Entscheidungsstichwort (Thema)
Auswirkung eines aufgrund der Umwandlung einer Organgesellschaft in eine KG entstandenen aktiven organschaftlichen Ausgleichspostens auf den späteren Gewinn aus der Veräußerung der Kommanditanteile
Leitsatz (redaktionell)
Ein gewerbesteuerlich bestehender aktiver organschaftlicher Ausgleichsposten ist materiell-rechtlich bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses gemäß § 4 Abs. 4 i. V. mit § 18 Abs. 1 UmwStG 1995 verlusterhöhend zu berücksichtigen, mit der Folge einer Buchwertaufstockung, die sich gewerbesteuerlich durch höhere Absetzungen für Abnutzung und einen niedrigeren Veräußerungsgewinn gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 auswirkt.
Normenkette
UmwStG 1995 § 18; GewStG § 2 Abs. 2; KStG § 14 Abs. 4, § 34 Abs. 9 Nr. 5; GewStG § 7; UmwStG 1995 § 4
Tatbestand
Streitig sind die Auswirkungen eines gewerbesteuerlichen aktiven organschaftlichen Ausgleichspostens.
Die Klägerin wurde im Jahr … als B GmbH (AG C, HRB …) gegründet. Gesellschaftszweck war (verkürzt) die Herstellung von …
Im Jahr 1995 und bis zum 30.12.1996 waren an der Klägerin die D AG zu 99,5 % und die E GmbH zu 0,5 % beteiligt. Am … 1996 wurde eine Erhöhung des Stammkapitals um … DM durch Umwandlung von Gewinnrücklagen beschlossen (Eintragung in das Handelsregister am … 1996, vgl. Bericht über die bei der Klägerin durchgeführte Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.1996 – Bilanzbericht 1996 –, S. 6). Mit Wirkung zum 31.12.1996 trat die D AG einen Geschäftsanteil i.H.v. … % [unter 1 %] an ein Tochterunternehmen, die B F GmbH, ab (s. Bilanzbericht 1996, S. 6). Die Klägerin unterhielt in den Jahren 1995 und 1996 sowie zumindest bis Ende des Streitzeitraums 1999 bis 2001 Betriebsstätten in C (Deutschland) und G (… [Ausland]), sowie ab … 1998 bis …1999 ein Verkaufsbüro in I (… [Ausland]).
In den Jahren 1995 und 1996 bestand zwischen der D AG als Organträgerin und der Klägerin als Organgesellschaft eine gewerbesteuerliche Organschaft ohne Ergebnisabführungsvertrag. Die Klägerin erzielte in den Jahren 1995 und 1996 in der Betriebsstätte C einen (steuerlichen) Gewerbeertrag i.H.v. insgesamt yy.yyy DM (… DM thesaurierter Jahresüberschusses 1995; … DM thesaurierter Jahresüberschusses 1996; … steuerliches Mehrkapital 1995/1996).
Das Finanzamt für Konzernbetriebsprüfung J führte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 1994 bis 1996 (Bp 1994/1996) durch. Der Prüfer ging von einer gewerbesteuerlichen Organschaft ab dem Veranlagungszeitraum 1995 aus.
In der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom ….1997 beschlossen die Gesellschafter die formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft gem. §§ 190 bis 213, 226 bis 237 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) in eine Kommanditgesellschaft (KG). Die Umwandlung erfolgte gem. § 17 Abs. 2 UmwG handelsrechtlich rückwirkend zum Umwandlungsstichtag 01.01.1997, d.h. mit steuerlicher Wirkung zum 31.12.1996 (vgl. Nr. 7 des Gesellschafterbeschlusses vom …. 1997). Die Klägerin wurde als KG am …. 1997 in das Handelsregister eingetragen. Komplementärin war die B F GmbH mit einem Kapital von … DM; Kommanditisten waren die D AG und die E GmbH mit einem Kommanditkapital i.H.v. … DM [über 99 % des Kapitals] bzw. …DM. Die formwechselnde Umwandlung erfolgte gem. § 3 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung (UmwStG 1995) zu Buchwerten (vgl. Punkt 8 des Gesellschafterbeschlusses vom 21.03.1997).
Im Rahmen des Formwechsels erklärte die Klägerin zum 31.12.1996 einen steuerlichen Übernahmeverlust i.H.v. xx.xxx DM (§ 4 Abs. 4 UmwStG 1995). Bei der Ermittlung bezog die Klägerin lediglich die steuerlichen Buchwerte ein. Die Buchwerte der Wirtschaftsgüter stockte die Klägerin in Höhe des Übernahmeverlustes zum 31.12.1996 in Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter auf (§ 4 Abs. 6 UmwStG 1995). Dabei ging sie davon aus, dass in den Bilanzpositionen (und zwar insbesondere bei…) insgesamt stille Reserven i.H.v. sss.sss DM (C) vorhanden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ermittlung des Übernahmeverlustes und der Verteilung des Aufstockungsbetrages auf die einzelnen Wirtschaftsgüter sowie auf die Betriebsstätten C und G wird auf die entsprechenden Anlagen zur Erklärung der Klägerin über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für das Jahr
1996 Bezug genommen.
Der Bericht des Finanzamts für Konzernbetriebsprüfung J vom … 2000 für die Jahre 1997 bis 1998 führte in Tz. 20 unter Hinweis auf das BMF-Schreiben vom 25.3.1998 (BStBl 1998 I S. 313, Tz. 20) dazu aus, dass der Übernahmeverlust aus der formwechselnden Umwandlung und somit auch die durch die Abschreibung der aufgedeckten stillen Reserven entstehenden Fehlbeträge sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrages nicht auswirkten. Der Beklagte vertrat zunächst ebenfalls die Auffassung, eine Berücksichtigung des Übernahmeverlustes bei der Gewerbesteuer komme nicht in Betracht, weil § 18 Abs. 2 UmwStG 1995 auch die Verluste einbeziehe. Nach einem erfolgreichen Einspruch der Klägerin unter ...