Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1996
Tenor
Unter Änderung des Bescheides vom 2.4.1997 und der Einspruchsentscheidung vom 16.4.1998 wird die Einkommensteuer für 1996 auf 32.454 DM herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Beschluß:
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob Aufwendungen des Klägers (Kl.), die im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer stehen, als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen sind.
Der Kl. ist Rektor einer Grundschule und erzielt u.a. hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Seine Gesamtstundenverpflichtung beträgt pro Woche 27 Stunden. Hiervon entfallen 8 Stunden auf die Schulverwaltungstätigkeit als Schulleiter und 8 Stunden auf seine Unterrichtsverpflichtung. Weitere 11 Wochenstunden werden ihm angerechnet für Personalratstätigkeit. Er ist neben seiner Schulleitertätigkeit zweiter stellvertretender Personalratsvorsitzender und Schriftführer im Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen beim Schulamt für den Kreis T.
Als Schulleiter verfügt er über ein 20,16 qm großes Zimmer in der Grundschule. Dieses Zimmer teilt er sich mit der Schulsekretärin. Außerdem sind in diesem Zimmer auch Kopier- und Faxgeräte untergebracht, die allen Lehrern der Schule zur Benutzung zur Verfügung stehen. Wegen weiterer Einzelheiten hierzu wird auf die im Klageverfahren eingereichte Skizze verwiesen (Bl. 11 der Akte). Die Stadt hat als Schulträger in einer Dienstanweisung u.a. die Beheizung der Schule geregelt. Danach darf für Büroräume die Raumtemperatur 20°C nicht überschreiten. Vor Nutzungsbeginn und Nutzungsende soll die Raumtemperatur ca. 2°C unter der Normaltemperatur liegen. An den Unterrichtstagen, in der Regel also von Montag bis Freitag, erfolgt die so programmierte Beheizung von 6 Uhr bis 12.30 Uhr. Sie wird außerhalb dieser Zeiten auf ca. 14 Grad abgesenkt. In den Ferien, mit Ausnahme der Weihnachtsferien, oder bei längeren Unterbrechungen ist die Heizung soweit zu drosseln bzw. auszuschalten, daß eine Frostschutzsicherung von etwa 5°C bestehen bleibt. An Wochenenden und schulfreien Tagen soll die Absenkung in allen Räumen auf 10–12 Grad erfolgen. Die Verwendung von Zusatzheizgeräten ist nicht gestattet. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Dienstanweisung und das Fax der Stadt A. an den Kl. vom 16.3.1998 verwiesen.
Neben dem Büroraum in der Schule hat der Kl. zusammen mit seiner Ehefrau, die ebenfalls Lehrerin ist, ein häusliches Arbeitszimmer. Es ist ca. 27 qm groß. Für dieses Arbeitszimmer haben die Kl. in der ersten Jahreshälfte 1993 Schreibtische, einen PC-Unterschrank, Akten- und Bücherschränke (Anschaffungskosten 6.494 DM), einen Stuhlsessel (Anschaffungskosten 1.178,50 DM) sowie Sessel und Hocker (Anschaffungskosten 1.822,50 DM) angeschafft. Diese Gegenstände werden von den Kl. gemeinschaftlich genutzt. Hiervon gehen die Beteiligten auch für das in diesem Verfahren anhängige Streitjahr aus. Als Absetzung für Abnutzungen sind für diese Gegenstände, soweit sie dem Kl. zugerechnet werden – 50 % wegen gemeinsamer Nutzung – Absetzungen für Abnutzungen in Höhe von 1.899 DM angefallen. Darüber hinaus betragen die auf den Kl. entfallenden anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer 331 DM. Der Beklagte (Bekl.) erkannte die Kosten für das Arbeitszimmer nicht an. Von den Absetzungen für Abnutzungen berücksichtigte er für einen Schreibtisch ein Rest-AfA-Volumen in Höhe von 147,66 DM. Die Höhe der nicht anerkannten Kosten betragen danach 2.082,34 DM. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlagen zur Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1996, den dazu ergangenen Steuerbescheid und die im Klageverfahren eingereichte Skizze des häuslichen Arbeitszimmers vom 18.3.1998 verwiesen.
Für die Tätigkeit im Personalrat steht dem Kl. weder in der Schule noch anderswo ein Dienstzimmer zur Verfügung. Lediglich der Personalratsvorsitzende hat im Gebäude des Kreises T. ein Dienstzimmer. Soweit Tätigkeiten des Klägers als Personalratsmitglied anfallen, die weder im Gebäude des Kreises, noch – etwa bei Besuchen von Kollegen oder anderen Schulen – anderweitig stattfinden, benutzt der Kl. sein häusliches Arbeitszimmer für derartige Arbeiten und ggf. auch für Besprechungen.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren macht der Kl. weiterhin den o.g. Betrag von 2.082,34 DM als weitere WK bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Er trägt dazu im wesentlichen vor, der Bekl. habe zu Unrecht das Zimmer in der Schule als Arbeitsplatz im Sinne der gesetzlichen Regelung angesehen und darüber hinaus auch zu Unrecht den größten Teil der ...