Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Steuerbefreiung für Ehegattenschenkungen eines Familienwohnheims für ein Feriendomizil
Leitsatz (redaktionell)
Die Schenkungsteuerbefreiung des § 13 Abs 1 Nr. 4a ErbStG für Schenkungen an Ehegatten hinsichtlich des Familienheims scheidet aus, wenn die Immobilie nicht den Mittelpunkt des familiären Lebens bildet, sondern nur als Feriendomizil genutzt wird.
Normenkette
ErbStR R 43 Abs. 1 S. 1; ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 4a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung der Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG).
Mit notariellem Vertrag vom 26.06.2008 übertrug der Kläger seiner Ehefrau den Grundbesitz A, A-Straße 1 (Gemarkung A Flur 7 Flurstücke Nr. 135 und 136) – eine Doppelhaushälfte auf gut 2500 qm Grund – im Wege der Schenkung. An dem Grundbesitz erhielt er ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht. Zu den Einzelheiten wird auf die Kopie des notariellen Vertrages in der Schenkungsteuerakte Bezug genommen. Der Kläger übernahm die anfallende Schenkungsteuer.
Aufgrund der am 08.10.2008 eingereichten Schenkungsteuererklärung erließ der Beklagte am 03.12.2008 einen Schenkungsteuerbescheid. Aufgrund eines Erwerbes in Höhe von 1.408.513 Euro (Grundbesitzwert in Höhe von 1.221.500 Euro zzgl. übernommener Schenkungsteuer) und unter Erfassung von Vorschenkungen setzte der Beklagte die Schenkungsteuer nach Anrechnung der auf die Vorschenkung entfallenden Steuer auf 285.677 Euro fest und stundete wegen des Wohnrechts 108.851 Euro. Zu den Einzelheiten wird auf den Schenkungsteuerbescheid in der Steuerakte Bezug genommen.
Den dagegen vom Kläger eingelegten Einspruch mit dem Begehren, für die Übertragung die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG zu gewähren, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.01.2009 als unbegründet zurück.
Mit seiner Klage vom 09.02.2009 verfolgt der Kläger sein Begehren auf Steuerfreistellung der Übertragung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG weiter.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren trägt er vor, bei dem übertragenen Grundbesitz handele es sich um eine exklusiv ausgestattete Doppelhaushälfte, die von ihm und seiner Familie ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werde. Dabei werde aufgrund des vorhandenen Hausmeisterdienstes das Haus ganzjährig zur Wohnnutzung bereit gehalten und sei für die Belange der täglichen Lebensführung eingerichtet. Zudem befänden sich in dem Haus Gegenstände von wesentlichem privatem Erinnerungswert. Die Familie verfüge noch über weiteren Grundbesitz auf L. U. a. habe man in zwei Hotelbetriebe investiert, die allerdings in Form von GmbHs mit Fremdgeschäftsführern geführt würden. Darüber hinaus bestünden auf L vielfältige gesellschaftliche Kontakte.
Vor diesem tatsächlichen Hintergrund vertritt der Kläger die Auffassung, der übertragene Grundbesitz erfülle die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG. Denn es handele sich um inländischen Grundbesitz, der tatsächlich ausschließlich für familiäre Wohnzwecke genutzt werde. Weitere Anforderungen an den Begriff des „Familienwohnheims” stelle das Gesetz dabei nicht. Diese Interpretation decke sich mit dem Normzweck, eine gezielte Steuerfreistellung im engeren Kern der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zu bewirken. Dieser engere Kern der Lebensund Wirtschaftsgemeinschaft sei typischerweise bei Regelung der Eigentumsverhältnisse am Familienwohnheim berührt. Dabei entbehre die Regelung in R 43 Abs. 1 Satz 1 Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR), wonach das Familienheim den Mittelpunkt des familiären Lebens bilden müsse, einer gesetzlichen Grundlage. Auch sei die Begrenzung der Steuerbefreiung auf nur einen örtlichen Mittelpunkt vom Gesetz her nicht zwingend und im Hinblick auf den Normzweck für die Definition des Begriffs Familienwohnheim ungeeignet. Auch das vom Beklagten herangezogene Kriterium Erst- bzw. Zweitwohnsitz eigne sich nicht für die Begriffsbestimmung, da es sich insoweit um rein melderechtliche Kriterien handele.
Der Kläger beantragt,
den Erbschaftsteuerbescheid vom 03.12.2008 und die Einspruchsentscheidung vom 20.01.2009 aufzuheben,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
Zur Begründung bezieht er sich auf R 43 Abs. 1 Satz 1 ErbStR und verweist darauf, bei dem übertragenen Grundbesitz handele es sich um ein nicht begünstigtes Ferienhaus. Hauptwohnsitz der Familie und Lebensmittelpunkt aufgrund der beruflichen und privaten Bindung des Klägers sei N.
Die Berichterstatterin hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 17.03.2011 erörtert. Zu den Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins (Blatt 59 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Der Senat hat in der Sache am 18.05.2011 mündlich verhandelt. Zu den Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift...