rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerungsgewinn bei Überlassung eines Geschäftsanteils zur Übernahme
Leitsatz (redaktionell)
Die Tatbestandsmerkmale des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG sind auch erfüllt, wenn ein Altgesellschafter das Stammkapital einer Kapitalgesellschaft erhöht und den durch die Kapitalerhöhung entstandenen neuen Geschäftsanteil einem Dritten zur Übernahme überlässt.
Normenkette
Nachgehend
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) im Streitjahr steuerpflichtige Einkünfte i.S. des § 17 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt hat.
1. Der Kl. war im Streitjahr 1998 Gesellschafter der durch Gesellschaftsvertrag vom 05.08.1993 gegründeten U GmbH (U-GmbH). Gegenstand des Unternehmens war Consulting, Entwicklung und Vertrieb sowie Einführung von PC-gestützten Softwarelösungen einschließlich der dazugehörigen Schulungen. An dem Stammkapital der U-GmbH von ursprünglich 200.000 DM war der Kl. zunächst mit 180.000 DM (= 90 %) beteiligt; wegen der im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 05.08.1993 Bezug genommen. Am 05.08./25.10.1993 veräußerte er einen Anteil in Höhe von nominell 100.000 DM an J, am 30.08.1995 einen weiteren Anteil von nominell 5.000 DM an E sowie einen Anteil von nominell 10.000 DM an I. Der Kl. war danach mit 65.000 DM (= 32,5 v.H.) am Stammkapital der U-GmbH beteiligt. Durch Gesellschafterbeschluss vom 19.12.1997 wurde das Stammkapital auf 800.000 DM erhöht. Hieran war der Kl. mit 260.000 DM (= 32,5 %) beteiligt. Ebenfalls am 19.12.1997 wurde der Gesellschaftsvertrag neu gefasst. Durch Kauf- und Abtretungsvertrag vom 19.02.1998 übertrug der Kl. einen Geschäftsanteil von nominell 16.000 DM zum Kaufpreis von 100.000 DM an den Mitgesellschafter E. Der Kl. war danach noch mit 244.000 DM (= 30,5 v.H.) am Stammkapital der U-GmbH beteiligt. Darüber hinaus war er Geschäftsführer der U-GmbH – Geschäftsführervertrag vom 21.10.1998 –.
2. In seiner Einkommensteuer- (ESt) Erklärung für das Streitjahr 1998 erklärte der Kl. zunächst – neben negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung – lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nachdem der Beklagte (Bekl.) den Kl. unter Hinweis darauf, dass die Anteilsveräußerungen gemäß § 17 EStG steuerpflichtig seien, um Ermittlung und Mitteilung des Veräußerungsgewinns gebeten hatte, erklärte der Kl. für das Streitjahr einen nach § 17 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn in Höhe von (100.000 DM – 16.000 DM =) 84.000 DM. Der Bekl. setzte daraufhin unter Zugrundelegung von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 84.000 DM die ESt 1998 auf 114.901 DM fest – ESt-Bescheid vom 11.05.1999 –.
3. Im Rahmen der ESt-Veranlagung für den nachfolgenden Veranlagungszeitraum 1999 stellte der Bekl. auf Grund von Angaben des Kl. folgenden Sachverhalt fest:
a) Durch notariell beurkundeten Beitrittsvertrags vom 06.08.1998 zwischen dem Kl. und den weiteren Gesellschaftern der U-GmbH (den sog. Altgesellschaftern) einerseits und der T-Bank-Beteiligungsgesellschaft mbH, F (T-GmbH) andererseits verpflichteten sich die Altgesellschafter der U-GmbH, das Stammkapital um nominell 268.100 DM auf 1.068.100 DM zu erhöhen. Die T-GmbH übernahm den durch die Kapitalerhöhung entstandenen Geschäftsanteil vereinbarungsgemäß gegen Zahlung der Stammeinlage. Darüber hinaus verpflichtete sich die T-GmbH zur Zahlung eines Agios von 1.131.900 DM in die Kapitalrücklage. Ihre Zahlungsverpflichtung betrug damit insgesamt (268.100 DM + 1.131.900 DM =) 1.400.000 DM. Der Anteil des Kl. von nominell unverändert 244.000 DM betrug nunmehr 22,84 % des erhöhten Stammkapitals von 1.068.100 DM. Die Ermittlung des Wertes des von der T-GmbH übernommenen Geschäftsanteils von nominell 268.100 DM (= 25,1 % des Stammkapitals von 1.068.100 DM) mit 1.400.000 DM erfolgte gemäß § 1 des Betrittsvertrages auf Grund der tatsächlichen bzw. erwarteten Ergebnisse der U-GmbH für 1996 bis 2001. Die U-GmbH verpflichtete sich, die ihr aus dem Beitritt der T-GmbH zugeflossenen Mittel nicht zur Rückführung von Bankkrediten oder zur Tilgung von Gesellschafterdarlehen zu verwenden (§ 2 Abs. 2.14 des Beitrittsvertrages). In § 4 und § 11 des Beitrittsvertrages wurden der U-GmbH erhebliche Auskunfts-, Kontroll- und Mitwirkungsrechte eingeräumt. Nach § 7 Abs. 2 des Beitrittsvertrages waren sich die Gesellschafter darüber einig, die U-GmbH bis zum 30.09.1999 in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln. Wegen der getroffenen Vereinbarungen im Einzelnen wird auf den Inhalt des Beitrittsvertrages vom 06.08.1998 Bezug genommen.
b) Mit dem Beitritt der T-GmbH schlossen die Gesellschafter der U-GmbH ebenfalls am 06.08.1998 einen neuen Gesellschaftsvertrag. Dieser räumte der mit 25,1 % am Stammkapital beteiligten T-GmbH erheblichen Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse ein: Nach § 7 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ist die Gesellschafterversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals vertret...
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