Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts
Leitsatz (redaktionell)
Gründet eine Stiftung eine neue Stiftung mit weitgehend gleichem Stiftungszweck und überträgt sie einen Teil ihres Stiftungsvermögens auf die neu gegründete Stiftung, liegt ein schenkungsteuerpflichtiger Tatbestand nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 ErbStG vor. Eine einschränkende Auslegung von § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG kommt nicht in Betracht.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 8 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob ein schenkungssteuerpflichtiger Erwerb nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) vorliegt.
Im Jahre 1936 errichtete D E die E Stiftung für Flug- und Fahrwesen (im Folgenden: E Stiftung) mit Sitz in R. Nach der Stiftungssatzung vom 07.10.1936 sollen die Erträgnisse des Stiftungsvermögens die Forschungs- und Prüfungsarbeiten des Stifters und seiner Nachkommen sichern und den Nachkommen Erziehung und Ausbildung insbesondere im Hinblick auf eine etwaige spätere Berufstätigkeit im Sinne des Stiftungszwecks gewährleisten. Bestimmungen hinsichtlich einer Anfallbeteiligung im Fall einer Auflösung der Stiftung enthält die Satzung nicht. Destinatäre der Stiftung waren Familienmitglieder. Zu den Einzelheiten wird auf die Stiftungssatzung vom 07.10.1936 (vgl. Blatt 43 bis 45 der Gerichtsakte) verwiesen.
Als Vermögen diente der E Stiftung ursprünglich ein als Einzelunternehmen geführter Gewerbebetrieb. Im Jahre 1968 brachte die E Stiftung die Hauptgeschäftsbereiche in die neu gegründete B-Werke GmbH & Co. KG ein, an der die E Stiftung als einziger Kommanditist beteiligt war. Der Vorstand der E Stiftung und die Mitglieder des Aufsichtsorgans waren zu diesem Zeitpunkt mit Ausnahme von L E familienfremde Personen. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH wurde L E.
In der Folgezeit kam es innerhalb der Familie des verstorbenen Stifters zwischen den Familienstämmen „U E. E” und „L E” zu gravierenden Meinungsverschiedenheiten bezüglich Inhalt und Ausrichtung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens, die über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren mit vor Gerichten ausgetragenen Rechtsstreitigkeiten andauerten.
Aufgrund eines von U E. E angestrengten Rechtsstreits setzte das Oberverwaltungsgericht R ab dem 22.12.1989 U E. E als Stiftungsvorstand ein. Das Aufsichtsorgan der E Stiftung beantragte daraufhin die Abberufung des Vorstandes. Für die Dauer des Abberufungsverfahrens bestimmte die Senatsverwaltung für Justiz des Landes R einen Ersatzvorstand.
Im Jahre 1999 kündigte die E Stiftung ihre Kommanditbeteiligung an der B-Werke GmbH & Co. KG. Hinsichtlich der Höhe der Abfindung und der Teilungsvereinbarungen bestanden Streitigkeiten. Die vorläufige, strittige Auseinandersetzungsbilanz wies für die E Stiftung als Kommanditistin einen Anteil von etwa 32 Mio. DM aus. Über die Zulässigkeit der Kündigung und deren Wirksamkeit kam es ebenfalls zum Streit.
Am 28.08.2003 erfolgte eine „Vereinbarung zur Auseinandersetzung der Familienstämme L E und U E. E” (im Folgenden: Auseinandersetzungsvereinbarung). Über den Antrag auf Abberufung des Vorstandes wurde nicht mehr entschieden. Die Auseinandersetzungsvereinbarung wurde zwischen dem damals amtierenden Vorstand der E Stiftung, U E. E, und dem Aufsichtsorgan der E Stiftung einerseits und den Destinatären L E und I E andererseits geschlossen. Die Vereinbarung enthielt im Einzelnen eine Neuordnung der Vermögensverhältnisse der E Stiftung. Sie enthielt u. a. eine Regelung, wonach der Familienstamm L E aus der E Stiftung ausscheiden und die L E Stiftung, die Klägerin, neu gegründet werden sollte. Die zu gründende L E Stiftung sollte als Grundstockvermögen einen Auseinandersetzungsbetrag in Höhe von 3.020.000 Euro netto erhalten.
Nach Maßgabe der Ziffer 3 (c (1)) der Auseinandersetzungsvereinbarung beteiligte sich die E Stiftung ab dem 01.01.2003 über ein Treuhandverhältnis in Höhe von 3.020.000 Euro als atypisch stille Gesellschafterin an der Bwerke GmbH & Co. KG. Dies sollte durch Einbringung eines Teils ihres Anspruchs aus dem strittigen Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von etwa 32 Mio. DM gewährleistet werden. Gemäß Ziffer 4 (d) Satz 1 der Auseinandersetzungsvereinbarung sollte die E Stiftung die atypisch stille Beteiligung an der B-Werke GmbH & Co. KG über den eingesetzten Treuhänder auf die Klägerin zum Nominalwert von 3.020.000 Euro einschließlich aller Nebenrechte und Pflichten übertragen. Insoweit sollte die Klägerin in alle Rechte und Pflichten der E Stiftung bzw. des eingesetzten Treuhänders aus der atypisch stillen Beteiligung eintreten (vgl. Ziffer 4 (d) Satz 2 der Auseinandersetzungsvereinbarung). Der eingesetzte Treuhänder sollte nach Ziffer 4 (d) Satz 3 der Auseinandersetzungsvereinbarung die Abtretung der Beteiligung den Organen der Bwerke GmbH & Co. KG anzeigen.
Eine etwaige anfallende Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) auf Grund der Abtretung der atypisch stillen Beteiligung sollte nach Ziffer ...