Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewinnfeststellungen 1986–1990 der GbR
Nachgehend
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 07.09.1993, soweit sie die Feststellungsbescheide der Streitjahre betrifft, und der Feststellungsbescheide vom 23.05.1991 (1986–1988), 07.01.1992 (1989) und 22.10.1992 (1990) werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Streitjahre 1986–1990 wie folgt einheitlich und gesondert festgestellt:
1986 |
1987 |
1988 |
1989 |
1990 |
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
62.966 |
80.497 |
66.936 |
22.648 |
48.051 |
Diese verteilen sich auf die Kläger wie folgt:
|
1986 |
1987 |
1988 |
1989 |
1990 |
|
DM |
DM |
DM |
DM |
DM |
Klägerin zu 1) I.B. |
19.500,00 |
28.620,00 |
18.434,00 |
./. 4.599,00 |
6.826,00 |
Kläger zu 2 (Mitglieder der Erbengemeinschaft nach …) |
43.466,00 |
51.877,00 |
48.502,00 |
27.247,00 |
41.225,00 |
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahren werden den Klägern zu 66 v. H. und im übrigen dem Finanzamt auferlegt.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin zu 1 I.B. (Klin zu 1.) ist die Ehefrau des verstorbenen G.B. Kl. zu 2 war ursprünglich der gemeinsame Sohn E.B. Er ist nach Klageerhebung am 25.08.1994 verstorben. Seine Rechtsnachfolger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft seine Ehefrau … und ihr Sohn … geb. 01.11.1976.
I.B. hatte bis zu seinem Tod am 25.09.1985 aus einem Karosseriebauunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt. Die Gewinne hatte er durch Bilanzierung gem. § 5 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt. Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts … vom 16.10.1985 – Az.: … – ist er von der Klin. zu 1 und seinem Sohn E.B. dem ursprünglichen Kl. zu 2, zu je ½ des Nachlasses beerbt worden. Der Betrieb war auf dem Grundstück … in … ausgeübt worden. Es wurde nur teilweise für betriebliche Zwecke genutzt und im übrigen im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (VuV). Ursprünglich waren Miteigentümer zu je ½ der verstorbene G.B. und die Klin. zu 1. In den Bilanzen des Gewerbebetriebs zum 31.12.1984 war zuletzt als Grund und Boden lediglich die auf G.B. entfallende Hälfte, soweit sie für gewerbliche Zwecke genutzt worden war, als Betriebsvermögen aktiviert worden (16.967 DM). Für das folgende Jahr betrachtete sich die Klin. zu 1 als alleinige Inhaberin des Gewerbebetriebs. Zum 31.12.1985 aktivierte sie einen Zugang von 38.300 DM. Der ursprüngliche Kl. zu 2 war zu Lebzeiten seines Vaters aufgrund eines Arbeitsvertrages in dessen Betrieb tätig. Für die Streitjahre 1986–1990 erklärten die Klin. zu 1 und der ursprüngliche Kl. zu 2, daß sie gemeinschaftlich aus dem Grundstück … Einkünfte aus VuV erzielten, die zu 75 v. H. der Klin. zu 1 und zu 25 v. H. dem ursprünglichen Kl. zu 2 zuzurechnen waren. Hinsichtlich des nach dem Tod des G.B. fortbestehenden Karosseriebaubetriebs erklärte allein die Klin zu 1 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie behauptete, daß unmittelbar nach dem Tod des I.B. hinsichtlich des Gewerbebetriebs eine Teilerbauseinandersetzung erfolgt sei. Bei der zuständigen Stadtverwaltung und der Berufsgenossenschaft meldete sie das Gewerbe unter ihrem Namen an. Sie wurde auch in die Handwerksrolle bei der für sie zuständigen Handwerkskammer eingetragen. Dem ursprünglichen Kl. zu 2. wurde auf seinen Antrag vom 24.09.1986 eine zum 31.12.1988 befristete Ausnahmebewilligung zur selbständigen Ausübung des Karosseriebauerhandwerks erteilt. Er übernahm die Betriebsleiterfunktion in dem Betrieb der Klin. zu 1, so daß er in die Handwerksrolle nicht eingetragen wurde.
In einer von der Klin zu 1 und dem ursprünglichen Kl. zu 2 unterschriebenen privatschriftlichen Erklärung vom 19.12.1990 haben beide festgehalten, daß der Betrieb von der Klin zu 1 als Alleineigentümerin/-Inhaberin fortgeführt werde, und zwar mit allen Rechten und Pflichten. Auf die Zahlung einer Abfindung für diesen Nachlaßgegenstand habe der ursprüngliche Kl. zu 2 als Miterbe ausdrücklich verzichtet. Am 24.10.1991 haben die Klin. zu 1 und der ursprüngliche Kl. zu 2 in notarieller Form – UR-Nr. 471/91 des Notars … mit Amtssitz in … – u. a. folgendes erklärt:
„Die Erschienenen haben sich über den Nachlaß des verstorbenen I.B. … bereits auseinandergesetzt mit Ausnahme des obigen Grundbesitzes. Sie wollen sich nunmehr, auch hierüber auseinandersetzen. Dieses vorausgeschickt schließen die Erschienenen nachstehenden Erbteilsübertragsvertrag:
Der Erschienene zu 2 (= ursprünglicher Kl. zu 2) überträgt hiermit seinen Erbanteil nach dem verstorbenen Vater I.B. … auf die Erschienene zu 1 (= Klin. zu 1) mit dinglicher Wirkung. Die Übertragung erfolgt unentgeltlich. Die Erschienene zu 1 nimmt die Übertragung hiermit an.”
Im weiteren Verlauf der Verhandlung wurde der Grundbesitz, u. a. … auf die Klin. zu 1 übertragen.
Nachdem die Einkünfte aus VuV für die Streitjahre 1986–1988 bestandskräftig festgestellt worden waren, wurde bei dem auf den Namen der Klin. zu 1 laufenden Karosseriebaubetrieb eine Betriebsprüfung (Bp) durchgeführt.
Nachdem in der Bp-Anordnung vom 15.08.1990 zunächst die Kli...