Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Rücklagenbildung bei Umwandlung des Betriebs
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG ist unzulässig, wenn die geplante Investition im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses und dessen Einreichung beim Finanzamt wegen zwischenzeitlicher Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht mehr realisiert werden kann. Als Veräußerung in diesem Sinne gilt auch die Einbringung eines Betriebs in eine GmbH nach § 20 UmwStG.
2) Der im Zuge der Buchwerteinbringung nach § 20 UmwStG erfolgende Eintritt der aufnehmenden GmbH in die Rechtsstellung des einbringendes Einzelunternehmers gilt in Bezug auf die Rücklage nach § 7g EStG nur, wenn diese zuvor wirksam gebildet worden ist.
Normenkette
UmwStG § 20; EStG § 7g Abs. 3
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung einer Ansparrücklage gemäß § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Darüber hinaus bezog der Kläger aus seinem Einzelunternehmen für Hoch- und Tiefbau Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Mit notariellem Vertrag vom 30.03.2004 brachte der Kläger sein Einzelunternehmen rückwirkend zum 01.01.2004 in die zum gleichen Stichtag gegründete R GmbH-Bauunternehmungen ein. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 21.06.2004.
Nachdem die Gewinnermittlung für das Einzelunternehmen bereits am 10.06.2004 zum Zwecke der Anpassung von Vorauszahlungen beim Beklagten eingereicht worden war, gaben die Kläger am 06.08.2004 die Einkommensteuererklärung und die Gewerbesteuererklärung 2003 beim Beklagten ab. Die gemäß § 4 Abs. 3 EStG erstellte Gewinnermittlung des Einzelunternehmens enthielt eine für die künftige Anschaffung und Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gebildete Ansparrücklage nach § 7 g Abs. 3 bis 6 EStG in Höhe von 200.000 Euro. Der Beklagte führte die Veranlagungen ohne Abweichungen durch und erlies am 14.12.2004 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid und zugleich einen Gewerbesteuermessbescheid 2003.
Im Rahmen einer im Jahr 2006 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 2001 bis 2004 vertrat der Beklagte unter anderem die Auffassung, dass die Ansparrücklage nach § 7 g EStG nicht mehr hätte gebildet werden dürfen. Die Anerkennung der Ansparrücklage setze voraus, dass die der Rücklage zugrunde liegende Investition nicht nur am betreffenden Bilanzstichtag, sondern auch noch im Zeitpunkt der Errichtung, Feststellung und Abgabe des Jahresabschlusses realisierbar sein müsse. Bei Vorlage der zum Zwecke der Anpassung der Vorauszahlung angeforderten Gewinnermittlung am 04.06.2004 habe aber bereits festgestanden, dass das Einzelunternehmen in die R GmbH eingebracht werden würde. Die von dem Einzelunternehmen gebildete Ansparrücklage betreffe somit Investitionen, von denen im Zeitpunkt der Rücklagenbildung bereits festgestanden habe, dass sie auf Grund der Einbringung in die GmbH und der damit verbundenen Betriebsaufgabe nicht mehr würden vorgenommen werden können.
Am 26.09.2006 erging ein auf Grund der Feststellung der Betriebsprüfung geänderter Einkommensteuerbescheid 2003. Auch der Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag wurde gemäß § 35 b Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) geändert. Die hiergegen eingelegten Einsprüche vom 23.10.2006 (Einkommensteuer) sowie 25.10.2006 (Gewerbesteuer) wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 05.11.2007 als unbegründet zurück.
Mit den am 04.12.2007 (Gewerbesteuer) sowie am 05.12.2007 (Einkommensteuer) erhobenen Klagen vertreten die Kläger die Auffassung, die Ansparrücklage sei zu gewähren, da die Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH zu Buchwerten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt sei. Die Rücklage gemäß § 7 g EStG sei nicht personen-, sondern betriebs- und investitionsbezogen ausgestaltet. Im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge trete der Erwerber in die Rechtsposition des Übertragenden ein. Die auf das Objekt „Betrieb” bezogene Betrachtung führe dazu, dass es für die Vergünstigung nach § 7 g EStG unschädlich sei, wenn der Betriebsinhaber wechsele. Die betriebsbezogene Identität bleibe bei der Gesamtrechtsnachfolge und der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge erhalten.
Dementsprechend sei im Falle der Einbringung zu Buchwerten die übernehmende Kapitalgesellschaft berechtigt, auch eine Ansparrücklage zu übernehmen. Da sie das eingebrachte Betriebsvermögen zu Buchwerten übernommen habe, trete sie gemäß §§ 22 Abs. 1, 12 Abs. 3 Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) in die Rechtsstellung des einbringenden Einzelunternehmens ein.
Daher müsse das Einzelunternehmen auch noch berechtigt g...