Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz wegen versuchter Versicherungbetrugs nicht betrieblich veranlaßt. Einkommensteuer 1992
Tenor
1. Die Einkommensteuer 1992 wird entsprechend der tatsächlichen Verständigung der Beteiligten zur betrieblichen Pkw-Nutzung auf 31.440 DM herabgesetzt.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die mittlerweile geschiedenen Kläger wurden als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1992 erklärten sie u. a. gewerbliche Einkünfte des Klägers aus dessen Tätigkeit als Immobilienmakler in Höhe von 81.141 DM. Im unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ergangenen Einkommensteuerbescheid 1992 vom 24.8.1994 erhöhte der Beklagte (das Finanzamt –FA–) die insoweit erklärten Einkünfte durch gewinnerhöhende Auflösung einer Rückstellung zunächst um 85.000 DM auf 166.140 DM. Der Kläger hatte die Rückstellung im Streitjahr in Höhe von 45.000 DM und im Vorjahr in Höhe von 40.000 DM wegen des Schadensersatzanspruchs einer Leasingfirma gebildet.
Dem Prozeß lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hatte mit Leasingvertrag vom 10.7.1989 von der Firma V. einen Pkw Marke BMW 750 i geleast. Das Fahrzeug war bei der Firma … EAV kaskoversichert. Die Ansprüche aus dieser Versicherung hatte der Kläger mit Sicherungsschein an die Leasinggesellschaft abgetreten. Am 13.10.1990 meldete der Kläger der französischen Polizei in Straßburg diesen Pkw als gestohlen. Nach einem von der EAV und der Leasinggesellschaft angestrengten Ermittlungsverfahren wurde der Kläger mit Urteil des Schöffengerichts beim Amtsgericht M. vom 29.1.1993 des versuchten Versicherungsbetruges für schuldig befunden. Aus der Urteilsbegründung ergibt sich, daß der Kläger unter Mithilfe einer Freundin und eines weiteren Freundes einen Kfz-Diebstahl vortäuschte, um zu Unrecht an die entsprechende Versicherungsleistung zu gelangen. Die Leasinggesellschaft erhielt in einem von ihr angestrengten Zivilprozeß vom Landgericht M. mit Urteil vom 20.11.1992 einen Anspruch auf insgesamt 84.915 DM zugesprochen, der sich im wesentlichen aus den vertraglich vereinbarten noch offenen Leasingraten sowie dem Kfz-Restwert zusammensetzte. Der Kläger berücksichtigte den Ausgleichsanspruch der Leasinggesellschaft 1991 (in Höhe von 40.000 DM) und 1992 (in Höhe von 45.000 DM) als gewinnmindernde Rückstellung.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 1992 legten die Kläger Einspruch ein und erklärten, der Kläger habe den Pkw deshalb verschwinden lassen, weil er auf diese Art und Weise einen drohenden betrieblichen Verlust in Höhe von 25.000 DM habe abwenden wollen. Mit seinem strafbaren Verhalten habe der Kläger die unabdingbare Bedingung dafür setzen wollen, einen außerordentlichen betrieblichen Ertrag zu erzielen. Eine betriebliche Veranlassung sei daher gegeben. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot sei gemäß § 40 AO für die Besteuerung unerheblich. Mit Bescheid vom 12.1.1996 änderte das FA den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1992 gemäß § 164 Abs. 2 AO dahingehend, daß die gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellung für 1992 nur noch in Höhe von 45.000 DM berücksichtigt wurde. Für den restlichen Rückstellungsbetrag erfolgte eine entsprechende Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1991. Das FA wies mit Einspruchsentscheidung gegenüber dem Kläger vom 19.1.1996 den Einspruch als unbegründet zurück. Auf die Einspruchsentscheidung, in der der Vorbehalt der Nachprüfung aufrechterhalten wurde, wird Bezug genommen.
Mit ihrer Klage machen die Kläger weiterhin geltend, das Verschwindenlassen des Pkw sei betrieblich veranlaßt gewesen. Hierdurch habe folgende mißliche Situation beseitigt werden sollen: Der Kläger habe bereits vor dem 13.10.1990 einen weiteren Leasingvertrag über ein neues Kfz abgeschlossen. Aufgrund dieses Umstandes habe er versucht zu verhindern, daß sein gewerbliches Unternehmen mit Leasingraten aus zwei Leasingverträgen belastet werde. Das FA gehe in der Einspruchsentscheidung zu Unrecht auch davon aus, daß der Verlust des Pkw auf einer Privatfahrt des Klägers erfolgt sei. Anlaß dieser Reise seien Besprechungen mit diversen Geschäftsfreunden des Klägers gewesen, da er auch Geschäftskontakte im französischen Ausland pflege. Auch insoweit als der Kläger von vornherein geplant habe, den Pkw in Frankreich verschwinden zu lassen, sei der Anlaß der Fahrt insgesamt als betrieblich einzustufen.
Ein Änderungsbescheid des FA vom 15.12.1997 wurde durch die Kläger gemäß § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens erklärt. In diesem Änderungsbescheid hatte das FA im Rahmen der Überprüfung des Vorbehalts der Nachprüfung den Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb um weitere 23.624 DM erhöht. Hierbei ging es davon aus, daß eine betriebliche Nutzung des Cabriolets der Ehefrau, für das Leasingraten, Kfz-Versicherung und Kfz-Steuer in Höhe von 15.454 DM im Rahmen der Gewinnermittlung gelt...