Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbfallkostenpauschale beim Nacherben
Leitsatz (redaktionell)
Die Erbfallkostenpauschale i.H.v. 10.300 € ist auch einem Nacherben zu gewähren, der zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen, z.B. für die Erteilung eines Erbscheins, getragen hat.
Normenkette
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob im Streitfall die sog. Erbfallkostenpauschale nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist Nacherbin ihrer am 24.01.2013 verstorbenen Tante F. S.. Vorerbe von F. S. war ihr Ehemann F. S., der am 19.05.2013 verstorben ist. Das Testament enthält eine Schlusserbeneinsetzung, wonach der Längstlebende ebenfalls die Klägerin als Erbin eingesetzt hat. Wegen der testamentarischen Regelungen wird Bezug genommen auf das Testament der Eheleute S. vom 05.12.2012. Weiter wird Bezug genommen auf den Erbschein des Amtsgerichts N-Stadt vom 08.08.2013.
Die Klägerin schlug am 10.09.2013 gegenüber dem Nachlassgericht des Amtsgerichts N-Stadt die Erbschaft über das Eigenvermögen des Nachverstorbenen F. S. aus. Auch alle sonstigen in Betracht kommenden Erben schlugen die Erbschaft über dessen Eigenvermögen wegen Überschuldung des Nachlasses aus.
Die Klägerin gab keine Erbschaftsteuererklärung ab, obwohl sie hierzu aufgefordert war. Die Erbschaftsteuerstelle des Beklagten verzichtete schließlich auf die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung. In der Folgezeit kam es zu einer Prüfung durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C-Stadt. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen wird auf den Bericht vom 28.04.2017 Bezug genommen (Erbschaftsteuerakte).
Der Beklagte folgte den Feststellungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung in C-Stadt und setzte die Erbschaftsteuer von einem Wert des Erwerbs unter Berücksichtigung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe von 12.000 Euro und des Freibetrags gem. § 16 Abs. 1 ErbStG in Höhe von 20.000 Euro von einem steuerpflichtigen Erwerb von 26.000 Euro auf 3.960 Euro fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Erbschaftsteuerbescheid vom 07.06.2017 Bezug genommen.
Die Klägerin legte Einspruch ein, den sie trotz Aufforderung nicht begründete.
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 16.10.2017 Bezug genommen.
Mit der Klage trägt die Klägerin vor, bei den Nachlassverbindlichkeiten sei der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG zu berücksichtigen. Im Steuerfahndungsbericht werde unter Tz. 13.3 ausgeführt, dass der Pauschbetrag nicht zu berücksichtigen sei, da der Vorerbe F. S. als Erbe seiner verstorbenen Ehefrau zur Kostentragung verpflichtet gewesen sei. Diese Auffassung sei nicht zutreffend. Grundsätzlich sei der Pauschbetrag des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG für jeden Erbfall zu gewähren, so auch für den Nacherbfall. Eine Beschränkung für den Nacherbfall ergebe sich aus dem Gesetz nicht. Tatsächlich seien der Klägerin auch Nachlassabwicklungskosten aus der Nacherbschaft entstanden, so z. B. für die Beantragung und Erteilung des Erbscheins sowie der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen. Die Rechnung des Amtsgerichts N-Stadt vom 13.08.2015 belaufe sich auf 40 Euro (Blatt 34 Rückseite der Gerichtsakte). Die Klägerin habe auch die Beerdigungskosten der Erblasserin getragen, darüber hinaus aus sittlicher Verpflichtung auch die Beerdigungskosten des Vorerben.
Der Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Sätze 1 und 2 ErbStG decke sämtliche dort aufgeführten Nachlassverbindlichkeiten ab. Diese Kosten seien mit der vorliegenden Rechnung des Amtsgerichts N-Stadt vom 13.08.2015 nachgewiesen. Mit diesem Beleg sei nachgewiesen, dass der Klägerin Nachlassregelungs- und – erwerbskosten dem Grunde nach entstanden seien, weswegen der Pauschbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen sei.
Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Beerdigungskosten für die Eheleute S. wirtschaftlich getragen habe, und zwar hinsichtlich der Beerdigungskosten für Frau S. aus dem Vorerbe und hinsichtlich der Beerdigungskosten für Herrn S. aus ihrem eigenen Vermögen. Auf die Bestattungskostenrechnungen vom 24.02. und 09.07.2013 werde Bezug genommen, Blatt 45 f. der Gerichtsakte. Die Klägerin habe über ihren Vater, Herrn S. S., die Bestattung ihres Onkels in Auftrag gegeben und sei somit auch zur Begleichung der Beerdigungskosten verpflichtet gewesen. Sie habe sich auch gegenüber ihrer Tante F. S. als Nacherbin verpflichtet gefühlt, die Beerdigungskosten für deren Ehemann zu übernehmen, auch wenn sie als dessen Schlusserbin die Erbschaft wegen Überschuldung im Übrigen ausgeschlagen habe. Die sittliche Verpflichtung der Nacherbin sei im Rahmen des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nach Auffassung der Klägerin mit zu berücksichtigen. Schließlich kämen noch die Grabpflegekosten...