rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundstückszurechnung, wirtschaftliches Eigentum
Leitsatz (redaktionell)
Ein Grundstück kann einem Steuerpflichtigen ausnahmsweise auch schon vor Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zugerechnet werden, namentlich dann, wenn für ihn eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen wurde, der zivilrechtliche Eigentümer zu seinen Gunsten die Auflassung erklärt und die - jederzeit auf Verlangen des Steuerpflichtigen vollziehbare - Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch beantragt und bewilligt hat.
Normenkette
BewG § 22 Abs. 4 Nr. 2; AO § 39 Abs. 1, 2 Nr. 1; BewG § 22 Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob das Geschäftsgrundstück X-Straße 5-15 in A-Stadt zum 01.01.1995 bis einschließlich 01.01.1997 im Rahmen der Einheitsbewertung dem Kläger (Kl.) oder dem Beigeladenen zuzurechnen ist.
Der Kläger (Kl.) erwarb im Jahre 1990 das Eigentum an dem Grundstück X-Straße 5-15 in A-Stadt. Mit notariellem Vertrag vom 12.11.1990 veräußerte der Kl. dieses Grundstück an den Beigeladenen zu einem Kaufpreis von 1.250.000 DM. Der Kaufpreis war zahlbar bis zum 15.01.1991 (§ 3 Abs. 2 des Kaufvertrages). Die Übergabe sowie der Übergang der Nutzungen und Lasten sollten mit Ablauf des Tages des Eingangs des Kaufpreises beim Verkäufer erfolgen (§ 5 Abs. 1-3 des Kaufvertrages). Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch machten die Vertragsparteien vom ordnungsgemäßen Eingang des Kaufpreises beim Verkäufer abhängig (vergl. § 4 Abs. 3 des Kaufvertrages). Hinsichtlich der weiteren Vertragsabreden wird auf die notarielle Urkunde Bl. 19 – 25 der Gerichtsakte (GA) verwiesen.
Am 15.02.1991 zahlte der Beigeladene an den Kl. einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von 1.020.000 DM. Den Restkaufpreis i.H.v. 230.000 DM stundete der Kl. dem Beigeladenen bis zum 31.12.1991. Als Sicherheit bewilligte der Beigeladene durch notarielle Urkunde vom 20.02.1991 zugunsten des Kl. eine Grundschuld an dem streitgegenständlichen Gründstück in Höhe des Restkaufpreises von 230.000 DM. Auf die Bestellungsurkunde Bl. 26 und 27 der GA wird verwiesen. Ferner vereinbarten die Vertragsparteien die Übernahme der Verwaltung des Objekts durch den Kl. bis zum 31.12.1991.
Nachdem der Kl. gegenüber dem Notar erklärt hatte, dass die Eigentumsumschreibung auf den Beigeladenen veranlasst werden könne, wurde der Beigeladene am 17.07.1991 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Grundschuld zugunsten des Kl. zur Absicherung des Restkaufpreises gelangte jedoch erst am 02.09.1992 zur Eintragung ins Grundbuch. In der Zwischenzeit hatte der Beigeladene das erworbene Grundstück am 04.03.1992 mit einer Grundschuld i.H.v. 150.000 DM und am 04.08.1992 mit einer Eigentümergrundschuld i.H.v. 800.000 DM belastet. Darüber hinaus wurden am 28.07.1992 eine Zwangssicherungshypothek und am 07.07.1992 die Anordnung zur Zwangsversteigerung (gelöscht am 16.11.1993) im Grundbuch eingetragen. Auf den Grundbuchauszug Bl. 176-184 in der Einheitswert(EW)-Akte wird Bezug genommen.
Nach Ablauf der Stundung wandte sich der Kl. sowohl an den Beigeladenen als auch an die vorrangigen Grundbuchgläubiger und versuchte erfolglos den Restkaufpreis zu realisieren. Auf den entsprechenden Schriftwechsel (Anlagekonvolut K 2 zum Schriftsatz vom 22.06.2004, GA) wird insofern Bezug genommen. Mit Schreiben vom 17.08.1992 trat der Kl. schließlich vom Kaufvertrag zurück.
Am 25.09.1992 schlossen der Kl. und der Beigeladenen einen notariell beurkundeten Aufhebungs- und Rückübertragungsvertrag bezüglich des Grundstücks.
Die Vertragsparteien trafen u.a. folgende Vereinbarungen:
„2.) Wegen nicht fristgerechter Zahlung des Restkaufpreises hatte der Verkäufer (der Kläger) mit Schreiben vom 17.08.1992 die Erfüllung abgelehnt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt. Der Käufer (der Beigeladene) erkennt hiermit den Rückübereignungsanspruch des Verkäufers als Teil des diesem zustehenden Schadensersatzanspruchs an.
3.) In teilweiser Erfüllung des Schadensersatzanspruchs des Verkäufers heben wird hiermit den Kaufvertrag vom 12.11.1990 auf. Wir sind darüber einig, dass das Eigentum an dem Kaufgegenstand … von dem Käufer auf den Verkäufer zurück übergeht. Wir beantragen und bewilligen die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch.
4.) Die in Abt. III unter den lfd. Nrn. 7 und 8 … eingetragenen … Grundpfandrechte mit Nennbeträgen von DM 950.000 DM (lfd. Nr. 7) und DM 300.000 (lfd. Nr. 8) sollen bestehen bleiben.
Der Verkäufer übernimmt die diesen Grundpfandrechten zugrundeliegenden persönlichen Darlehensverbindlichkeiten des Käufers … Er verpflichtet sich gegenüber dem Käufer, diesen von einer Inanspruchnahme … freizustellen …
5.) Bezüglich der nachrangigen weiteren Grundpfandrechte verpflichtet sich der Käufer, deren Löschung auf eigene Kosten herbeizuführen. Es handelt sich um folgende Rechte … (Grundschulden über 150.000 DM, 330.000 DM und 800.000 DM).
Die unter III 12 für den Verkäufer eingetragene Gru...