Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückversicherungsbeiträge an verbundenes Unternehmen
Leitsatz (redaktionell)
Zu den Voraussetzungen, unter denen (Rück-) Versicherungsbeiträge, die an einen zur gleichen Unternehmensgruppe gehörigen Rückversicherer gezahlt werden, als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Versicherungsbeiträgen, die die Klägerin an eine konzerneigene Rückversicherungsgesellschaft geleistet hat.
Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom XXXXX gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand in der Herstellung und im Vertrieb von Span- und Kunststoffplatten sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte besteht. Die Klägerin bilanziert nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr (01.10. bis 30.09.). Die Jahresabschlüsse der Klägerin zum 30.09.2001 bis 2003 wiesen folgende Unternehmenskennzahlen aus:
|
2001 |
2002 |
2003 |
Jahresergebnis |
|
|
|
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
|
|
|
Forderungen gegen verbundene Unternehmen |
|
|
|
Ausleihungen an verbundene Unternehmen |
|
|
|
Forderungen gegen Gesellschafter |
|
|
|
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen |
|
|
|
Verbindlichkeiten gegenüber Banken |
|
|
|
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen |
|
|
|
Sonstige Verbindlichkeiten |
|
|
|
Eigenkapital |
|
|
|
Die Anteile an der Klägerin wurden seit dem 18.03.2003, die Anteile an der X. GmbH und an der Y. GmbH wurden bereits seit längerem von der Z. Holding GmbH gehalten. Alleinige Anteilseignerin der Z. Holding GmbH war die in O-Land ansässige Z. Holding s.a.r.l. Deren Anteile wurden wiederum von der in W-Land ansässigen S. Stiftung gehalten. Die Destinatäre dieser Stiftung sind vier in J-Land ansässige Mitglieder der Familie des Gründers der Z.-Gruppe, G.. Zur Z.-Gruppe gehören noch zahlreiche weitere Gesellschaften innerhalb und außerhalb von Europa.
Für die von der Z.-Gruppe betriebenen Holzspanplattenwerke bestanden in Bezug auf das sog. FLEXA (Feuer, Explosion, Blitz, Anprall von Flugzeugen und Flugkörpern)-Risiko auf der Grundlage einer mit einem Versicherungskonsortium unter Führung der V. AG abgeschlossenen Masterpolice (Nr. XXXXXXXXXX) Sachversicherungen und Betriebsunterbrechungsversicherungen. Die zur Z.-Gruppe gehörenden Unternehmen waren dabei in zwei Gruppen unterteilt. Zur Gruppe 1 gehörten alle Gesellschaften außerhalb von J-Land und zur Gruppe 2 alle Gesellschaften in J-Land. Nach dem Inhalt der Police sollte der Versicherungsschutz grundsätzlich zum 01.10.2002 enden, sich allerdings stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängern, wenn die Verträge nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt würden. Die anteilige Prämie für die Klägerin belief sich bei einer Selbstbeteiligung von 2,5 Mio. EUR je Schadensfall und einer maximalen Deckung von 80 Mio. EUR auf XXXXX EUR; für die Deckungsstrecke von 80 Mio. EUR bis 180 Mio. EUR war von allen (insgesamt X) beteiligten Gesellschaften zudem ein Pauschalbetrag von insgesamt XXXXX EUR zu entrichten.
In der Zeit von 1992 bis 2005 sind bei der Klägerin und der ebenfalls zur Z.-Gruppe gehörenden Z. GmbH folgende FLEXA-Schäden eingetreten:
Versicherungsjahr |
Klägerin |
Z. GmbH |
1996/1997 |
|
|
1998/1999 |
|
|
2000/2001 |
|
|
2002/2003 |
|
|
2003/2004 |
|
|
2004/2005 |
|
|
Unter dem Eindruck eines im Jahr 2001 in dem zur Z.-Gruppe gehörenden Werk in B-Stadt (P-Land) eingetretenen Schadensfalls mit einem Volumen von ca. XX Mio. EUR machte die V. AG bei Gesprächen über eine Verlängerung der Versicherungsverträge gegenüber den von der Z.-Gruppe beauftragten Finanzmaklern, der F. GmbH (F. GmbH) bereits im Juni 2002 deutlich, dass sie zu einer Fortführung der Versicherungsverträge zu den bisherigen Bedingungen nicht bereit sei.
Im September 2002 konkretisierte die V. AG ihre Vorstellungen von der Verlängerung des Vertragsverhältnisses dahingehend, dass sie verschiedene Varianten für eine Vertragsverlängerung anbot. Die Versicherung aller Z.-Gesellschaften gegen das FLEXA-Risiko sollte grundsätzlich im bisherigen Umfang, jedoch mit anderen Selbstbeteiligungsbeträgen und zu anderen Prämien erfolgen: Bei einer Selbstbeteiligung von 20 Mio. EUR je Schadensfall und einer maximalen Deckung von 80 Mio. EUR (Variante 1) sollte sich die anteilige Prämie für die Klägerin auf XXXXXX EUR, bei einer Selbstbeteiligung von 10 Mio. EUR je Schadensfall und einer maximalen Deckung von 80 Mio. EUR auf XXXXXX EUR (Variante 2) bzw. XXXXXX EUR (Variante 3, gleicher Versicherungsumfang für die Klägerin, aber höhere Selbstbeteiligung für das Werk in B-Stadt/P-Land) belaufen; für die Erweiterung des Maximalbetrages auf 180 Mio. EUR sollte für alle (insgesamt X) beteiligten Gesellschaften ein Pauschalbetrag von XXXXXX EUR, für eine nochmalige Erweiterung auf 260 Mio. EUR ein weiterer Pauschalbetrag von XXXXXX EUR entrichtet werden. Zudem sollte in den von der Klägerin betriebenen Werken ein verbessertes Risikomanagement eingerichtet werden.
Parallel zu den Verhandlungen mit der ...