene des Gesellschafters berechtigt.
2. Das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG ist verfassungsgemäß.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2; AO § 179 Abs. 2 S. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 182 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob die Gewinnanteile des Klägers aus seiner Beteiligung an der Fa. KG (im Folgenden KG) in den Streitjahren in zutreffender Höhe berücksichtigt wurden.
Die Kläger wählten in den Streitjahren die Zusammenveranlagung. Sie erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung. Der Kläger erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Beteiligung bei der KG in Höhe von …EUR. Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) veranlagte die Einkünfte erklärungsgemäß. Nach einer Außenprüfung bei der KG stellte die Betriebsprüfung u.a. fest, dass die KG Gesellschaftsanteile an der GmbH erworben hatte und die Finanzierungskosten zu 100 % als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden. Das Betriebs-FA änderte daraufhin entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die KG und deren Beteiligte.
Die Besteuerungsgrundlagen der KG wurden wie folgt festgestellt:
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EUR |
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
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Laufende Einkünfte (nach Quote verteilt) |
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Vergütungen auf gesellchaftsrechtlicher Grundlage |
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Als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassende Vergütungen auf schuldrechtlicher Grundlage |
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Sonderbetriebsausgaben |
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In den vorstehenden Einkünften enthaltene laufende Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG (100%) fallen. |
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Die Besteuerungsgrundlagen wurden für den Kläger als Kommanditist mit einer Quote von wie folgt verteilt:
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EUR |
EUR |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
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Laufende Einkünfte |
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Sonderbetriebsausgaben |
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In den vorstehenden Einkünften enthaltene laufende Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG (100%) fallen. |
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In den Mitteilungen über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen stellt das Betriebs-FA die Anteile des Klägers mit dem Hinweis dar, dass im Folgebescheid laufende Einkünfte nach Kürzung um die nach §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreien Teile anzusetzen sind. Das FA erließ nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO Änderungsbescheide.
Dagegen legten die Kläger Einspruch ein. Das Halbabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 EStG sei wegen Verstoßes gegen das objektive Nettoprinzip nicht anzuwenden. Dies gelte insbesondere für die Fälle, in denen die Anschaffungskosten von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch Fremdkapital finanziert würden. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinem Urteil vom 19.6.2007 systemwidrig das Halbabzugsverbot auch auf Aufwendungen übertragen, die im Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen stehen. Das Einspruchsverfahren könne bis zur Entscheidung des BFH (Az. IX R 98/07) über die Revision gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf (Urteil vom 10.5.2007 Az. 11 K 2363/05 E) ruhen. Über die Anwendung des Halbabzugsverbots sei im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu entscheiden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 26.8.2008 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung erklärte das FA, dass die Beteiligungseinkünfte aus der KG durch das Betriebs-FA gesondert und einheitlich festgestellt wurden. Auch die laufenden Einkünfte, die unter die Regelungen des §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG fallen, seien im Grundlagenbescheid des Betriebs-FA festgestellt worden. Die Steuerfreiheit der §§ 3c Abs. 2, 3 Nr. 40 EStG richte sich nach der Art der von der Beteiligungsgesellschaft erzielten Einnahmen. Das Betriebs-FA sei deshalb als sachnächste Behörde für die Qualifizierung der Einkünfte zuständig, um die Rechtsanwendungsgleichheit zu gewährleisten. Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid könnten nur im Rechtsbehelfsverfahren gegen den Grundlagenbescheid geltend gema...