Entscheidungsstichwort (Thema)
Freibetrag nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG bei nicht gewerblich tätiger Personengesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Der Freibetrag nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG ist nicht zu gewähren, wenn nicht der Anteil an einer nicht gewerblich tätigen Personengesellschaft übertragen wird, die den Anteil an der Kapitalgesellschaft hält, sondern lediglich Teilanteile "von dem Steuerpflichtigen als Gesellschafter der GbR intern wirtschaftlich und schuldrechtlich zugeordneten Rechten" an der Kapitalgesellschaft übertragen werden.
Normenkette
ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Freibetrag und Bewertungsabschlag nach § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) a. F. zu gewähren sind.
Die O Vermögensverwaltungsgesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden GbR) hielt zunächst als Treugeberin Anteile an der P, O 2 & Sohn GmbH (im Folgenden P GmbH). Treuhänderin war die O 3 Verwaltungsgesellschaft mbH, der auch ausschließlich die Verwaltung der GbR oblag. An der GbR waren beteiligt:
O 3 Verwaltungs-GmbH |
0,00 % |
0,00 EUR |
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O 3 |
52,72 % |
X EUR |
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O 1 (Kläger) |
15,76 % |
X EUR |
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O 4 |
15,76 % |
X EUR |
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O 5 |
15,76 % |
X EUR |
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100,00 % |
X EUR. |
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Am Stammkapital der P GmbH von X Mio. DM war danach die GbR als Treugeberin mit 50,9 % beteiligt. Die weiteren Beteiligungen an der P GmbH entfallen auf O 6 (18,75 %), O 7 (18,75 %) und U (11,6 %).
Zum Treugut gehörte außerdem ein Geschäftsanteil an der P Verwaltungs-GmbH, der intern dem Kläger und seinen Geschwistern O 4 und O 5 zu je 1/3 zustand.
Mit notariellem Vertrag vom 24.07.2003 beendeten die Beteiligten das Treuhandverhältnis und übertrugen das Treugut auf die GbR. O 3 übertrug weiter als Schenker im Wege der vorweggenommenen Erbfolge „von seinen ihm als Gesellschafter der GbR intern wirtschaftlich und schuldrechtlich zugeordneten Rechten betr. die Beteiligung an der … GmbH i. H. v. X EUR Teilanteile i. H. v. je X EUR” auf seine drei Kinder. Damit ermäßigte sich seine Beteiligung auf X EUR, während sich demgegenüber die anteilige Beteiligung des Klägers und seiner Geschwister auf jeweils X EUR erhöhte. Der Schenker behielt sich an den schenkweise übertragenen Rechten den lebenslänglichen Nießbrauch vor, allerdings beschränkt auf 50 % der auf die nießbrauchbelasteten Rechte anfallenden Gewinne, die nach dem 10.01.2004 ausgeschüttet werden. Nach seinem Ableben geht der Nießbrauch, ebenfalls lebenslänglich, auf seine Ehefrau O 8 über. Die Vertragsbeteiligten vereinbarten, dass sich das Stimmrecht der Gesellschafter der GbR nach dem Gesellschaftsvertrag zwar grundsätzlich nach der Zuordnung der jeweiligen Beteiligungen an der O GmbH richten solle, jedoch seien die durch diese Urkunde (24.07.2003) geschenkten Anteile bei der Stimmrechtsverteilung dem Schenker zu seinen Lebzeiten zuzurechnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 24.07.2003 UR-Nr. des Notars L in I Bezug genommen, Blatt 25 ff. der Schenkungsteuerakte
Die GbR wird ausschließlich von der O Verwaltungs-GmbH verwaltet, Geschäftsführer der O Verwaltungs-GmbH ist der Vater des Klägers. Durch die GbR wird den Kindern des Schenkers ermöglicht, Gesellschaftsanteile gemeinsam zu verwalten und ihre Interessen gegenüber den anderen Gesellschaftern in der P Verwaltungs-GmbH und der P GmbH zu bündeln. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Gesellschaftsvertrag der GbR vom 14.08.2003, Blatt 32 ff. der Schenkungsteuerakte.
Der Beklagte folgte zunächst der abgegebenen Schenkungsteuererklärung und setzte die Schenkungsteuer ausgehend von einem Wert von X EUR unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 16 ErbStG in Höhe von 205.000 EUR sowie des Freibetrags nach § 13a ErbStG a. F. in Höhe von X EUR von einem steuerpflichtigen Erwerb von X EUR auf X EUR fest, wovon X EUR nach § 25 ErbStG gestundet wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Schenkungsteuerbescheid vom 23.03.2005 Bezug genommen (Blatt 174 ff. der Schenkungsteuerakte).
Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung führte beim Kläger eine Betriebsprüfung durch. Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass Bewertungsabschlag und Freibetrag nach § 13a ErbStG a. F. nicht zu gewähren seien. Für die Gewährung des Bewertungsabschlages und des Freibetrages, der im Übrigen bisher nicht angesetzt worden sei, sei nach § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG a. F. Voraussetzung, dass der Schenker am Nennkapital der Kapitalgesellschaft zu mehr als ¼ unmittelbar beteiligt sei. Im Streitfall sei der Schenker nicht zivilrechtlicher Eigentümer der übertragenen GmbH-Anteile gewesen, da diese von der GbR in deren Gesamthands-vermögen gehalten wurden bzw. werden. Er sei somit nicht unmittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen.
Eine analoge Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, wie sie in § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG durch Fiktion angewendet werde, scheide nach Auffassung de...