Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Leitsatz (redaktionell)
Für eine Anwendung von § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG muss es ausreichen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der gelegentlich Leistungen i.S.v. Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erbringt und dies für den leistenden Unternehmer erkennbar ist. Das zusätzlich geforderte Merkmal der "Nachhaltigkeit" solcher Bauleistungen stellt eine Einschränkung des Tatbestandes dar, die sich nicht aus dem Gesetzeswortlaut ergibt und auch nicht dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht.
Normenkette
UStG § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Umsatzsteuerschuldnerschaft für Bauleistungen, die von der Beigeladenen (Beigel.) an die Klägerin (Klin.) erbracht wurden.
Die Klin. betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand laut Handelsregistereintragung der Erwerb, die Erschließung und die Bebauung von Grundstücken ist. Der Beklagte (Bekl.) erteilte ihr am 13. Dezember 2001 eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b des Einkommensteuergesetzes (EStG), die mit Beschied vom 9. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2006 verlängert wurde.
Am 13. September 2004 schloss die Klin. mit der Beigel. einen Generalunternehmervertrag über die Erstellung eines schlüsselfertigen Wohnhauses mit sechs Wohnungen. Als Pauschalpreis wurden 400.000,– EUR brutto vereinbart. Nach Ziff. 7.5.4 des Vertrages war die Beigel. berechtigt, Abschlagszahlungen nach Maßgabe eines Zahlungsplanes zu fordern. Die Abschlags- und Schlussrechnungen sollten unter Ausweis des Nettobetrages, der Mehrwertsteuer und des Bruttobetrages erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen.
Aufgrund dieses Vertrages erbrachte die Beigel. in den Jahren 2004 und 2005 Bauleistungen und stellte der Klin. einzelne Teilbeträge in Rechnung. Nach Kündigung des Vertrages durch die Klin. wurde am 17. November 2005 eine Schlussrechnung erteilt. In den Abschlagsrechnungen und in der Schlussrechnung wird keine Umsatzsteuer offen ausgewiesen, sondern auf die Steuerschuldnerschaft der Leistungsempfängerin gemäß § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) hingewiesen.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für 2004 und in den Umsatzsteuervoranmeldungen für das Streitjahr 2005 erklärte die Klin. die von der Beigel. erhaltenen Umsätze und führte die entsprechenden Steuerbeträge nach § 13b UStG an den Beklagten (Bekl.) ab. Im Streitjahr 2005 beliefen sich die Nettoumsätze auf 192.241,– EUR und die entsprechenden Steuerbeträge auf 30.758,56 EUR. Entsprechende Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG nahm die Klin. nicht in Anspruch, da die Umsätze mit steuerfreien Ausgangsumsätzen in Zusammenhang standen.
In der am 1. August 2006 eingegangenen Jahreserklärung für 2005 gab die Klin. die Steuer auf die an sie von der Beigel. erbrachten Bauleistung, die nach ihrer Ansicht in Teilleistungen erbracht worden sei, nicht mehr an, da sie nach ihrer Auffassung in diesem Jahr nicht mehr als Unternehmer anzusehen sei, der Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG erbringe und sie deshalb die Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG nicht mehr erfülle. Sie habe im Streitjahr keine Bauleistungen nachhaltig erbracht, da sie die Voraussetzungen von Abschn. 182a Abs. 10 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) 2005 nicht erfüllt habe. Sie habe nur im Kalenderjahr 2003 Bauleistungen über 10% ihres Gesamtumsatzes erbracht und habe der Beigel. niemals eine Bescheinigung nach § 48b EStG ausgehändigt. Die Voraussetzungen von Abschn. 182a Abs. 17 UStR 2005 lägen nicht vor, weil eine Einigung zwischen den Vertragsparteien nicht stattgefunden habe und sie – die Klin. – auch nicht die Anwendung der Regelung nachträglich genehmige.
Im Rahmen einer daraufhin vom Bekl. durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung teilte die Beigel. auf Nachfrage mit, dass seit 2004 zwischen ihr und der Klin. Einigkeit über den Übergang der Steuerschuldnerschaft geherrscht habe und dementsprechend ohne Beanstandung abgerechnet worden sei. Die Umsatzsteuersonderprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die Steuerschuldnerschaft auf die Klin. übergegangen sei. Zwar seien die Voraussetzungen von Abschn. 182a Abs. 10 UStR 2005 nicht erfüllt, jedoch sei nach den Gesamtumständen von einer Einigung i. S. v. Abschn. 182a Abs. 17 UStR 2005 auszugehen, die auch durch konkludentes Handeln erfolgen könne. Insbesondere hätte es eines Hinweises der Klin. an die Beigel. bedurft, dass sich die Verhältnisse im Streitjahr 2005 im Verhältnis zum Vorjahr geändert haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 3. November 2006 Bezug genommen.
Der Bekl. folgte den Prüfungsfeststellungen und setzte die Umsatzsteuer für 2005 mit Bescheid vom 14. November 2006 auf 46.275,16 EUR fest.
Hiergegen legte die Klin. am 1. Dezember 2006 Eins...