Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitalkonto i.S. des § 15a EStG nach Investitionsabschreibung gemäß § 7g EStG
Leitsatz (redaktionell)
Die außerbilanzielle Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 2 EStG bleibt für die Berechnung des ausgleichsfähigen bzw. verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten nach § 15a EStG außen vor.
Normenkette
EStG §§ 15a, 7g
Tatbestand
Streitig ist, wie sich die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrages gem. § 7g Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) auf die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem. § 15a EStG auswirkt.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Komplementärin ist die F Speditions GmbH und Kommanditisten sind die Beigeladenen 1,2,3,4.
Die Klägerin bildete im Wirtschaftsjahr 2008 gem. § 7g Abs. 1 i.V.m. Abs. 7 Abs. 1 EStG einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 191.103,86 Euro und zog diesen außerbilanziell vom Ergebnis der Handelsbilanz ab. Die entsprechenden Investitionen erfolgten im Wirtschaftsjahr 2009.
Die Klägerin erzielte als handelsrechtliches Jahresergebnis 2009 einen Verlust in Höhe von 319.679,33 Euro. Der in 2008 gebildete Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 191.103,86 Euro wurde u.a. neben nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben außerbilanziell hinzugerechnet. Als steuerliches Ergebnis 2009 weist der Jahresabschluss zum 31.12.2009 aufgrund der außerbilanziellen Hinzurechnungen einen Gewinn in Höhe von 16.308,24 Euro aus. Zu den Einzelheiten wird auf die Jahresabschlüsse zum 31.12.2008 und zum 31.12.2009 verwiesen.
Der Beklagte teilte den Verlust nach § 15a EStG in Höhe der positiven Kapitalkonten in einen abziehbaren Teil und den darüber hinausgehenden Betrag in einen verrechenbaren Teil auf. Der abziehbare Teil minderte die Investitionsabzugsbeträge und die Ergebnisse aus dem Sonderbetriebsbereich.
Im Einzelnen stellte der Beklagte mit Bescheid vom 09.12.2010 u.a. folgende Besteuerungsgrundlagen fest:
1 |
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
11.066,88 Euro |
– § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 1. HS EStG – |
- 7.402,83 Euro |
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– § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 2. HS EStG |
18.469,71 Euro |
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verrechenbarer Verlust § 15a Abs. 4 EStG |
- 9.665,84 Euro |
nach Anwendung § 15a EStG anzusetzende lfd. Einkünfte |
20.714,32 Euro |
2 |
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
28.597,17 Euro |
– § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 1. HS EStG – |
- 7.402,83 Euro |
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– § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 2. HS EStG |
36.000,00 Euro |
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verrechenbarer Verlust § 15a Abs. 4 EStG |
- 9.665,84 Euro |
nach Anwendung § 15a EStG anzusetzende lfd. Einkünfte |
38.244,59 Euro |
3 |
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
- 14.687,41 Euro |
– § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 1. HS EStG |
- 54.287,41 Euro |
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– § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 2. HS EStG |
39.600,00 Euro |
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verrechenbarer Verlust § 15a Abs. 4 EStG |
- 70.822,64 Euro |
nach Anwendung § 15a EStG anzusetzende lfd. Einkünfte |
56.060,25 Euro |
4 |
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
- 11.545,41 Euro |
– § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 1. HS EStG |
- 54.287,41 Euro |
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– § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 2. HS EStG |
42.742,00 Euro |
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verrechenbarer Verlust § 15a Abs. 4 EStG |
- 70.822,64 Euro |
nach Anwendung § 15a EStG anzusetzende lfd. Einkünfte |
59.202,26 Euro |
Die festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 16.308,23 Euro entsprechen der Feststellungserklärung. Die Einkünfte setzen sich zusammen aus dem laufenden nach Quote zu verteilenden Gesamtergebnis gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 1. Halbsatz EStG, der Haftungsvergütung der F Speditions GmbH gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 1. Halbsatz und den Einkünften aus den einzelnen Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 2. Halbsatz EStG. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Feststellungsbescheid vom 09.12.2010 verwiesen.
Gegen diesen Feststellungsbescheid wandte sich die Klägerin mit ihrem Einspruch vom 06.01.2011. Der Investitionsabzugsbetrag sei nicht nach, sondern vor Anwendung des § 15a EStG hinzuzurechnen. Auf diese Weise würde er in voller Höhe den Handelsbilanzverlust mindern und die Kapitalstände reichten dann für einen Verlustausgleich aus.
Diese Vorgehensweis entspreche der Gewinnermittlung nach § 2 Abs. 2 EStG, wonach der Gewinn nach den Vorschriften der §§ 4-7k EStG zu ermitteln sei, also einschließlich der vollständigen Vorschrift des § 7g EStG. Der Verlustanteil aus der ersten Gewinnermittlungsstufe nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG unter Beachtung der Beschränkung nach § 15a EStG enthielte dann auch die gewinnerhöhende Auflösung nach § 7g Abs. 2 EStG, so dass die Verlustverrechnung innerhalb der Einkunftsart und der Gewinnermittlungsstufe gewährleistet sei. Hingegen solle der § 15a EStG erreichen, dass Kommanditisten Verluste erst bei tatsächlicher wirtschaftlicher Belastung nutzen könnten.
Im Ergebnis behandle der Beklagte den Investitionsabzugsbetrag wie eine Sonderbetriebseinnahme bzw. Sonderbetriebsausgabe. Er gehöre aber zum Gesamthandsbereich, denn er betreffe Investitionen im Gesamthandsvermögen und beeinflusse den Verlust, den die KG nach §§ 4-7k EStG ermittele und anschließend den ...