Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1989 und 1990
Nachgehend
Tenor
Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheides vom 26.03.1993 werden Umsatzsteuerüberschüsse für 1989 in Höhe von … DM und für 1990 in Höhe von … DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.
Beschluß:
Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.
Gründe
Streitig ist, ob ein Landwirt zum vollen Vorsteuerabzug aus den Baukosten einer Lagerhalle befugt ist, die er auf einer Ackerfläche errichtet und an einen außerlandwirtschaftlichen Unternehmer vermietet hat.
Der Kläger (Kl.) ist Landwirt, dessen Umsätze aus landwirtschaftlicher Tätigkeit der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz 1980 (UStG) unterliegen. Von 1989 bis Februar 1991 errichtete der Kl. auf einer zum seinem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden Ackerfläche eine Lagerhalle für Maschinen. Im seinem Bauantrag hatte er die Baumaßnahme als „Lagerhalle für Maschinen” bezeichnet. Nach der Fertigstellung vermietete der Kl. die Halle umsatzsteuer(ust)-pflichtig an einen außer landwirtschaftlichen Unternehmer.
Der Kl. gab für 1989 und 1990 USt-Erklärungen für das Unternehmen „Errichtung und Vermietung einer Lagerhalle” ab, in denen er neben Vermietungsumsätzen in Höhe von „0” DM Vorsteuern aus den Baukosten der Halle erklärte und zur Regelbesteuerung optierte. Abweichend von den Steuererklärungen setzte das beklagte Finanzamt (FA) die USt 1989 und 1990 jeweils auf „0” DM fest. Zur Begründung führte es an, die Vermietung der Halle unterliege als Hilfsgeschäft des landwirtschaftlichen Betriebs der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 18.05.1994) die Klage. Der Kl. begehrt eine erklärungsgemäße Veranlagung mit folgender Begründung: Der Vermietungsumsatz beruhe auf einer der Regelbesteuerung unterliegenden gewerblichen Tätigkeit. Es liege kein landwirtschaftliches Hilfsgeschäft vor.
Der Kl. beantragt,
unter Änderung des USt-Änderungsbescheides vom 26.03.1993 für 1989 und 1990 Überschüsse von … DM bzw. von … DM festzusetzen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Klage ist begründet.
Dem Kl. steht der begehrte Vorsteuerabzug aus den Baukosten der Lagerhalle zu, § 15 Abs. 1 UStG. Das Vorsteuerbegehren scheitert nicht an § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Verwendung für steuerfreie Umsätze). Spätestens mit Abgabe der Steuererklärung für 1991, in der er USt aus Vermietungsumsätzen erklärte, hat der Kl. auf die Steuerfreiheit der Umsätze aus der Hallenvermietung verzichtet, § 9 UStG. Die Ausübung des Wahlrechts scheitert nicht an § 24 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz iVm mit Abs. 2 Satz 2 UStG. § 24 Abs. 1 Satz 2 UStG schließt die Anwendung der Optionsmöglichkeit nur bei Umsätzen aus, die der Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen. Die Vermietung der Halle ist aber keine landwirtschaftliche Betätigung im Sinn des § 24 UStG.
Bei Zweifeln, ob und inwieweit eine landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinn des § 24 UStG vorliegt, ist nach den Grundsätzen zu entscheiden, die für die Einkommen- und Gewerbesteuer maßgeblich sind, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 UStG und des § 13 Einkommensteuergesetz sich weitgehend entsprechen (vgl. BFH in UR 1997, 311). Während nach diesen Grundsätzen die Gesamtbetriebsverpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs keine landwirtschaftliche Tätigkeit (mehr) darstellt, weil es an der Nutzung des Bodens zum Gewinn pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse fehlt, unterliegt die Verpachtung einzelner landwirtschaftlicher Flächen durch einen Landwirt im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs der Durchschnittsbesteuerung (vgl. BFH in BStBl II 1993, 696, und II 1995, 610). Im Spannungsfeld dieser Fallgestaltungen stellt die Vermietung einzelner (bisher landwirtschaftlich genutzter) Flächen jedenfalls dann keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr dar, wenn die Vermietung in keinem Zusammenhang mit der Landwirtschaft steht, weil der Boden nicht mehr der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Produkte dient (wie hier im Ergebnis FG Niedersachsen in EFG 1993, 352 mit Zustimmung von Schöll in Sölch/Ringleb/List, UStG, § 24 Rdn. 53; vgl. auch OFD Hannover in UR 1993, 266 unter Tz. 1.5.3.). Die USt knüpft nämlich nicht an die Zuordnung von Gegenständen oder an die Unterscheidung nach Vermögensarten an, sondern an die unternehmerische Tätigkeit. Infolgedessen ist im Streitfall unerheblich, ob die mit dem Lagerhaus bebaute Fläche vor der Baumaßnahme dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Kl. zugerechnet war und trotz der Baumaßnahme weiterhin diesem Vermögen zuzurechnen war. Entscheidend ist allein, daß die Grundstücksvermietung keine für Landwirtschaft typische Tätigkeit, sondern reine Vermögensverwaltung war, die sich in nichts von einer sonstigen Objektüberlassung im Mietweg unter...