rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerungsgewinn eines nach Formwechsel einer AG in eine KG ausscheidenden "Aktionärs", der erst nach dem Umwandlungsbeschluss Aktien erworben hat
Leitsatz (redaktionell)
Erwirbt ein Gesellschafter einer AG nach dem Umwandlungsbeschluss der AG in eine AG u. Co. KG, aber vor Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister "Aktien" und scheidet er später nach der Eintragung gegen Abfindung aus der KG aus, so hat er keinen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn im Sinne von § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG zu versteuern. Es bleibt vielmehr dabei, dass der Gesellschafter Anteile einer Körperschaft (Aktien) veräußert hat.
Normenkette
UmwStG 2000 § 7; EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; UmwStG 2000 § 5 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten nach der formwechselnden Umwandlung einer AG in eine KG darüber, ob und in welcher Höhe der Kl. im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der KG gegen eine Abfindungszahlung einen gewerblichen Veräußerungsgewinn i.S.d. § 16 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt hat.
Der Kläger (Kl.) kaufte am 10.03.2000 über seine Bank 100 Stück Vorzugsaktien der G. AG zu einem Kurs von jeweils 270 Euro. Im Zusammenhang mit dem Kauf entstanden ihm Erwerbsnebenkosten i.H.v. 178,67 DM (91,35 Euro), so dass die Anschaffungskosten insgesamt 52.986,08 DM (27.091,35 Euro) betrugen. Auf die Abrechnung des Wertpapierkaufs (vgl. Bl. 4 der Gerichtsakte – GA –) wird Bezug genommen.
Bereits am 23./24.02.2000 hatte die außerordentliche Hauptversammlung der G. AG die formwechselnde Umwandlung der AG in eine KG unter der G. AG & Co. KG beschlossen. Diese Umwandlung wurde durch Eintragung in das Handelsregister des Amtsgerichts J. am 28.03.2000 wirksam. Steuerlicher Übertragungsstichtag war der 30.06.1999. Zu den Einzelheiten wird auf den Auszug des Umwandlungsberichts zur außerordentlichen Hauptversammlung in der Feststellungsakte verwiesen.
Nach Kenntniserlangung von der Umwandlung wurde dem Kl. von der G. AG & Co. KG ebenso wie den übrigen Altaktionären die Möglichkeit eingeräumt, gegen eine Abfindung mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft auszuscheiden. Auf das Rundschreiben vom 14.07.2000 in der Feststellungsakte wird Bezug genommen.
Der Kl. nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 19.07.2000 an. Daraufhin wurde ihm ein Abfindungsguthaben i.H.v. 32.522,08 Euro (63.607,66 DM) einschließlich aufgelaufener Zinsen i.H.v. 193,08 Euro (377,63 DM) ausgezahlt. Hierzu wird auf das Schreiben der G. AG & Co. KG vom 30.08.2000 (Bl. 5 und 6 der GA) Bezug genommen.
Darüber hinaus wurde dem Kl. aufgrund der Umwandlung mit Stichtag 30.06.1999 eine Gutschrift über folgende Steuern erteilt:
Körperschaftsteuer |
3.816,00 DM |
Kapitalertragssteuer |
32,97 DM |
Solidaritätszuschlag |
1,81 DM |
Diese Steuerguthaben wurden dem Wohnsitzfinanzamt des Kl. vom Betriebsstättenfinanzamt mitgeteilt und bei der Einkommensteuer (ESt)-Veranlagung des Jahres 1999 berücksichtigt. Auf das entsprechende Schreiben des Wohnsitzfinanzamtes X. vom 10.06.2003 (Bl. 7 der GA) wird Bezug genommen. Weitere Vorteile sind dem Kl. nicht zu geflossen.
Der Beklagte (Bekl.) erließ am 10.04.2003 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) stehenden Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 2000, in dem er „den Gewinn des Kl. aus der Veräußerung seiner Beteiligung an der G. AG & Co. KG” auf 41.312,54 DM feststellte. Auf den, dem Kl. gem. § 183 Abs. 2 AO einzeln bekannt gegebenen Feststellungsbescheid vom 10.04.2003 wird hinsichtlich der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kl. am 14.04.2003 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus, der Bekl. habe den Veräußerungsgewinn falsch ermittelt. Im Ergebnis könne als Gewinn maximal der Unterschiedsbetrag zwischen dem Erwerbspreis der (vermeintlichen) Aktien und dem Abfindungsbetrag zur versteuern sein. Der Kl. verwies im Übrigen auf ein Schreiben seines steuerlichen Beraters an die G. AG & Co. KG vom 07.02.2003.
Am 05.08.2003 erließ der Bekl. erneut einen unter VdN stehenden Gewinnfeststellungsbescheid für das Jahr 2000, in dem den Gesellschaftern der G. AG & Co. KG, die „zum 01.01.2000 ausgeschieden” seien, ein Veräußerungsgewinn aus Sonderkündigungen i.H.v. insgesamt 5.997.341,79 DM zugerechnet wurde. Dieser Betrag wurde auf 213 ausgeschiedene Gesellschafter aufgeteilt, die insgesamt 14.517 Aktien der G. AG gehalten haben. Für den Kl. wurde ein anteiliger steuerbarer Veräußerungsgewinn i.H.v. 41.312,54 DM festgestellt, der wie folgt ermittelt wurde:
Anzahl der Aktien |
100 |
Wert je Aktie |
323,29 Euro |
Aktienwert gesamt in Euro |
32.329,00 Euro |
Aktienwert gesamt in DM |
63.230,03 DM |
Festkapital in DM |
508,52 DM |
Rücklagen in DM |
19.569,79 DM |
handelsrechtlicher Veräußerungsgewinn in DM |
43.151,72 DM |
steuerlicher Mehrwert zum 01.01.2000 in DM |
1.839,18 DM |
steuerlicher Veräußerungsgewinn in DM |
41.312,54 DM |
Auch dieser Bescheid wurde dem Kl. gem. § 183 Abs. 2 AO einzeln bekannt gegeben.
Gegen den Bescheid vom 05.08.2003 legte der Kl. am 13.08.2003 Einspruch ein. Zur Begründung führte er aus,...