rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9a UStG
Leitsatz (redaktionell)
1) Nebenleistungen zu einer nach § 4 Nr. 9a UStG steuerfreien Hauptleistung teilen das Schicksal der Hauptleistung und sind demnach ebenfalls steuerfrei. Dies gilt auch dann, wenn für die Nebenleistung ein besonderes Entgelt verlangt und entrichtet wird.
2) Eine Leistung ist als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Leistungsempfänger aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 9a
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Zusatzleistungen, die nach Abschluss des notariellen Grunderwerb- und Bauvertrages vereinbart und ausführt wurden, nach § 4 Nr. 9 a Umsatzsteuergesetz (UStG) steuerbefreit sind.
Die Klägerin (Klin.) ist Organträgerin der Firma T. gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die GmbH schloss mit den Erwerbern M., X., T., N., Y., C., E., P., U., I., O., D., V., W. und L. notarielle Kauf- und Bauwerkverträge über den Verkauf eines Grundstückes oder Erbbaurechts bzw. Wohnungseigentumsrechts an einem Grundstück einschließlich eines gemäß der vereinbarten Baubeschreibung zu errichtenden Gebäudes bzw. einer zu errichtenden Wohnung ab. Der in jedem Vertrag vereinbarte einheitliche Festpreis für das Grundstück und das Gebäude lag zwischen 257.250 DM und 603.100 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schlussrechnungen Bezug genommen, die keine Aufteilung des Festpreises in einen Anteil für den Grunderwerb und für die Bauleistungen enthalten (Anlage zum Schriftsatz des beklagten Finanzamtes – FA – vom 24.03.2004 „Rechnungen über Zusatzleistungen”). Mit Ausnahme des Vertrages mit dem Erwerber E. enthielten die notariellen Verträge die Klausel, dass auf Wunsch der Käufer Abweichungen gegenüber der Baubeschreibung möglich und die dadurch eintretenden Preisänderungen schriftlich zu vereinbaren und Sonderwünsche gegebenenfalls direkt mit den zuständigen Handwerkern zu vereinbaren und abzurechnen waren. Die Rohbauten errichtete die GmbH mit eigenen Arbeitnehmern; die weiteren Arbeiten vergab sie an Subunternehmer. Nach Abschluss der notariellen Verträge vereinbarte die GmbH mit den Erwerbern, die das erworbene Eigentum nach Fertigstellung des Objektes zumindest teilweise selber bezogen, die Ausführung von Zusatzleistungen, die vom zusätzlichen Einbau von Wänden, Treppen, Fenster und Duschen bis zur zusätzlichen Errichtung von Garagen und Freisitzüberdachung sowie der Verwendung höherwertigen Materials reichten. Die Entgelte für die Sonderleistungen betrugen zwischen 6.690 DM und 42.900 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schlussrechnungen verwiesen.
Nach Abschluss der Arbeiten einschließlich der Zusatzleistungen erteilte die GmbH den Erwerbern im Streitjahr 1999 Schlussrechnungen, in denen sie den jeweils notariell vereinbarten Festpreis und das Entgelt für die jeweiligen Zusatzleistungen sowie die Preisabzüge für Minderkosten und Eigenleistungen der Erwerber abrechnete, wobei sie keine Umsatzsteuer (USt) offen auswies. In ihrer USt-Erklärung behandelte die Klin. auch die Zusatzleistungen als nach § 4 Nr. 9 a UStG steuerbefreite Umsätze. Im Rahmen einer bei der Klin. durchgeführten Betriebsprüfung (Bericht des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung C. vom 14.08.2002, Tz. 11) vertrat der Prüfer die Auffassung, die Sonderleistungen seien nicht umsatzsteuerbefreit, weil sie nicht der Grunderwerbsteuer (GrESt) unterlägen. Für die eventuelle Steuerbarkeit des Vorgangs nach dem GrESt sei allein das notarielle Verpflichtungsgeschäft maßgeblich. Nachträgliche Änderungen des Umfangs des Bauauftrages hätten aber nur dann grunderwerbsteuerliche Auswirkung, wenn auch der notarielle Vertrag geändert werde, was vorliegend nicht geschehen sei. Folglich unterlägen die Zusatzleistungen der USt und dementsprechend sei auch der Vorsteuerabzug aus den zugehörigen Vorbezügen zu gewähren. Für das Streitjahr ermittelte der Prüfer ein Ausgangssteuermehr von 35.790,94 DM und ein Vorsteuermehr von 29.371,33 DM. Entsprechend dem Bericht erließ das FA am 12.11.2002 einen geänderten USt-Bescheid 1999, in dem es die USt auf 161.556,99 EUR = 315.978 DM festsetzte. Aufgrund der Prüfung wurde bei den meisten Erwerbern GrESt auf die Zusatzleistungen nacherhoben.
Der Einspruch der Klin. gegen den USt-Bescheid 1999 vom 12.11.2002 blieb erfolglos. Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung (EE) vom 17.05.2003, beim Empfangsbevollmächtigten der Klin. eingegangen am 10.06.2003, führte das FA an, die steuerliche Behandlung der Zusatzleistungen durch die Klin. führe zu einer unzulässigen Lücke in der Besteuerung von Erlösen aus Immobilienverkäufen. Die Zusatzleistungen stellten selbständige Hauptleistungen und keine Nebenleistungen zu den notariell vereinbarten Lieferungen dar, so dass die Zusat...