rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachversteuerung
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 13a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 ErbStG ist in der Weise geboten, dass in Verschmelzungsfällen, in denen der Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers bleibt und nicht gegen Abfindung ausscheidet, der Nachversteuerungstatbestand nicht ausgelöst wird.
2. Zweck der Vorschrift ist es, dass das begünstigte Vermögen nicht aus dem der Unternehmensnachfolge zugedachten Vermögen ausscheidet, sondern in der Hand des Erben verbleibt.
Normenkette
UmwG § 29 Abs. 1; ErbStG § 13a Abs. 5 Nr. 4 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Freibetrag und der Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen nach § 13 a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) wegen Verstoßes gegen die Behaltensfrist entfallen sind.
Der Vater des Klägers (Kl.), Herr F. F., war Inhaber von Geschäftsanteilen an der F. GmbH (Geschäftsanteile in Höhe von nominal 250.000 DM sowie 225.000 DM, Stammkapital 1 Mio. DM), an der F. Verwaltungs GmbH (Geschäftsanteil von nominal 25.000 DM) und an der F. GmbH & Co KG. 1998 schenkte er diese Geschäftsanteile seinem Sohn C., dem Kl. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 26.03.1998, UR-NR 299/1998 des Notars L. in E. Bezug genommen.
Bei der Erbschaftsteuerfestsetzung gewährte das Finanzamt (FA) gem. § 13 a ErbStG den Freibetrag i. H. v. 500.000 DM sowie einen Bewertungsabschlag in Höhe von 1.130.733 DM. Es setzte die Schenkungsteuer von einem steuerpflichtigen Erwerb von insgesamt 1.546.000 DM auf 293.740 DM fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schenkungsteuerbscheid vom 18.04.2001 einschließlich Anlagen Bezug genommen.
Auf die „Anfrage zwecks Überwachung von steuerfrei erworbenem Betriebsvermögen nach § 13 a ErbStG” des FA teilte der Kl. mit, dass die F. GmbH mit Wirkung zum 02.01.2000 auf die F. GmbH & Co KG verschmolzen worden sei. Zum Zeitpunkt der Verschmelzung waren am Stammkapital der F. GmbH von 1 Mio. der Kl. und ein weiterer Gesellschafter Inhaber von Geschäftsanteilen in Höhe von jeweils 500.000 DM. Die F. GmbH übertrug ihr Vermögen auf die F. GmbH & Co KG „im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme gegen Gewährung eines Kommanditanteils (im Wege der Anteilserhöhung) an die alleinigen Gesellschafter der F. GmbH” (§ 1 Nr. 1 des Verschmelzungsvertrages). Nach § 6 Nr. 1 des Verschmelzungsvertrages entfiel ein Abfindungsangebot, „weil an beiden Rechtsträgern dieselben Gesellschafter quotengleich beteiligt sind”. Wegen der Einzelheiten wird auf den Verschmelzungsvertrag vom 29.08.2000, UR-Nr. 708/2000 des Notars L. in C., Bezug genommen (Bl. 26 ff. der Gerichtsakte).
Das FA vertrat die Auffassung, dass die Einbringung der F. GmbH in die F. GmbH & Co KG steuerschädlich sei. Da die Einbringung innerhalb der Behaltensfrist von 5 Jahren erfolgt sei, entfalle insoweit rückwirkend die Steuerbefreiung des § 13 a ErbStG.
Das FA änderte den Schenkungsteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO und gewährte neben dem Betriebsvermögensfreibetrag von 500.000 DM nur noch einen Bewertungsabschlag i. H. v. 655.003 DM. Die Schenkungsteuer setzte es von einem steuerpflichtigen Erwerb von 2.011.800 DM auf 382.271 DM fest; wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 05.10.2001 Bezug genommen.
Der Kl. legte Einspruch ein. Die Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb führe nicht zum Wegfall des verminderten Wertansatzes i. S. v. § 13 a Abs. 2 ErbStG. Analog hierzu könne im vorliegenden Fall, nämlich der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, nichts anderes gelten. Der Bewertungsabschlag für Anteile an der F. GmbH sei deswegen weiterhin zu gewähren.
Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Nach § 13 a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG falle der Freibetrag nach § 13 a Abs. 1 ErbStG und der verminderte Wertansatz nach § 13 a Abs. 2 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb Vermögen der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft (§§ 3 – 16 UmwStG) übertrage. Im Streitfall sei der Wortlaut von § 13 a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG erfüllt. Deswegen sei die Nachversteuerung durchzuführen. Wegen der Einzelheiten wird auf die EE vom 15.01.2002 Bezug genommen.
Der Kl. erhob Klage. Nach dem Wortlaut des § 13 a Abs. 5 Nr. 4 Satz 2 ErbStG werde der Nachversteuerungsfall ausgelöst, wenn Vermögen der Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft übertragen werde. Im Wege der verfassungskonformen Auslegung müsse die Anwendung der Vorschrift teleologisch reduziert werden. Im Schrifttum werde einheitlich vertreten, dass die Regelung nicht recht verständlich sei, weil Umwandlungen nach dem neuen UmwStG gerade steuerunschädlich möglich sein sollten, so dass die erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Belastung widersprüchlich sei; zur Begründung verweist der Kl. auf Meincke, ErbStG, 13. Aufla...